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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.06.2026 – 16 L 1702/26

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0622.16L1702.26.00

Gründe

Der am 8. Juni 2026 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 5449/26 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2026 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 5 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

A. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der am 8. Juni 2026 erhobenen Klage kommt hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2026 enthaltenen Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) der Verbundspielhalle P. 00 in 00000 G. vom 13. Juni 2022 (Ziffer 1) und der Betriebseinstellungsanordnung bezüglich der Spielhalle 1 (Primärspielhalle) sowie der Spielhallen 2 und 3 (mitantragstellende Spielhallen) der Verbundspielhalle P. 00 in 00000 G. (Ziffer 3) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer 5) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.

B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten formellen Begründungserfordernis.

Das formelle Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bezweckt zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug und dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rein formeller Natur. Insoweit ist es unerheblich, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe die sofortige Vollziehung auch tatsächlich rechtfertigen bzw. ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Notwendig und zugleich ausreichend ist vielmehr, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 9.

Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Gefahrenabwehrrecht - durchaus zusammenfallen. So können bei gleichartigen Tatbeständen auch gleiche oder gruppentypisierte Begründungen ausreichen. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zu Grunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typischen Interessenlagen zur Rechtfertigung der Anordnung des Sofortvollzugs aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 11.

Nach Maßgabe dieser Kriterien war sich die Antragsgegnerin des Aus­nahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall - zusammengefasst - ausgeführt, dass sie aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit vor Gewerbetreibenden, die sich wiederholt über bestehende gesetzliche Bestimmungen in Bezug auf den Spielerschutz und insbesondere den Schutz besonders suchtgefährdeter Personen, namentlich durch eine unzureichende personelle Aufsicht in der Spielhalle, hinwegsetzen, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nebst der diesbezüglichen Betriebseinstellungsanordnung für die Verbundspielhalle sieht. Ergänzend wird zudem ausgeführt, dass angesichts der in der Vergangenheit wiederholt festgestellten Verstöße und trotz entsprechender ordnungsbehördlicher Hinweise auf das Erfordernis, eine hinreichende personelle Aufsicht in der Verbundspielhalle vorzuhalten, seitens der Antragsgegnerin davon ausgegangen wird, dass sich die Gefährdungslage ohne eine sofortige Betriebsschließung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung weiter fortsetzen wird, was wegen der hiermit verbundenen erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit nicht hinzunehmen sei. Darauf, ob diese rechtliche Einschätzung der Antragsgegnerin in der Sache zutrifft, kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an.

II. Die im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugs­interesse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2026 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig.

Insoweit wird zur Begründung entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Feststellungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2026 - denen das erkennende Gericht folgt - Bezug genommen. Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes anzumerken:

1. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2026 enthaltenen Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) vom 13. Juni 2022 ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

2. Der Widerruf der Erlaubnis ist formell rechtmäßig.

a. Die Antragsgegnerin - eine kreisangehörige Stadt des Kreises N. - ist als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 19 Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) für den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis im Sinne von § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW die sachlich und örtlich zuständige Behörde.

b. Die Antragstellerin wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben 20. April 2026 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört und hatte Gele­genheit, zum beabsichtigten Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 17. April 2026 wurde die Antragstellerin zudem bereits zu einem ebenfalls beabsichtigten „Widerruf“ der am 13. Juni 2022 für die Spielhallen 2 und 3 (mitantragstellende Spielhallen) erteilten Duldungen angehört.

3. Der Widerruf der Erlaubnis ist materiell rechtmäßig.

a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerrufsentscheidung),

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 4 B 1004/24 -, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 19,

vor.

Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf u.a. im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Des Weiteren darf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) vom 13. Juni 2022 erfüllt.

aa. Die Antragsgegnerin hat die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) vom 13. Juni 2022 mit einem ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW versehen. Des Weiteren wäre die Antragsgegnerin im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis zu versagen, weil sich die Antragstellerin jedenfalls gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW für den Betrieb einer Spielhalle als unzuverlässig erweist.

(1) Die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW zu versagen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber oder die Spielhallenleiterin oder der Spielhallenleiter unzuverlässig ist, insbesondere nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird. Der in § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW bestimmte Erlaubnisversagungsgrund der Unzuverlässigkeit liegt entsprechend dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, also im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO bzw. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in seinem Betrieb dartun,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2026 - 4 A 3418/25 -, juris Rn. 10 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2023 - 4 B 1070/22 -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 23.

