Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.06.2026 – 9 K 7579/23.A
9. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0611.9K7579.23A.00
Tatbestand
Der am 00.00.2001 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ er den Irak im August 2022 und reiste nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland am 7. März 2023 über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Während des Aufenthalts in Griechenland hat der griechische Staat dem Kläger am 18. Oktober 2022 den Flüchtlingsstatus zuerkannt. Der Kläger stellte in Deutschland am 27. März 2023 einen Asylantrag.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. April 2023 gab der Kläger an: Sie seien damals im Jahr 2014 auf den Berg geflohen als der Islamische Staat (IS) einmarschiert sei und dort drei oder vier Jahre geblieben. Es seien viele Menschen umgekommen. Sie hätten wenig Essen und Trinken gehabt. Man habe sich kaum aus dem Haus getraut, weil dort non-Stopp Bombardierungen geflogen würden. Während der Zeit auf dem Berg sei ihm nichts zugestoßen, weil er sich versteckt gehalten habe. Auch nach seiner Rückkehr nach G. bis zu seiner Ausreise sei ihm nichts zugestoßen. Er habe Angst vor den Arabern und davor, Opfer einer Bombardierung, einer Entführung oder Tötung zu werden. Einmal habe er einkaufen gehen wollen. Bei der Ortseinfahrt G. seien Araber gewesen, die zu ihm gesagt hätten, dass er zum Islam konvertieren solle. Sie hätten nur mit ihm geredet und er sei geflohen.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 16. Mai 2023 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland an. Auf die gegen diesen Bescheid am 30. Mai 2023 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht M. mit Urteil vom 18. Juli 2023 (Az. 18a K 2298/23.A) den Bescheid vom 16. Mai 2023 - mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden darf - auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht M. - unter Berufung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A - im Wesentlichen aus, dem Kläger drohe in Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, weil die dortigen Lebensverhältnisse für anerkannt Schutzberechtigte ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
Das Bundesamt lehnte mit - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Oktober 2023 zugestelltem - Bescheid vom 28. September 2023 gegenüber dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an, sollte dieser die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung oder nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens im Klageverfahren verlassen (Ziffer 5). Ferner ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung des Bescheids verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass dem Kläger aufgrund nicht mehr bestehender Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden durch die irakische Regierung oder die Terrormiliz IS aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Yeziden drohe. Zudem bestehe bei einer Rückkehr nach G. aufgrund der dortigen Situation keine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt. Des Weiteren führten die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2023 hat der Kläger am 17. Oktober 2023 Klage beim erkennenden Gericht erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe im Jahr 2014 den Völkermord an den Yeziden durch den IS miterlebt. Weder die irakische Regierung noch die regionale kurdische Regierung könnten die Grundversorgung der Bürger stetig und in allen Landesteilen umfassend gewährleisten. Zudem seien die Opfer des Genozids bis heute noch teilweise schwer traumatisiert. Der Heimatort des Klägers werde in regelmäßigen Zeitabständen durch die türkische Armee bombardiert. Aufgrund dessen sei es ihm zeitweise nicht möglich gewesen, das Haus zu verlassen. Er habe Angst um sein Leben gehabt, da durch die Bomben auch viele Zivilpersonen ums Leben gekommen seien. Daher sei auch er von den Bombardierungen betroffen. In der Vergangenheit habe es durch arabischstämmige Personen Versuche gegeben, ihn zum Islam zu bekehren. Der IS stelle zudem weiterhin eine erstzunehmende Gefahr dar. Der Kläger fürchte, dass er bei einer Rückkehr in den Irak, Opfer einer Bombardierung, einer Entführung oder Tötung werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 2023 zu verpflichten,
dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid.
