Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 16.06.2026 – 17 K 11024/25.A

17. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0616.17K11024.25A.00

Tatbestand und Entscheidungsgründe

A. Die Klage des nach eigenen Angaben die syrische Staats- und die arabische Volkszugehörigkeit innehabenden Klägers mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. November 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise

die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 4. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2025 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise

die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 5. bis 7. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2025 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht.

ist unbegründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen, ausführlichen Bescheides des Bundesamtes und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Maßgeblich für die verfahrensrechtliche Beurteilung ist im hiesigen Falle noch nicht die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylverfahrensVO), welche lediglich auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge Anwendung findet (Art. 79 Abs. 2, 3 Satz 1 AsylverfahrensVO, § 87e Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG i.d.F. des Gesetzes vom 23. April 2026). Gleiches gilt gemäß § 87e Abs. 2 AsylG in materieller Hinsicht für die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamente und des Rates (StatusVO). Selbst wenn man die in § 87e Abs. 2 AsylG hinsichtlich der zeitlichen Geltung der StatusVO getroffene Übergangsregelung für unionsrechtsrechtlich bedenklich hielte, da die Verordnung selbst keine Übergangsregelung vorsehe und ab dem 12. Juni 2026 Geltung beanspruche (vgl. Art. 42 StatusVO),

vgl. dazu BT-Drs. 21/6393, S. 21,

ergäbe sich daraus hier keine abweichende materielle Bewertung. Denn die in der StatusVO für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgesehenen materiellen Maßstäbe (vgl. Art. 9 ff., 15 ff. Status VO i.V.m. § 3 Satz 1 AsylG) entsprechen im hier maßgeblichen Anwendungsbereich den materiellen Maßstäben der bisherigen §§ 3 ff., 4 ff. AsylG in der bis zum 23. April 2026 geltenden Fassung. Demgemäß konnte das Gericht auch nach wie vor auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2025 Bezug nehmen.

Es ist lediglich hinzuzufügen, dass die dortigen Ausführungen insbesondere zu § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - i. V. m. Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - auch der insoweitigen jüngeren Rechtsprechung des Gerichts und weiterer Gerichte, auf die ebenfalls verwiesen wird, entsprechen,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Februar 2026 - 17 L 55/26.A -, juris Rn. 71 ff., VG Düsseldorf Beschlüsse vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris, UA S. 15 ff.; VG Regensburg Urteil vom 19. September 2025 - RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 V 1569/25 -, juris Rn. 33 ff.

Mit den vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 13 f.) dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Kläger zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen,

vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/; aufger. am 20. April 2026.

Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.

Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.

Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte, dies würde bei dem Kläger eintreten, sind weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht. Im Libanon hat er als Friseur gearbeitet, in der Bundesrepublik Deutschland arbeitet er als DHL-Lagerarbeiter. Seine Mutter (oder beide Elternteile) und seine Schwestern sind jüngst nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung wieder aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt, um dort zu leben. Weshalb dies dem Kläger nicht auch möglich sein soll und er nicht auf diese Personen als allgemeine Unterstützung wird zurückgreifen können, erschließt sich nicht. Gerade beim Wiederaufbau des Landes wird es zudem nach allgemeiner Lebenserfahrung Bedarf an tatkräftigen Menschen geben. In der Gesamtschau, eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Kläger aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation daher bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien. Besondere gefahrerhöhende Merkmale weist der Kläger nicht ersichtlich oder dargelegt auf.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,  711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwalts­vergütungsgesetz.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.