Entsprechend der zahlreichen normativ ausformulierten Anforderungen an ordnungsgemäßes Glücksspiel und der zu seiner Sicherstellung erforderlichen Eigeninitiative des Veranstalters sind bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht auch die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit zu bestimmen. Dies gilt erst recht für Spielhallen angesichts des hohen Suchtpotentials bei Geldspielgeräten, das den Gesetzgeber zum Einschreiten veranlasst hat und der aus diesem Suchtpotential resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2023 - 4 B 1070/22 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 25.

Auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2024 - 4 B 1168/23 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 4 B 118/20 -, juris Rn. 6 f. m.w.N.

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin.

(a) Diesbezüglich ist der Antragstellerin als juristischer Person (GmbH) die Unzuverlässigkeit ihres Geschäftsführers als gesetzlichem Vertreter (vgl. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG) als eigene Unzuverlässigkeit zuzurechnen,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 30; vgl. zur Zurechnung unzuverlässigen Verhaltens des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person: Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020, § 35 GewO, Rn. 95.

In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, dass die Antragstellerin sowohl im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durch den (Allein-)Geschäftsführer H. gesetzlich vertreten war bzw. ist und ihr daher dessen Verhalten zuzurechnen ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass sowohl im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als auch bis dato Herr H. im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist,

vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts N., HRB 19219 (zuletzt abgerufen am 22. Juni 2026).

Der Umstand, dass die Antragstellerin im Rubrum der Antragsschrift nunmehr Herrn Z. als aktuellen Geschäftsführer der Gesellschaft angibt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil dieser weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Handelsregister eingetragen war bzw. ist und sie insoweit die Publizität des Handelsregisters (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch - HGB) gegen sich gelten lassen muss.

(b) Die Antragstellerin begründet nach dem Gesamtbild des Verhaltens ihres Geschäftsführers nicht die Gewähr dafür, dass sie das Spielhallengewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.

Diese Annahme folgt aus den in der Vergangenheit seitens der Antragstellerin über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten begangenen, von der Antragsgegnerin bei am 14. Dezember 2025, 26. März 2026, 15. April 2026, 29. April 2026, 4. Mai 2026 (10:00 Uhr) und 4. Mai 2026 (14:00 Uhr) durchgeführten Kontrollen festgestellten gewichtigen Verstößen gegen glücksspielrechtliche Vorschriften, die in Zusammenschau mit den festgestellten Begleitumständen und den von der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer zur Rechtfertigung bzw. Entschuldigung angeführten Gründen der Erwartung entgegenstehen, dass die Antragstellerin den Spielhallenbetrieb zukünftig ordnungsgemäß durchführen wird.

Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen umfangreichen Vermerke, haben Mitarbeiter der Antragsgegnerin anlässlich der am 14. Dezember 2025, 26. März 2026, 15. April 2026, 29. April 2026, 4. Mai 2026 (10:00 Uhr) und 4. Mai 2026 (14:00 Uhr) in der Verbundspielhalle (Spielhallen 1 bis 3) der Antragstellerin durchgeführten Ortskontrollen festgestellt und dokumentiert, dass für die Verbundspielhalle an sämtlichen sechs Kontrollterminen stets nur eine Aufsichtsperson anwesend war, wobei am 14. Dezember 2025, 26. März 2026 und 15. April 2026 die Spielhallen 1 bis 3 sowie am 29. April 2026, 4. Mai 2026 (10:00 Uhr) und 4. Mai 2026 (14:00 Uhr) jeweils nur die Spielhallen 1 und 2 geöffnet waren. Hierbei erfolgte der Spielhallenbetrieb der Spielhalle 1 auf der Grundlage der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 13. Juni 2022 und der Betrieb der Spielhallen 2 und 3 auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin ebenfalls am 13. Juni 2022 ausgesprochenen Duldungen.

Durch die Anwesenheit jeweils nur einer Aufsichtsperson für alle drei bzw. für zwei Spielhallen der Verbundspielhalle hat die Antragstellerin beharrlich und wiederholt gegen die gesetzliche Erlaubniserteilungsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW verstoßen, wonach die Erteilung der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis zwingend zu versagen ist, wenn nicht sichergestellt ist, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist.

