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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 22.06.2026 – 29 K 3490/24
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0622.29K3490.24.00
Tatbestand
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Datenschutzbeschwerde der Kläger gegen den Kreis K., die diese am 2. Oktober 2023 bei der beklagten Aufsichtsbehörde erhoben haben.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 5. Januar 2023 stellte der Kreis K. im Rahmen einer Luftbildüberprüfung fest, dass auf zwei Ufergrundstücken am D. Mühlenbach das Ufer verbaut und eine private Steganlage errichtet worden war. Weder für den Uferverbau noch für die Steganlage lag die erforderliche Genehmigung vor. Eines der Grundstücke befindet sich im Eigentum der Gelsenwasser AG. Das andere Grundstück steht im Eigentum der Stadt L. am See und ist an die Kläger verpachtet. Daraufhin leitete der Kreis K. ein Verwaltungsverfahren ein, um festzustellen, wie mit den ungenehmigten Uferanlagen umzugehen sei.
Mit Schreiben vom 29. September 2023 beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten über die ihrer Ansicht nach mehrfache Datenschutzverletzung des Fachdienstes 70 des Kreises K. betreffend den Vorgang mit dem Aktenzeichen FD 70: 66.32.-A5/2020-1/2023. Auf Seite 9 der Akte seien nachweislich drei unbeteiligte Personen angeschrieben worden. Aus dieser E-Mail gehe hervor, dass auch telefonische Unterredungen stattgefunden hätten. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob die E-Mails überhaupt verschlüsselt worden seien. Auf Seite 11 der Akte sei eine E-Mail an Gelsenwasser, eine unbeteiligte Aktiengesellschaft, verfasst und mit 20 Anlagen versandt worden. Auf Seite 25 werde ein Telefonat vermerkt, das mit Frau C. geführt worden sei. Diese Person sei ihnen unbekannt. Auf Seite 27 befinde sich eine weitere E-Mail an Gelsenwasser sowie an zwei weitere ihnen unbekannte Personen. Auf den Seiten 38 - 39 sei ein Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 28. April 2023 ohne Prozessvollmacht ersichtlich. Diesen Anwalt hätten sie nie beauftragt. Trotzdem kommuniziere der Kreis K. telefonisch mit dem Anwalt und bespreche den ganzen Sachverhalt. Zur Ortsbegehung am 27. März 2023 seien mehrere unbeteiligte Personen ohne ihr Wissen und ohne Einverständnis auf ihr Grundstück gekommen.
Der Beschwerde beigefügt war die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Kreises K. vom 19. September 2023 auf die dort eingereichte Beschwerde der Kläger. Dieser führte aus: Nach der Feststellung des Uferverbaus und der Steganlage sei es zunächst um die Ermittlung aller in Betracht kommender Störer gegangen. Als Eigentümer seien sowohl die Stadt L. am See als auch Gelsenwasser selbst unmittelbar Betroffene. Bei Gelsenwasser handele es sich zudem um den zur Wasserversorgung Verpflichteten. Bei den angeschriebenen Personen handele es sich um Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises sowie um einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Tiefbauamtes der Stadt L. am See. Gelsenwasser sei als Eigentümerin des Grundstücks informiert worden, da sich auf diesem eine Uferbefestigung sowie ein Unterstand befindet. Bei dem Telefonat mit Frau C. handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Namensbezeichnung. Aufgrund des Aktenvermerks sei davon auszugehen, dass es sich um die Klägerin gehandelt habe. Die mit weiterer E-Mail angeschriebenen Personen seien Mitarbeiter von Gelsenwasser sowie der Stadt L. am See, die als Eigentümer unmittelbar Betroffene seien. Der Rechtsanwalt habe sich mit Schreiben vom 28. April 2023 unter exakter Bezeichnung des behördlichen Aktenzeichens an die namentlich genannten, bearbeitenden Sachbearbeiterinnen gewandt und angezeigt, die Kläger zu vertreten. Er habe versichert, eine Vollmacht nachzureichen und Akteneinsicht beantragt. Der Ortstermin mit Vertretern der Stadt, der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde sei den Klägern schriftlich angekündigt worden. Vor Ort hätten sich alle teilnehmenden Personen bei den Klägern namentlich mit Namen und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt.