Mit Beschluss vom 2. September 2024 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 hat die Beklagte mehrere Dokumente nebst Übersetzung vorgelegt, die die griechischen Behörden bezogen auf das dortige Asylverfahren des Klägers übersandt hatten. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich befragt. Hinsichtlich des Inhalts der Befragung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 2. September 2024 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden (§ 76 Abs. 1 AsylG). Zwar war der Beschluss vom 2. September 2024 aufgrund des Eintritts der Berichterstatterin als neu ernannte Richterin auf Probe nach Erlass des Übertragungsbeschlusses schwebend unwirksam. Denn gem. § 76 Abs. 5 AsylG darf ein Proberichter in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein. Mit Ablauf der vorgenannten sechsmonatigen Frist am 27. April 2026 ist der Beschluss vom 2. September 2024 wieder wirksam geworden und der Berichterstatterin die Entscheidungsbefugnis „(wieder) zugewachsen“.
Vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 - A 9 S 2774/10 -, juris, Rn. 3 ff.
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes gerichtete zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet (dazu I.) Die auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (allein) hinsichtlich des Iraks gerichtete hilfsweise Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig (dazu II.). Demgegenüber hat das im Verpflichtungsantrag bei einer rechtsschutzintensiven Auslegung enthaltene, konkludent hilfsweise gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2023 insgesamt gerichtete isolierte Anfechtungsbegehren Erfolg (dazu III.).
Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Der Prüfung des Unzulässigkeitsgrundes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers in der Sache beschieden hat. Denn bei den in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG geregelten (echten) Unzulässigkeitsgründe handelt es sich um zwingendes Recht, sodass die Zulässigkeit des von dem Kläger in Deutschland gestellten Asylantrags im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen ist.
Vgl. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris, Rn. 13, vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 40 und vom 19. Januar 2023 - 1 C 23.21 -, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2025 - 15 ZB 25.30832 -, juris, Rn. 10.
Die Voraussetzungen der Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers liegen vor. Dem Kläger ist in Griechenland, einem anderen Mitglied der Europäischen Union, internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Der Beklagten ist die Ablehnung des Asylantrags auch nicht aus Gründen höherrangigen Rechts verwehrt. Eine Unzulässigkeitsentscheidung kann aus unionsrechtlichen Gründen rechtswidrig sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 52 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 16. April 2024 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18.
Dabei gilt - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten - für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ein strenger Maßstab.
Vgl. näher zu den Maßstäben im Einzelnen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 83 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 18 ff. jeweils m.w.N.
Systemische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 89 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 19.
Solche Lebensverhältnisse drohen dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger als nichtvulnerable männliche Person bei einer Rückkehr nach Griechenland in absehbarer Zeit unabhängig von seinen persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not im oben genannten Sinne geraten wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Vielmehr ist nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden jungen, männlichen Schutzberechtigten, zu denen auch der gesunde, erwerbsfähige und volljährige Kläger gehört, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh zur Folge haben.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff. und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 23 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris, Rn. 44 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. März 2025 - 4 LB 474/23 OVG -, juris, Rn. 75 ff.
Diesen Entscheidungen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation international Schutzberechtigter in Griechenland seit dem Ergehen dieser Entscheidungen maßgeblich verschlechtert hätte, liegen nicht vor und sind von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die im Falle der Rückkehr nach Griechenland hinsichtlich der dort zu erwartenden Lebensverhältnisse auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen, liegen nicht vor.
Der Unzulässigkeitsentscheidung steht auch nicht das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom 18. Juli 2023, mit dem der Unzulässigkeitsbescheid des Beklagten vom 16. Mai 2023 aufgehoben wurde, entgegen.
Gem. § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Wird ein Verwaltungsakt auf eine Anfechtungsklage hin aufgehoben, wird zugleich das generelle Verbot an die Behörde ausgesprochen, einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bei unveränderter Sach- und Rechtslage zu erlassen.
Die Rechtskraft eines Urteils endet jedoch, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- und Rechtslage nachträglich verändert (sogenannte zeitliche Grenze der Rechtskraft).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; Hissnauer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 121, Rn. 115.