In diesem Zusammenhang verlangt § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW in Bezug auf Verbundspielhallen, dass für jede der Spielhallen (hier: die Spielhallen 1 bis 3) eine separate Aufsicht zur Verfügung zu stellen ist. Schon der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW bringt zum Ausdruck, dass für jede Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend sein muss, ohne hierbei hinsichtlich der ohnehin nach § 17a AG GlüStV NRW nur noch ausnahmsweise und längstens bis zum 31. Dezember 2028 bestehenden Möglichkeit zu differenzieren, bereits in der Vergangenheit im Verbund betriebene Spielhallen weiterhin in dieser Form zu betreiben. Dabei hat der Gesetzgeber Verbundspielhallen als mehrere Spielhallen verstanden. In § 17a Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV NRW spricht das Gesetz von bis zu drei Spielhallen, also einer Mehrzahl an Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen. Auch der weitere Inhalt der Vorschrift (vgl. § 17a Abs 2 und 3 AG GlüStV NRW) bringt dies zum Ausdruck, wonach u.a. zwischen einer primären Spielhalle und (mit-)antragstellenden Spielhallen unterschieden wird,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 4 B 1004/24 -, juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 4 E 486/24 -, juris Rn. 16.

Dass damit für jede der im Verbund betriebenen Spielhallen eine Aufsichtsperson zur Verfügung stehen muss, geht zudem eindeutig aus der amtlichen Gesetzesbegründung hervor. Hiernach ist es zwingende Voraussetzung, dass sich in jeder der im Verbund betriebenen Spielhallen, während der gesamten Öffnungszeiten, d.h. ununterbrochen eine Aufsichtsperson aufhalten muss, weil es sich um mehrere Spielhallen handelt und die Akzessorietät der Spielhallen zueinander nicht dazu führt, dass für diese Spielhallen nur eine Aufsichtsperson anwesend sein muss,

vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 92 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 4 B 1004/24 -, juris Rn. 30 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 4 E 486/24 -, juris Rn. 16 f.

Die durchgehende Anwesenheit einer Aufsichtsperson je Verbundspielhalle dient offenkundig den gesetzlich festgelegten Zielen der Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspiel- und Wettsucht, dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Sicherstellung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebes (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GlüStV 2021). Die Anwesenheit von Aufsichtspersonen in Spielhallen dient den vorgenannten Zielen, weil diese u.a. die Aufgabe haben, Identitätskontrollen und Abgleiche mit dem Spielersperrsystem OASIS durchzuführen, gerätegebundene Identifikationsmittel auszuhändigen und durch regelmäßige Rundgänge zu jeder Zeit einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sowie die Einhaltung sämtlicher glücksspielrechtlicher Vorschriften zum Spielerschutz zu gewährleisten.

Gegen die gesetzliche Erlaubniserteilungsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW hat die Antragstellerin innerhalb eines Zeitraumes von ca. sechs Monaten wiederholt und beharrlich verstoßen, weil bei sämtlichen sechs von der Antragsgegnerin durchgeführten Kontrollterminen stets nur eine Aufsichtsperson anwesend war, obwohl jeweils mindestens zwei Spielhallen der Verbundspielhalle geöffnet waren. Mit den Regelverstößen hat die Antragstellerin zu erkennen gegeben, dass ihr die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, die zuvörderst dem Spielerschutz dienen, nicht wichtig erscheint.

Die festgestellten Regelverstöße wiegen umso schwerer, als die Antragsgegnerin den Geschäftsführer H. der Antragstellerin anlässlich zweier Gesprächstermine am 1. April 2026 und am 20. April 2026 ausdrücklich auf das gesetzliche Erfordernis der Anwesenheit je einer Aufsichtsperson für jede der drei Verbundspielhallen hingewiesen hat. Dem Geschäftsführer wurde insoweit empfohlen, zwei Spielhallen der Verbundspielhalle vorübergehend zu schließen, solange nicht sichergestellt ist, dass drei Aufsichtskräfte anwesend sind. Trotz dieser am 1. April 2026 und am 20. April 2026 erteilten Hinweise seitens der Antragsgegnerin konnte bei den zeitlich danach durchgeführten drei Kontrollen jeweils erneut nur eine Aufsichtsperson angetroffen werden, obwohl die Spielhallen 1 und 2 der Verbundspielhalle geöffnet waren. Dieses Verhalten des Geschäftsführers, mehr als eine Spielhalle der Verbundspielhalle zu betreiben, obwohl nur eine Aufsichtsperson zur Verfügung steht, dokumentiert, dass die Antragstellerin sich vorsätzlich und gleichgültig über zwingende gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt. Soweit die Antragstellerin zur Rechtfertigung der Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson in der Verbundspielhalle im Wesentlichen geltend macht, die Regelverstöße seien lediglich durch die Langzeiterkrankungen zweier Mitarbeiterinnen begründet, wobei es nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht tragbar sei, Ersatzkräfte einzustellen, so entbindet dieser Einwand die Antragstellerin nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Vielmehr wäre es der Antragstellerin zwecks Einhaltung der Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW - worauf ihr Geschäftsführer seitens der Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen wurde - möglich gewesen, im Falle der tatsächlichen Verfügbarkeit nur einer Aufsichtsperson letztlich auch nur eine der drei Spielhallen der Verbundspielhalle zu öffnen.

