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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 19.06.2026 – 13 L 1291/26
13. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0619.13L1291.26.00
Gründe
Der am 26. April 2026 bei Gericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 5. Mai 2026 erweiterte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Einführungszeit zur Rechtspflegerlaufbahn (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Düsseldorf getroffenen Auswahlentscheidungen zu vollziehen, insbesondere Zulassungen zur Einführungszeit auszuhändigen oder in anderer Weise die Aufnahme der Einführungszeit der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber vorzubereiten, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Einbeziehung seiner (hilfsweise erklärten) Bewerbung im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Y. und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist,
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung zur Einführungszeit im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Y. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
weiter hilfsweise, eine sonstige gerichtliche Maßnahme zu treffen, die das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO für geeignet und erforderlich hält, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und dessen faktische Vereitelung durch vorzeitige Vollziehung der Auswahlentscheidung zu verhindern,
hat keinen Erfolg. Er ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.
I.
Der Hauptantrag, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Auswahlentscheidungen zu vollziehen, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein vorläufiger Stopp der Vollziehung der Auswahlentscheidungen wäre nicht geeignet, die rechtliche Situation des Antragstellers in irgendeiner Weise zu verbessern.
Hierfür ist maßgebend, dass der Antragsteller nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu den 16 ausgewählten Beamtinnen und Beamten steht. Er ist nachträglich in das Auswahlverfahren einbezogen worden, nachdem er die Rücknahme seiner Bewerbung für den Bezirk des Oberlandesgerichts Y. nicht mehr gelten lassen wollte. In der Konsequenz der nachträglichen Einbeziehung hat der Antragsgegner die Zahl der zur Verfügung stehenden Teilnehmerplätze erweitert. Dies bedeutet, dass der Antragsteller im Fall seiner Zulassung zur Einführungszeit keinen der anderen ausgewählten Bewerber „verdrängen“, sondern als 17. Beamter den Kreis der zugelassenen Beamtinnen und Beamten vergrößern würde. Hierzu hat der Antragsgegner in seinem Vermerk auf Bl. 84 f. des Auswahlvorgangs im Einzelnen folgendes festgehalten:
„Wie bereits in dem Besetzungsvorschlag vom 00.00.0000 ausgeführt, ist die Anzahl der dem Oberlandesgericht Y. für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte zur Verfügung stehenden Teilnehmerplätze in diesem Jahr nicht beschränkt. Dies ermöglicht es, im Jahr 2026 deutlich mehr Beamtinnen und Beamte zu dem Aufstieg zuzulassen, als in den vergangenen Jahren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein personeller Ersatz für die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur in einem sehr begrenzten Umfang gestellt werden kann. Bei einer zu großen Anzahl an Zulassung würden die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Bezirks in der Laufbahngruppe 1.2 in diesem Jahr personell so erheblich geschwächt, dass die Arbeitsfähigkeit einzelner Einheiten gefährdet wäre.
In Absprache mit den Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern der betreffenden Gerichte wurde deshalb eine Höchstzahl von maximal 16 Beamtinnen und Beamten aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit ermittelt, die in diesem Verfahren für den Regelaufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 zugelassen werden können. [ … ]
Die Zahl der zuzulassenden Beamtinnen und Beamten kann allerdings nach eigenem Ermessen noch erweitert werden. Sollte der Kläger das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen, könnte auch er (unabhängig von der Zulassung der anderen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber) für einen Aufstieg zugelassen werden. Der Weggang des Klägers war in der Kalkulation für die Einsatzplanung ohnehin bereits berücksichtigt, weil er sich neben der Bewerbung für den Aufstieg im Bezirk des OLG Y. auch auf den Aufstieg im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts B. sowie um eine Versetzung in die Laufbahngruppe 1.2 dieses Geschäftsbereichs beworben hat. Zumindest die laufbahngleiche Versetzung wäre voraussichtlich im Sommer 2026 realisiert worden.
[ … ]
Eine Bewertung des weiteren Bewerbers [gemeint: des Antragstellers] ist anhand der im Besetzungsvorschlag vom 00.00.0000 (Bl. 54 - 62 d.A.) dargelegten Kriterien völlig losgelöst vom übrigen Bewerberfeld möglich. Seine Ergebnisse werden keinerlei Auswirkungen auf das Bewerberfeld haben, da sie völlig isoliert festgestellt werden. Im Ergebnis wird ausschließlich anhand der festgestellten Punktwerte zu entscheiden sein, ob er zugelassen wird oder nicht. Dies beeinflusst weder die nach dem Besetzungsvermerk zuzulassenden noch die abzulehnenden Bewerber. Es besteht kein Bewertungszusammenhang.“
Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nichts von Belang entgegengesetzt hat, hält die Kammer für plausibel. Sie verdeutlichen, dass eine etwaige Zulassung des Antragstellers nur insoweit Einfluss auf das Teilnehmerfeld hätte, als dieses um eine Person - die des Antragstellers - vergrößert werden würde. Da seine Zulassung kein Ausscheiden eines der erfolgreichen Bewerber aus dem Teilnehmerfeld zur Folge hätte, besteht kein Konkurrenzverhältnis zwischen dem Antragsteller und den ausgewählten Bewerbern. Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren, das erkennbar auf die - hier nicht gegebene - Situation eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens abzielt, fehlt daher die Grundlage.