Auf ein erstes Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2023, wonach sie Datenschutzverstöße nicht erkennen könne, monierten die Kläger unter dem 3. Januar 2024, dass sich die Beklagte ohne jegliche Einsicht in die Verwaltungsakte des Kreises K. kein objektives Urteil über das Geschehen bilden könne. Allein die unverschlüsselte Übermittlung der personenbezogenen Daten per E-Mail sei rechtswidrig. Gleichzeitig kündigen sie eine detaillierte Stellungnahme für den Fall an, dass die Beklagte Akteneinsicht nehme. Mit Schreiben vom 20. Januar 2024 bat die Beklagte die Kläger um weitere Informationen zum Sachverhalt, sofern diese Gegenstand der angekündigten Stellungnahme sein sollten. In ihrem Antwortschreiben vom 10. Februar 2024 führten die Kläger sodann die datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflichten auf, die der Fachbereich 70 des Kreises K. ihrer Auffassung nach verletzt habe.
Mit Bescheid vom 12. April 2024 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass nach Abschluss ihrer Prüfung der Beschwerde vom 2. Oktober 2023 ein Datenschutzverstoß nicht habe festgestellt werden können. Zur Begründung führte sie aus: Bei vier der gerügten Übermittlungen personenbezogener Daten habe eine entsprechende Ermächtigung für den Kreis K. beziehungsweise für das handelnde FD 70 vorgelegen. Bei der Datenübermittlung an Frau „R.“ könne ein Datenschutzverstoß nicht nachgewiesen werden. Wasserrechtliche Maßnahmen wegen der Uferanlage könnten sich gegen den Eigentümer und den Besitzer der Anlage richten. Als mögliche Adressatinnen eines Verwaltungsakts wären sowohl die Kläger als auch die Stadt L. am See und die Gelsenwasser AG in Betracht gekommen. In Verwaltungsverfahren, die in die Rechte anderer eingreifen können, bestehe kein allgemeiner Anspruch von Beteiligten darauf, dass ihre personenbezogenen Daten gegenüber den anderen Beteiligten geheim gehalten werden. Diese Wertung gelte konsequenterweise auch für die Beteiligung an einem Ortstermin, der der Beweiserhebung diene. Die Untere Naturschutzbehörde sei über Maßnahmen, welche die Belange des Naturschutzes berühren können, zu unterrichten. Die wesentliche Umgestaltung von Ufern berühre die Belange des Naturschutzes. Der technische Übermittlungsweg per E-Mail sei nicht zu beanstanden. Hinweise auf ein hohes Risiko, welches eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfordert hätte, seien nicht zu erkennen. Für den Kreis K. habe kein Anlass bestanden, an der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts zu zweifeln. Dieser sei standesrechtlich gehalten, keine unwahren Angaben zu machen. Er habe daher als Bevollmächtigter behandelt werden dürfen. Bezüglich des Gesprächs mit Frau „R.“ werde sich nicht aufklären lassen, wer diese Person ist. Die Identität werde sich auch nicht durch eine Beiziehung des Telefonvermerks klären lassen. Die Beklagte müsse den Gegenstand einer Datenschutzbeschwerde nur in angemessenem Umfang überprüfen.
Hiergegen haben die Kläger am 9. Mai 2024 Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertiefen und im Übrigen geltend machen: In den Schreiben der Beklagten werde ihre Beschwerde mit falschem Datum benannt. Die Beklagte sei ihrer Aufforderung, die Verwaltungsakte vor der Entscheidung einzusehen, nicht nachgekommen. Sie habe ihre Datenschutzbeschwerde nicht ordnungsgemäß bearbeitet. Die Akte der Beklagten sei unstimmig.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. April 2024 zu verpflichten, über die Beschwerde der Kläger vom 29. September 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihren angefochtenen Bescheid.