Dabei lässt nicht jede nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Rechtskraftwirkung entfallen, sondern nur eine Änderung der Sachlage, die entscheidungserheblich ist. Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Zweck des § 121 VwGO ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion - keine verbindlichen Aussagen mehr enthält.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, juris, Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 L 127/19 -, juris, Rn. 42; VG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2025 - 4 K 2020/23.A -, juris, Rn. 129.
Ein seit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgter Zeitablauf allein stellt noch keine Änderung der Sachlage dar. Auch ist zu beachten, dass die Rechtskraftwirkung grundsätzlich unabhängig davon besteht, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat und ob mittlerweile eine neue oder geänderte ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Jedoch kann, je mehr Zeit verstrichen ist, desto eher die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Entwicklung im Heimat- oder Rückführungsstaat zu einer Veränderung der tatsächlichen Grundlage der Gefahrenprognose geführt hat, die vom Geltungsanspruch des rechtskräftigen Urteils nicht mehr erfasst wird. Auch kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Rechtskraft eines Urteils nicht mehr bindend ist, wenn die Behörde oder das die mögliche Rechtskraftbindung prüfende Gericht aufgrund der geänderten Sachlage zu einem vom rechtskräftigen Urteil abweichenden Ergebnis kommen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, juris, Rn. 12 f.; Clausing/Kimmel in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 121, Rn. 74 f.
Gemessen an diesen Maßstäben ist das erkennende Gericht nicht durch die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts M. vom 18. Juli 2023 gebunden. Das Verwaltungsgericht M. hat sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Ausführungen OVG NRW in seinem Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A - unter Rn. 37-107(juris) bezogen, wonach einem anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Obdachlosigkeit drohe sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, nicht in der Lage zu sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Das OVG NRW hat seine Bewertung in dem genannten Urteil ausdrücklich unter anderem an die Entwicklungen in Griechenland in den Jahren 2020 und 2021 geknüpft, insbesondere im Hinblick auf die nach Änderung des griechischen Asylgesetzes erfolgte staatliche Aufforderung an anerkannt Schutzberechtigte, die Unterkünfte für Asylbewerber zum 1. Juni 2020 zu verlassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -Rn. 73 ff.
Im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die daraus resultierenden Möglichkeiten eines Zugangs zum griechischen Arbeitsmarkt beruft sich das OVG NRW auf die trotz wirtschaftlicher Erholung nach der Coronapandemie weiterhin bestehende hohe Staatsverschuldung und die Folgen der zehnjährigen Schuldenkrise. Die für das Jahr 2022 prognostizierte Arbeitslosenquote in Höhe von 14,65% sei noch immer eine der höchsten Arbeitslosenquoten in der Europäischen Union.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -Rn. 94 ff.
Das Verwaltungsgericht M. ging davon aus, dass sich die maßgeblichen Umstände seit dieser Entscheidung bis zu seinem Urteil am 18. Juli 2023 nicht derart verändert hatten, dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohe. Die seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts M. mittlerweile vergangene - nicht unerhebliche - Zeitspanne ist für das erkennende Gericht im für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) für sich bereits ein Indiz für eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage. Hinzu kommt, dass unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse die Bewertung der Wahrscheinlichkeit für den Kläger, bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts M. abweichend ausfällt. Maßgeblich für die nunmehr eingetretene entscheidungserhebliche Veränderung der Sachlage in Griechenland sind insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 16. April 2025 und 23. Oktober 2025 herangezogenen, bei Fassung des Urteils des Verwaltungsgerichts M. am 18. Juli 2023 noch nicht vorliegenden Erkenntnisse in Bezug auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in Griechenland und die damit einhergehenden besseren Möglichkeiten, eine Erwerbstätigkeit - wenn auch im Rahmen der sogenannten Schattenwirtschaft - zu finden, um hierdurch die elementarsten Grundbedürfnisse, insbesondere eine Unterkunft, befriedigen zu können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 47 ff. zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage und Rn. 41 ff. zu Unterkunftsmöglichkeiten sowie vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 39 ff. zu Unterkunftsmöglichkeiten und Rn. 59 ff. zur allgemeinen wirtschaftlichen Lage und Arbeitsmöglichkeiten.
