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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.06.2026 – 6 K 7363/23

6. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0618.6K7363.23.00

Tatbestand

Nach dem Geoportal NRW sind in X. die im folgenden Kartenausschnitt schwarz umrandeten Bereiche als Bewohnerparkzonen ausgewiesen.

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Südlich und nördlich der J., auf der der Kläger wohnt, sind zwei Bewohnerparkzonen eingerichtet, wie der folgende Kartenausschnitt zeigt.

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Die J. ist seit 2017 als Fahrradstraße (Zeichen 244) ausgeschildert, mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“. So dürfen u.a. die Studenten der nahegelegenen Fachhochschule die J. gar nicht befahren.

Der Kläger ist führendes Mitglied einer Anwohnerinitiative der J., die sich für eine Bewohnerparkregelung auf der J. einsetzt. Die dortigen Häuser verfügen durchweg weder über Stellplätze noch Garagen auf dem eigenen Grundstück. Die Anwohner müssen ihre PKW im öffentlichen Verkehrsraum parken. Wegen des hohen Parkdrucks auf der J. ist es meist schwierig, in der Nähe der eigenen Häuser oder Wohnungen zu parken.

Die Entscheidung über die Einrichtung von Bewohnerparkzonen trifft in X. nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretung. Für die J. ist die Bezirksvertretung Süd zuständig. Diese prüfte 2019, ob ein Bewohnerparkgebiet bestehend aus J. Nr. 117-213, Nr. 122-224, Z.-straße, M.-straße, H.-straße, A.-straße, B., N., F.-straße und D.-straße eingerichtet werden sollte. Dazu befragte sie die Anwohner. Die Anwohner der J. stimmten mehrheitlich gegen die Einführung einer Bewohnerparkregelung. Die Beklagte ordnete daraufhin auf der J. keine Bewohnerparkzone an.

Auf Anstoß der Anwohnerinitiative wiederholte die Stadtverwaltung die Befragung der Anwohner im Jahr 2022. Sie befragte die Anwohner der J. 112-213 und 122-224, der H.-straße, der A.-straße, des P., des U. und der D.-straße zu einer Bewohnerparkregelung. An der Umfrage beteiligten sich etwa 25 % der befragten Haushalte. Nur die Anwohner der J. stimmten mehrheitlich (67,2 % der abgegebenen Fragebögen) für die Einrichtung einer Bewohnerparkregelung. Die Anwohner der anderen Straßen stimmten mit etwa 66 % bis 57 % dagegen.

Die Bezirksvertretung Süd lehnte am 16. November 2022 den Antrag des Klägers und der Anwohnerinitiative auf Einrichtung einer Bewohnerparkregelung im Bereich der J. inklusive der genannten Nebenstraßen einstimmig ab. In der Beschlussvorlage heißt es (Beiakte Heft 1):

„Es liegt vielmehr in im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von ihrer Ermächtigung für eine Bewohnerparkregelung Gebrauch macht. Da eine Bewohnerparkbevorrechtigung eine Einschränkung des Gemeingebrauchs beinhaltet, ist zwischen dem Gemeingebrauch, der jedem Verkehrsteilnehmer erstmal grundsätzlich das Parken auf einer öffentlichen Straße zugesteht, und den Interessen der Bewohner, die den Gemeingebrauch einschränken, abzuwägen. Die Anwohnerbefragung ergab, dass seitens der Bewohner insgesamt nur ein geringes Interesse an einer Bewohnerparkregelung besteht.“

Ein an den Kläger gerichteter Ablehnungsbescheid ist von den Beteiligten nicht vorgetragen und lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen auch nicht entnehmen.

Der Kläger hat am 6. Oktober 2023 Klage erhoben. Mit dieser trägt er im Wesentlichen vor, die Ablehnung der Einrichtung einer Bewohnerparkregelung auf der J. zwischen F.-straße und W.-straße sei ermessensfehlerhaft erfolgt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten über den Antrag auf Erlass einer Bewohnerparkregelung auf der J. zwischen W.-straße und F.-straße unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Sie weist darauf hin, dass die J. die Hauptachse durch das Gebiet darstelle. Eine Bewohnerparkregelung würde zu Verdrängungseffekten in die angrenzenden Nebenstraßen führen, wo das Verhältnis von Parkplätzen zu angemeldeten Fahrzeugen noch schlechter sei als auf der J..