Soweit die Klage auch gegen den Kreis K. gerichtet war, hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 6. Juni 2024 abgetrennt und an das zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zum Sachverhalt befragt worden. Insoweit wird auf das Protokoll verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 haben die Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über die Klage auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2026 entscheiden. Dem Antrag der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 23. Juni 2026 war nicht nachzugehen. Dabei bedarf die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keines gesonderten (Vorab-) Beschlusses; es genügt, wenn die Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, im Urteil selbst begründet wird.
BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 -, juris Rn. 29.
Gründe, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten oder das Ermessen des Gerichts insoweit auf null reduzieren könnten, liegen nicht vor. Insbesondere ist weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) noch ein entscheidungserheblicher Aufklärungsmangel ersichtlich. Die Kläger machen geltend, die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass nicht jeder einzelne Datenfluss überprüft worden sei. Damit habe sie selbst bestätigt, dass die Beschwerde nicht in ihrer ganzen Breite untersucht worden sei. Dies begründet weder einen Gehörsverstoß noch einen Aufklärungsmangel. Bei der Frage, ob die Beklagte die Beschwerde der Kläger in angemessenem Umfang untersucht hat, handelt es sich vielmehr um eine reine, vom Gericht zu prüfende Rechtsfrage. Die maßgeblichen tatsächlichen Gesichtspunkte, insbesondere der tatsächliche Umfang der Ermittlungen der Beklagten, waren Gegenstand des gesamten Verfahrens. Neue entscheidungserhebliche Tatsachen wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Den Klägern geht es in der Sache darum, erneut zur rechtlichen Bewertung des Vortrags der Beklagten vortragen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt aber keinen Anspruch darauf, dass sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung umfassend im Einzelnen diskutiert oder sämtliche Argumente ausdrücklich beschieden werden.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Klagegegenstand ist dabei allein der der Klageschrift vom 9. Mai 2024 zugrunde liegende Sachverhalt, der Gegenstand der angefochtenen Beschwerdeentscheidung vom 12. April 2024 ist.
In die Einbeziehung der weiteren Datenverarbeitungs- und Datenübermittlungsvorgänge im Zeitraum 2023 bis 2025, wie von den Klägern mit Schriftsatz vom 3. Mai 2026 begehrt, hat die Beklagte nicht gemäß § 91 VwGO eingewilligt. Eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung ist auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit setzt voraus, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass - bei neuem Streitstoff - das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Ausgangspunkt der weiteren von den Klägern gerügten Datenschutzverstöße mögen zwar auch die im Zusammenhang mit dem Uferverbau und der Steganlage entstandenen Verfahren sein. Gleichwohl handelt es sich jeweils um andere Datenverarbeitungsvorgänge und damit um neuen, vom ursprünglichen Beschwerdegegenstand losgelösten Streitstoff, der nicht an der bisherigen Prozessführung anknüpft. Anders als die Kläger offenbar meinen, ist die Datenverarbeitung durch den Kreis K. im Allgemeinen nicht Beschwerdegegenstand. Zudem war der vorliegende Rechtsstreit im Gegensatz zum neuen Vorbringen bereits entscheidungsreif.
Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die von den Klägern begehrte, andere Entscheidung über ihre Beschwerde stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) dar.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 12. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Beschwerde vom 29. September 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO.
Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften über den Datenschutz verstößt. Als Datenschutzaufsichtsbehörde muss sich die LDI NRW im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten (Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).
Bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtliches Einschreiten der Aufsichtsbehörde.
Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 -, juris Rn. 56 ff.
Welcher Untersuchungsumfang im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Bearbeitung einer Beschwerde als „in angemessenem Umfang“ anzusehen ist, regelt Art. 57 DSGVO nicht. Aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 der DSGVO folgt, dass die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen soll, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen sind danach insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes. Insoweit steht der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zu.
BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 - IX R 33/21 -, juris Rn. 30.
Hiervon ausgehend richtet sich die gerichtliche Prüfung der Beschwerdeentscheidung nach § 114 Abs. 1 VwGO.
Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, ein Datenschutzverstoß könne nicht festgestellt werden, nicht erkennbar. Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen erkannt und ausgeübt. Ihre sich aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ergebenden Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde der Kläger hat die Beklagte erfüllt. Sie hat den sich aus dem Vorbringen der Kläger in Verbindung mit der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Kreises K. vom 19. September 2023 ergebenden Sachverhalt zur Kenntnis genommen, in angemessenem Umfang untersucht und anschließend in datenschutzrechtlicher Hinsicht geprüft und bewertet. Eine weitere Aufklärung insbesondere durch Beiziehung der Akte des Kreises K. war nicht veranlasst.
Die Beklagte hat den Inhalt der Beschwerde der Kläger vollständig erfasst. Mit ihrem Schreiben vom 29. September 2023 haben die Kläger in sechs Beschwerdepunkten den mit Tatsachen unterlegten, konkret auf den beim Kreis K. geführten Vorgang mit dem Aktenzeichen 66.32.10-A5/2020-1/2023 bezogenen Sachverhalt dargelegt. Der Beschwerde beigefügt war die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Kreises K. vom 19. September 2023. Diese bezieht sich auf die dort eingelegte Beschwerde der Kläger vom 6. September 2023 mit denselben Beschwerdepunkten. In seinem Schreiben geht der Datenschutzbeauftragte auf jeden einzelnen der gerügten Rechtsverstöße ein und macht neben der rechtlichen Bewertung ergänzende Tatsachenangaben. Die Kläger teilen zwar nicht die Rechtsauffassung des Kreises K., die mitgeteilten Tatsachen stellen sie jedoch nicht in Abrede. Soweit sie in ihrer bei der Beklagten erhobenen Beschwerde monieren, in der E-Mail auf Seite 9 der Akte der Unteren Wasserbehörde seien drei Personen angeschrieben worden, während der Datenschutzbeauftragte von nur zwei Personen spreche, haben die Kläger die Stellungnahme ersichtlich nicht richtig gelesen. Darin ist neben dem Mitarbeiter des Tiefbauamtes der Stadt L. am See von Mitarbeiter/innen des Kreises K. - im Plural - die Rede, die informiert worden seien. Dadurch verfügte die Beklagte über eine für ihre Untersuchung hinreichend belastbare Tatsachengrundlage.
Da die Kläger in tatsächlicher Hinsicht weder ergänzend noch abweichend vorgetragen haben, waren weitere Nachforschungen der Beklagten nicht veranlasst. Die Beklagte hat ihnen mit Schreiben vom 29. Januar 2024 ausdrücklich Gelegenheit gegeben, weitere Informationen zum Sachverhalt mitzuteilen. Sie hat zudem darauf hingewiesen, dass sie möglicherweise den Kreis K. um die Vorlage der entsprechenden Aktenauszüge bitte, falls sich dadurch hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Akte bislang weder von den Klägern noch vom Kreis vorgetragene relevante Informationen zu entnehmen sein könnten. Diese Gelegenheit haben die Kläger nicht wahrgenommen, sondern sich auf die Mitteilung ihres rechtlichen Standpunktes beschränkt. Es lagen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Datenschutzbeauftragten des Kreises K. gelieferten Informationen unzutreffend wären. Zeit- und ressourcenraubende Ermittlungen ins Blaue hinein muss die Beklagte auch auf Antrag der Beschwerdeführer nicht einleiten.
Ein Verstoß des Kreises K. bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kläger liegt offensichtlich nicht vor.
Soweit die Kläger die Einbeziehung „unbeteiligter Personen“ rügen, sind diese Verarbeitungsvorgänge nicht zu beanstanden, weil sie auf den Erlaubnistatbestand gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden können. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO setzt nicht nur voraus, dass der Verantwortliche eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt, sondern auch, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe auf einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO beruht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 - C-306/21 -, BeckRS 2022, 28062 Rn. 52; EuGH, Urteil vom 2. März 2023 - C-268/21 -, juris Rn. 31 f.
Soweit die Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 Unteralt. 1 DSGVO zur Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt, ergibt sich eine solche aus den jeweiligen Regelungen des Fachrechts.
Vgl. zur ähnlichen Vorschrift in § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): BVerwG, Urteil vom 20. März 2024 - 6 C 8/22 -, juris Rn. 40.