Soweit die Antragstellerin schließlich mit Blick auf die geplante Änderung des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021,

vgl. LT-Drs. NRW 18/12349 (Neudruck), S. 24, 48; LT-Drs. NRW 18/19816, S. 1 ff.,

darauf hinweist, durch die Einfügung eines neuen Absatzes 9 in § 16 AG GlüStV NRW werde das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zukünftig ermächtigt, für Verbundspielhallen durch Rechtsverordnung von der Vorgabe des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW insoweit abzuweichen, als für Verbundspielhallen die Anwesenheit nur einer Aufsichtsperson gestattet werden kann, sofern durch andere technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen eine gleichwertige Aufsicht über alle Räume sichergestellt ist, so ändert dies nichts an der gegebenen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin.

Die geplante Neuregelung der Aufsichtspflichten für Verbundspielhallen entlastet die Antragstellerin schon deshalb nicht, weil sie während des für die Widerrufsentscheidung maßgeblichen Zeitraums weiterhin an die geltenden gesetzlichen Vorgaben gebunden war. Mit ihrer beharrlichen Weigerung, diesen Vorgaben nachzukommen, obwohl die Antragsgegnerin sie mehrfach unmissverständlich auf deren Geltung hingewiesen hat, bringt die Antragstellerin allerdings in ihre eigene Zuverlässigkeit ausschließender Weise zum Ausdruck, dass sie im Zweifel jederzeit bereit ist, sich über geltende gesetzliche Regelungen eigenmächtig hinwegzusetzen,

vgl. zu diesem Aspekt explizit bereits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 4 B 1004/24 -, juris Rn. 40.

Ungeachtet des Umstandes, dass die geplante gesetzliche Neuregelung wegen des allein maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes des Erlasses der behördlichen Widerrufsentscheidung - wie vorstehend ausgeführt - rechtsunerheblich ist, ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass im Wege der vorbeschriebenen Neuregelung lediglich eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden soll, aufgrund derer durch Rechtsverordnung für Verbundspielhallen von der Vorgabe des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW abgewichen werden kann, indes derzeit noch ungewiss ist, wann die geplanten Änderungen des AG GlüStV NRW tatsächlich in Kraft treten werden sowie ob, wann und in welcher Form das zuständige Ministerium von der Verordnungsermächtigung überhaupt Gebrauch machen wird.

Nach alledem erweist sich die Antragstellerin unter Berücksichtigung des hohen Suchtpotentials von Geldspielgeräten und der aus diesem Suchtpotential resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spiel(hallen)betriebs bereits aufgrund der vorsätzlichen, wiederholten und beharrlichen Missachtung der gesetzlichen Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten als unzuverlässig im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW. Da es sich bei der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 AG GlüStV NRW zudem um eine gesetzliche Erlaubniserteilungsvoraussetzung handelt, ohne deren Vorliegen die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis zwingend zu versagen ist, handelt es sich bei den insgesamt sechs festgestellten Verstößen um derart hervorgehobene Regelverstöße, dass bereits diese allein ohne die weiteren von der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeführten Regelverstöße die Prognose der zukünftigen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen.

bb. Ist angesichts der Feststellungen der Antragsgegnerin zu den beharrlichen und wiederholten Verstößen der Antragstellerin gegen die geltenden Aufsichtspflichten für Verbundspielhallen nicht ansatzweise die Prognose gerechtfertigt, dass die Antragstellerin ihren Pflichten zukünftig ordnungsgemäß nachkommen wird, bestehen gleichfalls keine Zweifel daran, dass ohne den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) vom 13. Juni 2022 das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW erheblich gefährdet würde.

b. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 zu widerrufen, erweist sich als ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

Die Antragsgegnerin ist in Abwägung der widerstreitenden Interessen nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin kein milderes Ordnungsmittel als den Widerruf der Erlaubnis gewählt hat. Abgesehen davon ist die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidung der Antragsgegnerin, der unzuverlässigen Antragstellerin die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis zu widerrufen, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 4 B 627/22 -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 47; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 47,

selbst wenn dies im Ergebnis das wirtschaftliche „Aus“ für die Antragstellerin bedeuten sollte. Denn in Fallgestaltungen, in denen - wie hier - ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, ist die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf regelmäßig „intendiert“,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 4 B 627/22 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 49.