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Sie ist als auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Var VwGO statthaft, weil die begehrte Bewohnerparkregelung durch eine verkehrsrechtliche Anordnung, mithin durch eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2, 3. Var. VwVfG NRW ergeht. Da die Beklagte dem Kläger keinen Ablehnungsbescheid erteilt hat, etwa im Anschluss an die Entscheidung der Bezirksvertretung Süd vom 16. November 2022, ist die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO gewahrt, jedenfalls hat der Kläger seine Klage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben.

Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO, auf den er sich beruft, die Privilegierung der Bewohner des städtischen Quartiers bezweckt,

vgl. HmbOVG, Urteil vom 28. November 2024 - 4 Bf 129/24, VerkMitt 2025 Nr. 19 (= juris Rn. 40),

und der Kläger dort meldebehördlich registriert ist und auch tatsächlich wohnt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag, ein Parkvorrecht für Anwohner auf der J. in X. zwischen W.-straße und F.-straße einzurichten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Ein solcher Anspruch besteht nicht mehr, weil die Beklagte ihn bereits erfüllt hat. Die zuständige Bezirksvertretung Süd hat den Antrag für die Beklagte als zuständige Straßenverkehrsbehörde (§ 44 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StVO) mit Beschluss vom 16. November 2022 ermessensfehlerfrei abgelehnt. Dadurch ist der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag durch Erfüllung erloschen, vgl. § 362 Abs. 1 BGB.

1. Die vom Kläger erstrebte verkehrsrechtliche Anordnung kann nur auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO erfolgen. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, in der Nähe der eigenen Wohnung eine Parkmöglichkeit im öffentlichen Straßenraum vorzufinden. Das Straßenverkehrsrecht (v.a. StVG, StVO) verleiht keinen Anspruch darauf, auf öffentlichen Straßen in der Nähe des eigenen Hauses parken zu können. Wenn das im Einzelfall möglich ist, handelt es sich lediglich um einen Lagevorteil, der rechtlich nicht geschützt ist und jederzeit fortfallen kann.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 b) StVG ermöglicht dem Verordnungsgeber eine Differenzierung zwischen parkberechtigten und nicht parkberechtigten Verkehrsteilnehmern. Aus ihr folgt aber nicht, dass Parkmöglichkeiten für Anwohner bereitgehalten werden müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 - 3 B 118.91, NVwZ-RR 1992, 587, und vom 13. Juli 1988 - 7 B 128/88, NJW 1989, 729, 730 zum insofern inhaltsgleichen § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG a.F.

Die Norm überlässt diese Entscheidung dem Verordnungsgeber. Auch der Verordnungsgeber hat in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO nicht angeordnet, dass zwingend zugunsten von Bewohnern eines städtischen Quartiers die Möglichkeit eines Parkens auf öffentlichen Verkehrsflächen einzurichten ist, sondern diese Entscheidung in das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde gestellt.

Das aus dem Eigentumsgrundrecht folgende Recht auf Anliegergebrauch (Art. 14 GG) gibt Anwohnern ebenfalls keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei ihrem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80, NJW 1983, 770, 771, und Beschluss vom 13. Juli 1988 - 7 B 128/88, NJW 1989, 729, 730.

Dasselbe gilt für die landesrechtliche Ausgestaltung des Anliegergebrauchs in § 14a StrWG NRW.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 8 B 731/24, NVwZ-RR 2024, 1063.

In städtischen Quartieren verleiht § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO, der zumindest auch den Interessen der betroffenen Bewohner zu dienen bestimmt ist, diesen allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Einrichtung einer Bewohnerparkregelung, wenn dort erheblicher Parkraummangel droht oder besteht.

2. Die Beklagte ist als zuständige Straßenverkehrsbehörde zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass die tatbestandliche Voraussetzung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO im streitgegenständlichen Bereich der J. inklusive der Nebenstraßen („städtisches Quartier“) erfüllt ist, weil ein erheblicher Parkraummangel besteht. Das Gericht findet keinen Grund, hiervon abzuweichen.