Dies ist im vorliegenden Fall § 88 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die Regelung enthält bereichsspezifisch für das Wasserhaushaltsrecht die erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
Vgl. Appel, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, § 88 WHG Rn. 2 f.
Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 WHG darf die zuständige Behörde im Rahmen der ihr durch Rechtssatz zugewiesenen Aufgaben zu bestimmten Zwecken im Zusammenhang mit dem Wasserhaushaltsrecht Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und verwenden. Zu diesen Aufgaben gehört insbesondere die hier in Rede stehende Gewässeraufsicht (§ 88 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG).
Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es nach § § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 93 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG), die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Zur Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der Gewässeraufsicht ist der Kreis K. als Untere Wasserbehörde gemäß § 114 Abs. 3 LWG i.V.m. § 1 Abs. 2 und 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz verpflichtet.
§ 100 Abs. 1 WHG ermächtigt die zuständige Behörde, wegen eines Verstoßes gegen die in § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG genannten wasserrechtlichen Verpflichtungen einzuschreiten. Dazu zählt die Verpflichtung, Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern nur nach vorheriger Genehmigung zu errichten (§ 22 Abs. 1 LWG i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG). Unstreitig werden hiervon der Uferverbau sowie die Steganlage auf den beiden Ufergrundstücken am D. Mühlenbach erfasst. Der Umstand, dass diese baulichen Anlagen unter Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach § 22 Abs. 1 LWG errichtet worden sind, war Anlass für das Tätigwerden des Kreises K. als Unterer Wasserbehörde.
Zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 24 VwVfG NRW) war es in diesem Stadium des Verfahrens nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten, die Verantwortlichkeit für die Uferanlagen ermitteln. Zum Kreis der möglichen Adressaten einer gewässeraufsichtlichen Anordnung gehören die Grundstückseigentümer als Zustandsverantwortliche sowie die Kläger als mögliche Handlungs- und als Zustandsstörer. Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind die Gelsenwasser AG sowie die Stadt L. am See. Ihnen mussten die der Unteren Wasserbehörde vorliegenden Informationen einschließlich etwaiger personenbezogener Daten der Kläger übermittelt werden, damit sie sich gegen eine etwaige Ordnungsverfügung effektiv zur Wehr setzen können. Das gilt bei diesem Stand des Verfahrens auch dann, wenn sich am Ende der behördlichen Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Gelsenwasser AG nicht Zustandsstörerin ist. Als potentielle Adressaten einer ordnungsbehördlichen Maßnahme durften ferner die Gelsenwasser AG und die Stadt L. am See bzw. ihre jeweiligen Mitarbeiter am Ortstermin teilnehmen. Von „Unbeteiligten“ kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Ob die Kläger diesen Personen gegenüber ihr Einverständnis zum Betreten ihres Grundstücks erteilt haben, ist keine Frage des Datenschutzes.
Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Gewässeraufsicht auch der Unteren Naturschutzbehörde sämtliche Informationen einschließlich der personenbezogenen Daten der Kläger übermittelt werden durften. Die Naturschutzbehörden sind bei der Vorbereitung behördlicher Maßnahmen, die Belange des Naturschutzes berühren können, zu unterrichten, und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)). Ein Ziel des Naturschutzes ist es, Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG). Bei möglichen Maßnahmen, die den Rückbau ungenehmigter baulicher Anlagen in der Böschung und dem Gewässerrandstreifen eines Bachs zum Gegenstand haben, werden demnach Belange des Naturschutzes berührt. Für die Unterrichtung nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG ist erforderlich, dass die Naturschutzbehörde durch die Information in die Lage versetzt wird, eine fachliche Bewertung vorzunehmen.
Vgl. Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 109. EL Januar 2026, § 3 BNatSchG, Rn. 42.
Insofern war die Untere Naturschutzbehörde über den vollständigen Sachverhalt in Bezug auf den Uferverbau sowie die Steganlage in Kenntnis zu setzen.