II.
Der erste Hilfsantrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 24. April 2026 zu Recht entschieden, die Bewerbung des Antragstellers für die Zulassung zur Einführungszeit für die Rechtspflegerlaufbahn nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine solche Zulassung liegen nicht vor.
1.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers leidet die getroffene Auswahlentscheidung nicht an einem Dokumentationsmangel.
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, durch Akteneinsicht sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem vom übergangenen Mitbewerber angerufenen Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; die Dokumentationspflicht erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rz. 14; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 6 B 33/16 -, juris, Rz. 8.
Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung genügt den Anforderungen an die Dokumentationspflicht. In den Auswahlvermerken vom 13. Februar 2026 (Bl. 54 ff. des Auswahlvorgangs) und (unter Einbeziehung des Antragstellers) vom 24. April 2026 (Bl. 108.A ff. des Auswahlvorgangs) hat der Antragsgegner nicht nur das Ergebnis der Auswahlentscheidung festgehalten, sondern auch dokumentiert, wie diese im Einzelnen getroffen wurde und welche Gründe für sie maßgeblich waren. Die Entscheidung beruht auf einem Punkteranking, das sich aus Punkten für die dienstliche Beurteilung und Punkten für ein strukturiertes Interview ergibt. Der Punktwert für die dienstliche Beurteilung wiederum setzt sich zusammen aus der Gesamtnote plus der Summe der Einzelnoten (jeweils in Punkten). Das Punkteranking ist seinerseits schriftlich niedergelegt und Bestandteil des Auswahlvorgangs. Der - erst nachträglich in das Auswahlverfahren einbezogene - Antragsteller wurde mit dem von ihm erreichten Gesamtpunktwert 68 (8 plus 25 = 33 Punkte für die dienstliche Beurteilung plus 35 Punkte für das strukturierte Interview) in das Punkteranking einsortiert, wo er sich auf dem vorletzten Platz 23 befindet. Um ausgewählt zu werden, hätte er mindestens Platz 17 erreichen müssen.
2.
Die Auswahlentscheidung ist auch nicht aus sonstigen Gründen zu beanstanden.
Ihre rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus § 37 der Verordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO).
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 RpflAO können Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung zur Aufstiegsqualifizierung für den Erwerb der Befähigung nach § 1 (für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes) zugelassen werden. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger eingeführt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RpflAO). Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts (Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift).
Der von § 37 Abs. 1 Satz 1 RpflAO in Bezug genommene § 19 Abs. 1 LVO NRW sieht vor, dass der Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 innerhalb derselben Fachrichtung auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen nach § 6 LBG NRW möglich ist, wenn die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen und die Voraussetzungen der §§ 20 bis 22 LVO NRW erfüllen.
Mithin ist auch die Auswahl zum Aufstiegsverfahren für Rechtspfleger nach den Grundsätzen der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Dem Dienstherrn ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2023 - 6 A 3129/20 -, juris, Rz. 139 m.w.N.
Im Ergebnis genügt die hier getroffene Auswahlentscheidung diesen rechtlichen Vorgaben.
a) Mit der Rüge des Antragstellers, das strukturierte Interview mit ihm sei erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens betreffend die übrigen Bewerber durchgeführt worden, ist ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Der zeitliche Ablauf beruht darauf, dass der Antragsteller nachträglich in das Auswahlverfahren aufgenommen wurde, was seine Ursache wiederum darin findet, dass er seine Bewerbung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Y. zunächst zurückgenommen hatte. Wie sich aus obigen Ausführungen zur fehlenden Konkurrenzsituation ergibt, bestand kein Grund, wegen der nachträglichen Einbeziehung des Antragstellers das gesamte Verfahren zunächst anzuhalten. Zutreffend führt der Antragsgegner insoweit aus, dass die nachgelagerte Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers keinen Einfluss auf die Gesamtentscheidung hatte, da es das eingesetzte Punktesystem ermöglichte, seine Bewerbung zunächst isoliert zu betrachten und sodann nachträglich in das Gesamtranking einzuordnen. Dass dem Antragsteller durch diese Vorgehensweise ein Nachteil entstanden sein soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
b) Zu dem Einwand des Antragstellers, bei zwei Bewerbern aus dem Vorjahr sei eine Sonderbehandlung „unterhalb des Radars“ des formalisierten Verfahrens erfolgt, indem sie für das Aufstiegsverfahren zum Rechtspfleger zugelassen worden seien, ohne an dem Auswahlverfahren für das Jahr 2026 teilgenommen zu haben, hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 21. Mai 2026 alles Nötige gesagt. Die betreffenden Bewerber hatten bereits im Jahr 2025 das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen und waren aus unterschiedlichen sachbezogenen Gründen zurückgestellt worden, um ein Jahr später - mit dem Ausbildungsjahrgang 2026 - zugelassen zu werden, ohne das Auswahlverfahren erneut durchlaufen zu müssen. Wegen der Einzelheiten wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Antragsgegners (auf den Seiten 2 bis 4 der o.g. Antragserwiderung unter II.), die die Kammer in jeder Hinsicht für plausibel hält, verwiesen.