§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO konkretisiert zugleich für den dort geregelten Bereich des Bewohnerparkens die Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenabschnitte aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten können. Liegt ein erheblicher Parkraummangel i.S.d. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO vor, dann begründet dies zugleich eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs.

Vgl. HmbOVG, Urteil vom 28. November 2024 - 4 Bf 129/24, VerkMitt 2025 Nr. 19 (= juris Rn. 83) m.w.N.

3. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Bewohnerparkregelung, die danach möglich ist, steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 - 8 A 1005/20, NJW 2022, 3660 Rn.20, und Urteil vom 9. Dezember 1996 - 25 A 4206/95, NWVBl 1997, 252; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 1241; derselbe VerwArch 2026, 111, 149.

Die Beklagte hat die Einrichtung einer Bewohnerparkregelung ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Ermessensentscheidung richtet sich nach § 114 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.

Da die Entscheidung über die Einrichtung einer Bewohnerparkregelung nicht in einem typischen Rechtsfolgenermessen steht, sondern planerische Elemente enthält, weil eine Vielzahl von teils gegenläufigen Gesichtspunkten in die Abwägung einzubeziehen sind (Bewohner, übrige Verkehrsteilnehmer, Geschäftsinhaber, städtebauliche Aspekte, Umweltgesichtspunkte, Lenkungswirkung zur Nutzung des ÖPNV usw.)

vgl. Sauthoff, VerwArch 2026, 111, 149,

ist die gerichtliche Ermessensprüfung gegenüber der Prüfung der Ausübung von Regelermessen eingeschränkt. Wie aus dem gesetzlichen Begriff „Kennzeichnung“ hervorgeht, handelt es sich nicht um eine originäre planerische Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, die Planungshoheit verbleibt vielmehr bei der Gemeinde, so dass der Straßenverkehrsbehörde keine planerische Gestaltungsfreiheit im engeren Sinne,

vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, 59,

eingeräumt ist. Gleichwohl ist der gerichtliche Prüfungsumfang eingeschränkt.

Vgl. zur dreischrittigen Prüfung des Planungsermessens: Kraft, in: Eyermann, 17. Aufl. (2026), § 114 VwGO Rn. 192 m.w.N.

Eine weitere Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs tritt hinzu. Das Gericht prüft auf die Klage eines Einzelnen nicht, ob alle Ermessenserwägungen fehlerfrei erfolgten. Vielmehr ist es auf die Verletzung der individuellen Interessen des Klägers beschränkt. Deswegen kann der Kläger nur geltend machen, dass bei der Ermessensentscheidung der Bezirksvertretung Süd seine persönlichen Interessen fehlerhaft behandelt worden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - 7 C 76.84, BVerwGE 74, 234, 235 f., und Beschluss vom 2. August 1989 - 7 B 62.89, DVBl. 1989, 1040.

Eine solche Verletzung der Klägerinteressen konnte das Gericht nicht feststellen.

a) Mit der Bezirksvertretung Süd hat die zuständige gemeindliche Vertretung entschieden. Die Beschlussfassung über die Einführung einer Parkraumbewirtschaftungszone gehört nicht zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung i.S.d. § 41 Abs. 3 GO NRW, so dass grundsätzlich die Gemeindevertretung zuständig ist.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. September 2008, NJOZ 2009, 740; Sauthoff, VerwArch 2026, 111, 150.

Der Rat der Beklagten hat die Entscheidung über eine Bewohnerparkregelung durch § 10 Abs. 2 lit. g und h der Hauptsatzung der entsprechenden Bezirksvertretung übertragen.

b) Das persönliche Interesse des Klägers an der Einrichtung einer Bewohnerparkregelung, das in die Ermessensentscheidung anteilig einzubeziehen war, besitzt - wenn überhaupt - ein geringes Gewicht. Denn die J. darf wegen der derzeitigen Verkehrsregelung ohnehin nur von Anliegerverkehr befahren werden. Die erstrebte Bewohnerparkregelung würde den Anliegern und damit dem Kläger keinen zusätzlichen rechtlichen Vorteil bringen. Allen Verkehrsteilnehmern außer den Anliegern ist bereits jetzt das Befahren und damit das Parken auf der J. untersagt. Das gilt auch und insbesondere für die Studenten der nahegelegenen Fachhochschule und für Bewohner der benachbarten Bewohnerparkgebiete.