So stellt das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf mögliche Unterkünfte fest, dass die aktuellen Daten anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen im Jahr 2020 - auf die das OVG NRW in seinem Urteil vom 5. April 2022 abgestellt hatte - nicht den Schluss zulassen, dass Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstelle.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 43 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 53.
Auch in Bezug auf die Chancen zur Sicherstellung des Existenzminimums rekurriert das Bundesverwaltungsgericht auf aktuelle Erkenntnisse, die eine deutliche Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Griechenland erkennen lassen. So sei das Bruttoinlandsprodukt nach Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums in 2024 real um 2,5 % gewachsen und für 2026 werde ein Wachstum zwischen 1,8 % und 2,2 % prognostiziert. Die Arbeitslosenquote sinke stetig; für die Jahre 2025 und 2026 prognostiziere die Europäische Kommission eine Arbeitslosenquote von 9,3 % bzw. 8,7 %.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 47; und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 59 f.
Auch das OVG NRW hat seine oben dargestellte, vorherige Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für die Gruppe der männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten in Griechenland revidiert. Hierbei hat es sich ausdrücklich nicht bloß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, sondern seine Korrektur mit der (veränderten) aktuellen Erkenntnislage begründet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 - 11 A 2431/24.A -, juris, Rn. 47.
Die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene und auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt diesbezüglich jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis.
Denn selbst ein unterstellter Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots auf Grundlage von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1AufenthG würde die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern, da seiner Abschiebung in den Irak bereits die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 2 Var. 3 AufenthG entgegensteht.
Nach § 60 Abs. 1 S. 2 Var. 3 i.V.m. S. 1 AufenthG dürfen Asylberechtigte und Ausländer, die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) anerkannt sind, nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Ein solcher Fall, der der Abschiebung des Klägers in den Irak entgegensteht, ist hier aufgrund der gegenüber dem Kläger erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention in Griechenland und damit außerhalb des Bundesgebiets gegeben.
Vorliegend besteht auch kein Anlass, § 60 Abs. 1 S. 2 Var. 3 AufenthG aufgrund der Sachentscheidung des Bundesamtes einschränkend auszulegen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 -, juris, Rn. 13; daran anschließend OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2026 - 19 A 2860/25.A -, juris, Rn. 9.
Denn die Beklagte hätte den Asylantrag des Klägers hier - wie gezeigt - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen müssen, da eine Verweisung des Klägers auf die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes in Griechenland ihn nicht einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aussetzen würde.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 10. Februar 2026 - 19 K 2333/24.A -, juris, Rn. 64 und vom 18. Februar 2026 - 16 K 3701/24.A -, juris, Rn. 37.
Soweit der Kläger hilfsweise konkludent auch die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28. September 2023 insgesamt begehrt, hat sein Anfechtungsbegehren Erfolg. Es ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).
Der dem Verpflichtungsbegehren des Klägers als Minus innewohnende, hilfsweise isolierte Anfechtungsantrag hinsichtlich des Bescheids des Bundesamtes vom 28. September 2023 ist zulässig. Insbesondere besteht für diese isolierte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) für alle Ziffern des Bescheides und nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 6 ein Rechtsschutzbedürfnis.
Vgl. so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2026 - 19 K 2333/24.A -, juris, Rn. 66 m.w.N.; a.A. hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung subsidiären Schutzes und der Feststellung von Abschiebungsverboten VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 16 K 2702/24.A -, juris, Rn. 56 ff.
Zwar kommt dem mit einem Verpflichtungsbegehren verbundenen Antrag auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheides in der Regel keine selbständige Bedeutung zu. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Bescheid eine Beschwer enthält, die über die Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens hinausgeht und die nur mit dessen Aufhebung abgewendet werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 1 C 13.84 -, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2026 - 19 K 2333/24.A -, juris, Rn. 68; VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 A 2551/23.A -, juris, Rn. 57; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 113, Rn. 198.