c) Sämtliche vom Antragsteller gegen das strukturierte Interview erhobenen Rügen greifen im Ergebnis nicht durch.
Allerdings hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nach Auffassung der Kammer zu Unrecht auch auf das Ergebnis der strukturierten Interviews gestützt.
Anders als die über einen längeren Zeitraum durch die Vorgesetzten gewonnene Einschätzung von Leistungsbild und Entwicklungspotential in einer dienstlichen Beurteilung beruhen Bewertungen auf Grund von Prüfungen, Tests, Bewerbungsgesprächen oder Assessmentverfahren (weitere Auswahlinstrumente) nur auf einer Momentaufnahme und sind von der Einschätzung des zur Durchführung berufenen Gremiums geprägt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 -, juris, Rz. 32.
Derartige Auswahlinstrumente dürfen daher nur ergänzend herangezogen werden. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung. Ist aufgrund dessen von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, ehe der Einsatz weiterer Auswahlinstrumente in Betracht kommt. So hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Sind die Bewerber auch nach umfassender inhaltlicher Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („Ausschöpfung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Erkenntnismittel wie etwa ein strukturiertes Auswahlgespräch zurückgreifen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 -, juris, Rz. 33; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 5 ME 161/21 -, Rz. 18.
Die dargestellten Grundsätze sind nicht nur für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens maßgeblich. Sie gelten in gleicher Weise für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg. Denn der erfolgreiche Abschluss einer Aufstiegsausbildung ist Voraussetzung für die spätere Beförderung in ein Amt einer höheren Qualifikationsebene. In solchen Fällen kommt die Entscheidung über den Zugang zur Aufstiegsausbildung bereits einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe. Daher gelten bei der Zulassung zum Laufbahnaufstieg im Wesentlichen diejenigen Grundsätze, die für eine Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren zur Anwendung kommen,
vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 M 123/20 -, juris, Rz. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Mai 2022 - 5 ME 161/21 -, Rz. 18; a.A. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2023 - 6 A 3129/20 -, juris, Rz. 148 ff.,
woraus folgt, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die dienstlichen Beurteilungen in Gänze - einschließlich der Noten für die Einzelmerkmale - ihrer Zweckbestimmung als Auswahlinstrument im Rahmen der Bestenauslese zuzuführen sind. Lässt sich bereits durch inhaltliche „Ausschöpfung“ zu einem differenzierten und aussagekräftigen Qualifikationsvergleich kommen, bedarf es keiner weiteren Auswahlinstrumente mehr. Eine abweichende Handhabung hätte die partielle Entwertung des Beurteilungswesens zur Folge.
Aus § 92a Abs. 3 LBG NRW folgt nichts anderes. Die Vorschrift sieht vor, dass neben dienstlichen Beurteilungen weitere Auswahlinstrumente nach Absatz 4 als unmittelbar mitentscheidend herangezogen werden können, um Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung festzustellen, insbesondere bei Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg und zur beruflichen Entwicklung, bei denen die Eignung und Befähigung für die Wahrnehmung von Aufgaben der höheren Laufbahn oder Laufbahngruppe überprüft werden. Als weitere Auswahlinstrumente können nach § 92a Abs. 4 Satz 1 LBG NRW wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden, insbesondere strukturierte Interviews, computerbasierte Tests, Assessment-Center und Potentialanalysen herangezogen werden. Diese müssen geeignet sein, eine Feststellung zu mindestens einem der Kriterien von Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung zu treffen (§ 92a Abs. 4 Satz 2 LBG NRW). Die Wahl und Gewichtung der Auswahlinstrumente sowie die wesentlichen Inhalte der Durchführung sind in nachvollziehbarer Weise festzulegen und zu dokumentieren (Abs. 4 Satz 3 der Vorschrift).