4. Die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2026 enthaltene und auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO - diese Vorschrift gilt im Bereich des in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangenen Rechts der Spielhallen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 51,

- gestützte Betriebseinstellungsanordnung hinsichtlich der Einstellung des Spielhallenbetriebs in den Spielhallen 1, 2 und 3 der Verbundspielhalle bis spätestens zum 15. Juni 2026 ist offensichtlich rechtmäßig. Sie erweist sich entsprechend der vorstehend unter B. II. 2. genannten Gründe als formell rechtmäßig. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung - wie hier - eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO erlaubt es insbesondere auch, gegen Spielhallen vorzugehen, die ohne die nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW erforderliche Erlaubnis betrieben werden,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2020 - 4 B 1478/18 -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 53; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 51.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sind erfüllt. Der Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) ist zwar aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb des Spielhallengewerbes nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO untersagt werden kann,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 55; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 53.

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dahingehend, dass sich die Betriebseinstellungsanordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung nicht nur auf den Betrieb der Spielhalle 1 (Primärspielhalle) der Verbundspielhalle - deren glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis vom 13. Juni 2022 durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung widerrufen wurde - bezieht, sondern zusätzlich auch auf den Betrieb der Spielhallen 2 und 3 (mitantragstellende Spielhallen) der Verbundspielhalle, für die bislang keine glücksspielrechtlichen Erlaubnisse erteilt wurden.

Bei den Spielhallen 2 und 3 handelt es sich um sog. mitantragstellende Spielhallen im Sinne der Übergangsregelung für Verbundspielhallen gemäß § 17a Abs. 3 AG GlüStV NRW, bei der Spielhalle 1 um die sog. primäre Spielhalle im Sinne des § 17a Abs. 2 AG GlüStV NRW. Da jedoch die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung sofort vollziehbar widerrufen wurde, kommt eine Erlaubniserteilung für die mitantragstellenden Spielhallen 2 und 3 offensichtlich nicht mehr in Betracht, weil die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine mitantragstellende Spielhalle zwingend eine bestehende Erlaubnis für die primäre Spielhalle voraussetzt (vgl. § 17a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW). In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß § 17a Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW bereits erteilte Erlaubnisse nach § 16 AG GlüStV NRW für mitantragstellende Spielhallen u.a. - wie hier - bei Wegfall der Erlaubnis der primären Spielhalle infolge ihrer Akzessorietät zur Erlaubnis der primären Spielhalle kraft Gesetzes erlöschen,

vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 94,

stehen auch die mit Schreiben vom 13. Juni 2022 seitens der Antragsgegnerin erteilten Duldungen für die mitantragstellenden und bislang nicht erlaubten Spielhallen 2 und 3 dem Erlass einer Betriebseinstellungsanordnung für diese beiden Spielhalle nicht entgegen. Die mit Schreiben vom 13. Juni 2022 ausgesprochenen Duldungen wurden ausdrücklich auf der Grundlage von „§ 18 AG GlüStV NRW“ und nur „vorerst“ erteilt. In Anbetracht der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierungen („§ 18 AG GlüStV NRW“ und „vorerst“) fußen die Duldungen der Spielhallen 2 und 3 offenkundig auf der für Verbundspielhallen im Sinne des § 17a AG GlüStV NRW geltenden gesetzlichen Übergangsregelung des § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW, wonach im Fall des § 17a AG GlüStV NRW die Entscheidungen über die Erlaubnisse für mitantragstellende Spielhallen der nach § 17a Abs. 2 AG GlüStV NRW erlaubten Spielhalle (Primärspielhalle) zurückzustellen und die mitantragstellenden Spielhallen bei Vorliegen der in § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW kumulativ genannten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2022 zu dulden sind. Auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW erteilte Duldungen gelten indes nicht unbefristet, sondern kraft der gesetzlichen Übergangsvorschrift längstens bis zum 31. Dezember 2022. Denn unabhängig von der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung der Voraussetzungen des § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AG GlüStV NRW endet eine auf Grundlage von § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW erteilte Duldung spätestens am 31. Dezember 2022,

vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 94 f.