So liegt es hier zunächst für die in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 28. September 2023 enthaltene Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt als unbegründet. Auch wenn der Kläger mit seinem Begehren der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes vorliegend nicht durchdringen kann, geht von dem Bescheid des Bundesamtes eine zusätzliche Beschwer aus. Das Bundesamt hätte - wie dargelegt - aufgrund der Unzulässigkeit des Asylantrags nicht materiell über die Zuerkennung internationalen Schutzes und auch nicht über die Anerkennung als Asylberechtigter entscheiden dürfen. Bliebe es hier bei der Abweisung der Verpflichtungsklage, erwüchse der Bescheid hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 in Bestandskraft.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. April 2021 - 29 K 10078/18.A -, juris, Rn. 48 und vom 10. Februar 2026 - 19 K 2333/24.A -, juris, Rn. 71; VG Würzburg, Urteil vom 22. Juli 2025 - W 9 K 24.32018 -, juris, Rn. 40.
Unabhängig davon, ob man einen etwaigen weiteren Asylantrag des Klägers nach der Abweisung des ersten Antrags als unzulässig als Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG einordnet oder nicht,
vgl. für die Einordnung als Folgeantrag nur VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2026 - 16 K 3701/24.A -, juris, Rn. 46 ff. m.w.N.; dagegen VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2025 - 4 A 2551/23.A -, juris, Rn. 62 ff. m.w.N.,
entstünde nach rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens zumindest der Rechtsschein, dass der Asylantrag in der Sache geprüft und gerade auf Grundlage dieser Sachprüfung mit dem Inhalt des Bescheids bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Beseitigung dieses Rechtsscheins. Denn auch bei der Einordnung eines weiteren Asylantrags als Folgeantrags darf sich die zu Unrecht ergangene materiell-rechtliche Entscheidung des Bundesamtes in seinem Bescheid vom 28. September 2023 nicht auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG auswirken. Vielmehr darf sich die Frage, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, in einer Konstellation, in der das Bundesamt den ersten Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat, auch nur auf die Frage der Zulässigkeit beziehen.
Vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtungsklage im Asylrecht allgemein BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, juris, Rn. 12 ff.; für eine wie hier vorliegende Konstellation VG Düsseldorf, Urteil 10. Februar 2026 - 19 K 2333/24.A -, juris, Rn. 77 ff. m.w.N.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 16 K 2702/24.A -, juris, Rn. 60 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2024 - 5 K 2734/17.A -, juris, Rn. 22.
Auch im Hinblick auf die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Eine vom Ausgang des Asylverfahrens abgekoppelte Feststellung zu einem Abschiebungsverbot in Bezug auf den Herkunftsstaat - hier Irak - ist bei einer aufgrund der Zuerkennung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union allein in Betracht kommenden Überstellung in diesen Drittstaat nicht zulässig und kann daher auch isoliert angefochten werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2026 - 19 K 2333/24.A -, juris, Rn. 53, 80; VG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2025 - 8 A 5539/23 -, juris, Rn. 61.
Der Anfechtungsantrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 28. September 2023 sind rechtswidrig, weil sie - wie ausgeführt - gegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verstoßen. Das Bundesamt hätte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung internationalen Schutzes und auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht als unbegründet ablehnen dürfen.
Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig, da für die Prüfung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich des Iraks aufgrund der Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers hier kein Raum war.
Die in Ziffer 5 des Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung ist materiell rechtswidrig, weil der angedrohten Abschiebung in den Irak die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 2 Var. 3 AufenthG entgegensteht. Diese Rechtswidrigkeit mit Blick auf den Zielstaat bedingt die Rechtswidrigkeit der gesamten Abschiebungsandrohung, da keine Teilbarkeit vorliegt, sondern eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung (im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) rechtswidrig ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris, Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 131; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand 10/2024, AsylG § 34, Rn. 31c.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig. Es gibt ohne Rückkehrentscheidung - wie hier aufgrund der rechtswidrigen Abschiebungsandrohung - für ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG keinen Raum.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2026 - 16 K 3701/24.A -, juris, Rn. 73.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.