Auch lässt sich kein faktischer Vorteil für den Kläger mit hinreichender Sicherheit feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass Verkehrsteilnehmer, die keine Anlieger sind, ihr rechtswidriges Parken auf der J. einstellen, wenn zum Einfahrtsverbot zusätzlich eine Bewohnerparkregelung hinzutritt. Eine Bewohnerparkregelung auf der J. könnte die Situation für die Anwohner und damit für den Kläger möglicherweise sogar faktisch verschlechtern, denn sie würde den Bewohnern des Quartiers, also einem deutlich größeren Kreis als dem der Anlieger der J., möglicherweise unrichtig - auch sie sind keine Anlieger - suggerieren, auch sie dürften auf der J. parken.

c) Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er ein abwägungserhebliches Eigeninteresse an der Bewohnerparkregelung geltend machen kann, erfolgte dessen Untergewichtung im Zuge der ablehnenden Entscheidung der Bezirksvertretung Süd nicht ermessensfehlerhaft.

In tatsächlicher Hinsicht, also bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, hat die Beklagte den Kläger berücksichtigt. Nachdem die Anwohner der J. im Jahr 2019 mehrheitlich gegen eine Bewohnerparkregelung gestimmt hatten, hat die Beklagte das Begehren des Klägers im Jahr 2022 erneut aufgegriffen und eine weitere Haushaltsbefragung mit einem veränderten Teilnehmerkreis vorgenommen. Wie an der aus dem Jahr 2019 konnte der Kläger auch an dieser Umfrage teilnehmen. Seine Stimme und damit sein Wille sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abstimmungen und über diese in die Entscheidungen der Bezirksvertretung Süd eingeflossen.

Es ist mit Blick auf die Interessen des Klägers nicht fehlerhaft, wenn die Beklagte sich bei der Ermessensausübung ausschlaggebend auf die Ergebnisse der Anwohnerbefragungen 2019 und 2022 gestützt hat. Denn Bewohnerparkregelungen beschränken das grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern zustehende Parkrecht auf öffentlichen Straßen auf die - im Vergleich zur Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer verhältnismäßig wenigen - Bewohner eines einzigen städtischen Quartiers. Die Bewohnerparkregelung soll (unmittelbar) vor allem den Bewohnern dienen. Daher entspricht es dem Zweck der ermessenseröffnenden Norm des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO, wenn die Behörde eine solche Begünstigung nicht einrichtet, wenn die Bewohner eine solche Parkregelung nicht wünschen. Da keine einheitliche Willensbildung festzustellen war, ist es im demokratisch verfassten Rechtsstaat nicht ermessensfehlerhaft, auf den Willen der Mehrheit abzustellen.

Dem Willen der Bewohner ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, ist nicht zu beanstanden. Denn die Bewohnerparkregelung ist für die Bewohner nicht nur vorteilhaft. Das Parken auf öffentlichen Straßen ist ohne Bewohnerparkregelung für alle Verkehrsteilnehmer und damit (auch) für die Bewohner grundsätzlich kostenfrei. Eine Bewohnerparkregelung löst allerdings typischerweise Gebühren für die Bewohner aus, die den öffentlichen Parkraum in ihrem Quartier nutzen wollen. Seit Oktober 2020 haben die Bundesländer die Gebührenhoheit beim Bewohnerparken. Die bis dahin geltende bundesweite Obergrenze für Bewohnerparkausweise von 30,70 Euro pro Jahr gilt seitdem nicht mehr. Nach § 6a Abs. 5 StVG in seiner heutigen Fassung können die nach Landesrecht zuständigen Behörden für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel Gebühren erheben. Nach § 6a StVG in der Fassung, die ab dem 1. Juli 2026 gilt, bleibt diese Befugnis bestehen. In Nordrhein-Westfalen legt nach Abschnitt 1 § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung die örtliche Ordnungsbehörde (Gemeinde/Stadt) die Gebührenhöhe fest. Nach § 6a StVG kann sie kann dabei auch den Wert des Parkrechts für den Ausweisinhaber berücksichtigten. Auch wenn für einen Bewohnerparkausweis in X. momentan nur eine Gebühr in Höhe zwischen 7,50 Euro (bis 3 Monate) und 60 Euro (2 Jahre) anfällt, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Jahresgebühr von 360 Euro, mithin eine Verzwölffachung der heutigen Jahresgebühr von 30 Euro, nicht für unverhältnismäßig gehalten hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2.22, BVerwGE 179, 93.

