Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 19.06.2026 – 6 K 5343/26

6. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0619.6K5343.26.00

Gründe

Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen.

Die örtliche Zuständigkeit für die erhobene Klage ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO. Danach ist bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, bei denen der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen (oder versagt) wurde, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Vgl. zur Anwendbarkeit der Gesamtregelung des § 52 Nr. 3 Satz 1 bis 3 VwGO auf Verpflichtungsklagen BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20, juris Rn. 6 ff.

Bei der Bezirksregierung Düsseldorf handelt es sich um eine Landesbehörde, deren Zuständigkeit sich jedenfalls im vorliegenden Streitgegenstand auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Zuständig für die Ausnahmegenehmigung für blaues Blinklicht nach § 52 StVZO ist nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO die höhere Verwaltungsbehörde. In Nordrhein-Westfalen ist nach Teil 3 § 12 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO, der auf den Sitz der juristischen Person abstellt. Für die Stadt Essen ist nach §§ 7 Abs. 2, 8 LOG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 3b VwVfG NRW die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig, weil die Klägerin ihren Sitz in Essen hat und die Stadt Essen im Bezirk der Bezirksregierung Düsseldorf liegt. Dieser ergibt sich aus § 10 LOG NRW i.V.m. der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 12. November 2013, GV.NRW S. 632, dort Anlage I Nr. 1.3. Da die Klägerin ihren Sitz in Essen hat, ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 4 JustG NRW das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zuständig.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).