Die in § 92a Abs. 3 LBG NRW getroffene Regelung ermöglicht die Heranziehung weiterer Auswahlinstrumente neben dienstlichen Beurteilungen, um Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung der Bewerber festzustellen. Dass die Heranziehung weiterer Auswahlinstrumente auch dann im Ermessen des Dienstherrn stehen soll, wenn eine hinreichend differenzierte Bewerberauswahl ohne Weiteres bereits anhand der dienstlichen Beurteilungen möglich ist, lässt sich der Vorschrift indessen nicht entnehmen. Dagegen spricht, dass es in Fällen, in denen die Bestenauslese schon mittels dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann, keiner weiteren Auswahlinstrumente mehr bedarf, um Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung festzustellen. Es fehlt dann an der gesetzgeberischen Zweckbestimmung („um“).
Eine andere - nach der hier vertretenen Auffassung allerdings nicht relevante - Frage ist, wie der Dienstherr das weitere Auswahlinstrument im Verhältnis zur dienstlichen Beurteilung gewichtet. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geht davon aus, dass in einem auf die Zulassung zum Laufbahnaufstieg bezogenen Auswahlverfahren bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung alternativen Auswahlinstrumenten im Einzelfall auch überwiegendes Gewicht zukommen kann.
Vgl. Urteil vom 22. Mai 2023 - 6 A 3129/20 -, juris, Leitsatz 4 und Rz. 154.
Festzuhalten bleibt, dass zusätzliche Auswahlinstrumente dann in Betracht kommen, wenn sich ein Qualifikationsvorsprung auch bei „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen nicht feststellen lässt (oder wenn, was hier nicht einschlägig ist, wegen Verschiedenartigkeit der dienstlichen Beurteilungen eine abschließende Entscheidung nicht getroffen werden kann).
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 - 2 VR 1.24 -, juris, Rz. 33.
In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben waren hier die Voraussetzungen für den Einsatz strukturierter Interviews als weiteres Auswahlinstrument nicht erfüllt. Zwar mag der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend angenommen haben, dass sämtliche Bewerber im Gesamturteil wesentlich gleich (zwischen acht und zehn Punkten) einzustufen sind, so dass ihm allein anhand der Gesamturteile eine abschließende Auswahlentscheidung nicht möglich war.
Zu einer solchen vermochte der Antragsgegner jedoch durch „Ausschöpfung“ der dienstlichen Beurteilungen zu kommen, indem er ergänzend auch die Punktwerte für die Einzelmerkmale seinem Punktesystem zuführte (durch Addition mit dem Punktwert für die Gesamtnote). Dieser Schritt war geeignet, den in der Gesamtnote gegebenen Gleichstand aufzulösen, denn unter Einbeziehung der Punktwerte für die Einzelmerkmale ergaben sich für die dienstlichen Beurteilungen Gesamtpunktzahlen, die breit gestreut zwischen 41 und 32 Punkten liegen. Bereits diese Streuung ermöglichte einen differenzierten Qualifikationsvergleich mittels Punkterankings, weshalb die zusätzliche Durchführung strukturierter Interviews mangels Gleichstandes nicht veranlasst war.
Indessen hat das Heranziehen strukturierter Interviews hier im Ergebnis nicht die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zur Folge. Denn auch ohne strukturiertes Interview hätte der Antragsteller nicht zum Zuge kommen können. Stellt man richtigerweise ausschließlich auf die dienstlichen Beurteilungen (einschließlich der Punkte für die Einzelmerkmale) ab, lässt diesen also eine Gewichtung von 100 % zukommen, bleibt es dabei, dass der Antragsteller sich - mit dann 33 Punkten - ganz am unteren Ende des Bewerberfeldes befindet. Nur ein Bewerber hat noch weniger Punkte für die dienstliche Beurteilung erhalten.
d) Lediglich angemerkt sei mit Blick auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, dass die Kammer keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Personaldezernentin des Oberlandesgerichts Y., Frau LRDin M., sieht. Soweit der Antragsteller meint, eine Voreingenommenheit daraus ableiten zu können, dass Frau LRDin M. am 00. April 0000 ausschließlich an dem strukturierten Interview mit ihm teilgenommen habe, obwohl an diesem Tag mehrere solcher Vorstellungsgespräche stattgefunden hätten, übersieht er, dass die strukturierten Interviews mit den anderen Bewerbern sämtlich bereits im Zeitraum vom 13. Januar 2026 bis zum 3. Februar 2026 stattgefunden hatten. Dabei nahm Frau LRDin M. an allen Interviews teil, die Bewerber aus ihrem Haus betrafen. Eine „Sonderbehandlung“ erhielt der Antragsteller nicht.
III.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch der zweite Hilfsantrag (ungeachtet der Frage nach seiner Bestimmtheit) jedenfalls unbegründet ist, da es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Höhe des Streitwerts entspricht dem gesetzlichen Auffangwert (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG). Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes war dieser Betrag um die Hälfte zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.