Soweit die Kläger rügen, es sei ein Telefonat mit einer ihnen unbekannten Frau C. vermerkt, sowie eine Besprechung des Sachverhalts mit einem Rechtsanwalt ohne Prozessvollmacht, liegt ein Datenschutzverstoß ebenfalls nicht vor. Auch diese Datenverarbeitungen durch den Kreis K. sind rechtmäßig, weil sie auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden können. Anders, als die Kläger mit ihrem irreführenden Vortrag glauben machen wollen, haben sie als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens beide Datenverarbeitungen selbst veranlasst. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei Frau C. nicht um eine unbeteiligte Person handelt, sondern um die Klägerin persönlich. Die Behauptung der Kläger „diese Person ist uns unbekannt“ ist Wortklauberei. Die Klägerin trägt nicht denselben Nachnamen wie ihr Mann. Das ändert aber nichts daran, dass sie selbst angerufen hat. Das ergibt sich eindeutig aus dem Telefonvermerk vom 17. Februar 2023 (Seite 47 der Beiakte Heft 7). Darin heißt es: „Frau C. rief mich am 17.02.2023 um 8:04h an bzgl. des Schreibens das sie und ihr Mann aufgrund des ungenehmigten Uferverbaus und Errichtung von baulichen Anlagen (hier: Steganlage und Weg) in der Böschung und dem Gewässerrandstreifen des L. der Mühlenbach erhalten haben (…)“. Ferner heißt es in einer E-Mail eines bzw. einer Mitarbeiters/Mitarbeiterin des Kreises K. vom selben Tag um 11:56 Uhr (Seite 54 der Beiakte Heft 7), dass sich „die Anliegerin (…) heute schon bei mir gemeldet (hat)“. Erst zwei Tage zuvor, nämlich mit Bescheiden vom 15. Februar 2023, waren die Kläger aufgefordert worden, den unerlaubten Uferverbau als auch die errichtete Steganlage und den Weg zu entfernen. Vor diesem engen zeitlichen Hintergrund und wegen der detaillierten Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten kann eine unbekannte dritte Person als Anruferin ausgeschlossen werden. Die Antwort der Klägerin auf die gezielte Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, sie könne sich daran nicht erinnern, wertet das Gericht angesichts der umfassenden Kenntnisse der Klägerin vom Sachverhalt einschließlich der zugehörigen Daten als reine Schutzbehauptung.
Ähnlich verhält es sich mit dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 28. April 2023 sowie des nachfolgenden Telefonats. Die Kläger beharren darauf, diesen Anwalt „nie beauftragt“ zu haben. Auch hierbei handelt es sich um Wortklauberei. Es trifft zwar zu, dass dem Rechtsanwalt letztlich keine Vollmacht erteilt wurde. Tatsächlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aber zugegeben, dass sie im Zusammenhang mit dem Uferverbau bzw. der Steganlage Kontakt zu einem ihr bekannten Assessor aufgenommen habe, der bei diesem Anwalt arbeite. Wenn der Anwalt im Nachgang in der Annahme, ihm werde die Vollmacht erteilt, bei der zuständigen Behörde um Akteneinsicht bittet, müssen sich die Kläger dies zurechnen lassen, zumal dies ersichtlich zunächst in ihrem Sinne war. In dem Anschreiben waren sowohl das exakte örtliche Aktenzeichen als auch die bearbeitenden Sachbearbeiterinnen namentlich genannt. Diese Informationen konnte der Anwalt nur von den Klägern haben.
Schließlich verstößt auch die von den Klägern gerügte „unverschlüsselte Übermittlung der personenbezogenen Daten per E-Mail“ nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Nach diesem Grundsatz müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). Diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten ein.
Als Maßnahme zur Gewährleistung der Datensicherheit hat der Kreis K. eine solche Verschlüsselung vorgenommen. Nachrichten, die per E-Mail versendet werden, unterliegen einer Transportverschlüsselung. Hinweise darauf, dass die E-Mails besonders sensible Daten enthielten, die eines besonderen Schutzes in Form einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bedurft hätten, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Trennung des Verfahrens auf 10.000 €, und für die Zeit danach auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der bis zur Trennung der Verfahren festgesetzte Wert entspricht dem doppelten Auffangstreitwert, weil die Klage gegen zwei Beklagte erhoben wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.