Die Duldungen der Spielhallen 2 und 3 sind folglich kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2022 erloschen. Dass eine Verlängerung der Duldungen der Spielhallen 2 und 3 auf Grundlage der Übergangsregelung des § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW ausgeschlossen ist, weil die Übergangsregelung infolge der zwischenzeitlichen Einrichtung von Zertifizierungsstellen keine Anwendung mehr finde, wurde der Antragstellerin im Übrigen bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2025 explizit mitgeteilt.

Dessen ungeachtet wären die Duldungen der Spielhallen 2 und 3 allerspätestens jedenfalls mit Bekanntgabe des sofort vollziehbaren Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 (Primärspielhalle) erloschen, denn zwingende Voraussetzung für eine Duldung nach § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW ist ausweislich der Gesetzesbegründung stets, dass die primäre Spielhalle über eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 16 AG GlüStV NRW verfügt,

vgl. LT-Drs. NRW 17/12978, S. 94 f.,

an der es nach dem erfolgten Widerruf indes nunmehr fehlt. Dies folgt unter systematischen Gesichtspunkten nicht zuletzt aus der Vorschrift des § 17a Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW, wonach die Erlaubnisse nach § 16 AG GlüStV NRW für die mitantragstellenden Spielhallen u.a. bei Wegfall der Erlaubnis der nach § 17a Abs. 2 AG GlüStV NRW erlaubten Spielhalle (Primärspielhalle) erlöschen. Denn wenn schon gemäß § 17a Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW bereits erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnisse für mitantragstellende Spielhallen im Falle des Wegfalls der Erlaubnis der Primärspielhalle kraft Gesetzes erlöschen, so muss dies im Wege des Erst-Recht-Schlusses infolge der strengen Akzessorietät der mitantragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle auch für etwaige - wie hier - auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW erteilte Duldungen gelten.

Sind demnach die erteilten Duldungen für die Spielhallen 2 und 3 kraft Gesetzes erloschen, kann deren Betrieb folglich auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO unterbunden werden.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützte Betriebseinstellungsanordnung selbst dann keinen rechtlichen Bedenken begegnete, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Duldungen für die Spielhallen 2 und 3 nicht erloschen wären. Hierfür dürfte sprechen, dass die aktive Duldung einer Spielhalle jedenfalls nicht die (vorübergehende) formelle Legalisierung des Betriebes bewirkt, weil diese allein durch eine - ggf. auch nur vorläufige - Erlaubniserteilung durch die hierfür zuständige Behörde erfolgen kann,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2019 - 4 B 256/18 -, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 44,

so dass es sich bei einer aktiven Duldung nicht um eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO handeln dürfte und eine Betriebseinstellungsanordnung daher gerechtfertigt sein könnte.

Die Betriebseinstellungsanordnung in Ziffer 3 ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Das Ermessen nach § 15 Abs. 2 GewO ist im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis regelmäßig auf Null reduziert, wenn - wie hier - keine atypischen Umstände gegeben sind. Denn in einem solchen Fall stellt sich die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr dar,

vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 55; vgl. für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis: VGH Hessen, Beschluss vom 20. Februar 1996 - 14 TG 430/95 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 3 L 3139/23 -, juris Rn. 65; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 - 19 L 2887/17 -, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 - 4 L 109/16.NW -, juris Rn. 22.

5. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Betriebseinstellungsanordnung (Ziffer 3) in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung enthaltene und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes im Sinne der § 58 Abs. 3 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gegenüber der Anwendung unmittelbaren Zwanges keinen Erfolg verspricht bzw. unzweckmäßig ist, da es nicht in gleichem Maße geeignet ist, den mit der Maßnahme verfolgten Zweck der Betriebsschließung herbeizuführen und den Betrieb des Spielhallengewerbes durch die unzuverlässige Antragstellerin zeitnah zu unterbinden,

vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 - 3 L 3139/23 -, juris Rn. 67.

III. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufes der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis nebst der zugehörigen Betriebseinstellungsanordnung besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung in Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung genannten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ist - wie hier - der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 VwVfG NRW i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seinen Betrieb vorläufig weiterführen zu können,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 4 B 330/20 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 16 L 1497/25 -, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 3 L 3133/23 -, juris Rn. 58.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie orientiert sich hinsichtlich des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (20.000,00 Euro je Erlaubnis). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie - wie hier - mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Dasselbe gilt für unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsmittelandrohungen (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs), wenn beide Regelungen - wie hier - zusammen angefochten werden. Der insoweit anzusetzende Streitwert in Höhe von 20.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges),

vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 4 A 3986/19 -, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 - 4 B 115/21 -, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, juris Rn. 2 ff.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.