Legt man das zugrunde, ist nicht zu beanstanden, dass die Bezirksvertretung Süd die Einrichtung der Bewohnerparkregelung abgelehnt hat, weil sich nur 14 % aller befragten Haushalte in dem Quartier J. und umliegende Nebenstraßen bei der Haushaltsumfrage 2022 positiv für die Bewohnerparkregelung ausgesprochen haben. Rund 86 % haben sich nicht oder ablehnend geäußert. Hieraus konnte die Stadt schließen, dass die zu Begünstigenden an der vom Kläger erstrebten Begünstigung kein (ausreichendes) Interesse hatten.

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die Einrichtung einer Bewohnerparkregelung isoliert auf der J. (konkludent) abgelehnt hat, obwohl sich 67,2 % der dort abgegebenen Stimmen (insgesamt vermutlich weniger als 50 % aller befragten Haushalte der J.) für die Bewohnerparkregelung ausgesprochen haben. Denn die Stadt durfte das ins Auge gefasste Bewohnerparkgebiet, das aus J., der H.-straße, der A.-straße, des P., des U. und der D.-straße bestand, ermessensfehlerfrei als das nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO maßgebliche städtische Quartier betrachten.

Die Betrachtung eines Gesamtgebiets, das aus mehreren Straßenzügen besteht, wird dem Anliegen des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO im Regelfall gerecht. Denn die Norm zielt ausdrücklich auf Parkregelungen in „städtischen Quartieren“ ab. Mit Quartieren sind mehrere (Wohn-)Straßen gemeint, die in einem städtebaulichen Zusammenhang stehen oder sogar ganze Stadtviertel. Alle Bewohner eines Quartieres sollen in diesem bevorrechtigt parken können, also nicht nur auf der Straße, an der ihr Wohnhaus anliegt. Insofern ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte das - im Quartier „J.“ insgesamt negative - Abstimmungsergebnis bezüglich aller abgefragten Straßen als Einheit betrachtet hat. Gründe, die es bei der J. ausnahmsweise gebieten würden, vom Regelfall abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

d) Hinzu tritt, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, eine Bewohnerparkregelung nur auf der J. führe zu einer Verdrängung der Parkenden in die ohnehin bereits stärker belasteten Nebenstraßen. Auch dieses nachträglich ergänzte (§ 114 Satz 2 VwGO) städteplanerische Argument ist legitim (vgl. § 45 Abs. 1b Satz 3 StVO - Einvernehmenserfordernis der Gemeinde) und stützt die ablehnende Ermessensentscheidung.

e) Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) rügt, kann das Gericht ihm nicht folgen. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte eine Bewohnerparkregelung in anderen Straßen getroffen habe, bei denen eine vergleichbare Zustimmungsquote in der Haushaltsbefragung wie auf der J. erreicht worden sei. Denn die Sachverhalte sind nicht hinreichend vergleichbar. Die Zustimmungsquote in dem Quartier, in dem sich der streitgegenständliche Abschnitt der J. findet, lag allein auf dieser Straße über 65 Prozent. Auf den übrigen Straßen, die das in der Umfrage 2022 abgedeckte Quartier bilden, lag die Zustimmungsquote deutlich darunter. Der Zuschnitt des Quartiers und damit der befragten Haushalte war nicht willkürlich, sondern sachlich begründet. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in ihrem Stadtgebiet einzelne Straßenabschnitte - wie die J. zwischen W.-straße und F.-straße - als städtische Quartiere angesehen hat, für die eine Bewohnerparkregelung angeordnet werden könnte. Eine Einbeziehung in die südlich oder nördlich des betroffenen Abschnitts der J. befindliche Bewohnerparkzone drängte sich mangels Quartiercharakters nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

2.500,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert geht vom Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG für eine erstrebte Verkehrsanordnung aus, reduziert diesen aber um die Hälfte, weil der Kläger lediglich die Verpflichtung zur Neubescheidung beantragt, vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft.