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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.06.2026 – 29 L 1303/26
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0622.29L1303.26.00
Gründe
Die Antragsteller wenden sich gegen die Anforderung eines Immunitätsnachweises nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) und eine Zwangsgeldandrohung.
Sie sind die Erziehungsberechtigten von V. E. X. (geboren am 00.00. 2017). Ihre Tochter ist derzeit Schülerin der Y. in G.. Der Schule hatten die Antragsteller ein Dokument mit der Überschrift „Nachweis über eine erfolgte ärztliche Impfberatung zur Erstaufnahme in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 34a Absatz 10a Infektionsschutzgesetz“ vorgelegt. Auf dem Dokument befindet sich oben rechts der Schriftzug einer Kindertagesstätte („C.. (… KiTa).“). Im Dokument enthalten sind die folgenden drei vorformulierten und ankreuzbaren Optionen: „Hiermit bestätige ich, dass das Kind [einzusetzender Name des Kindes, Anm. des Gerichts] eine/zwei Masernimpfung/en hat; eine bestehende Immunität gegen Masern besitzt; derzeit aufgrund von medizinischen Kontraindikationen nicht geimpft werden kann“. Handschriftlich wurde angekreuzt, dass V. E. X. eine bestehende Immunität gegen Masern besitze. Das Dokument wurde am 29. August 2022 von Dr. med. A. R. aus L. unterzeichnet.
Mit an beide Antragsteller gesondert gerichteten Schreiben vom 10. März 2026 hörte der Antragsgegner diese zur Anordnung einer Nachweisvorlage und zur Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises an.
Mit E-Mail vom 14. März 2026 teilten die Antragsteller unter Übersendung des oben genannten Dokumentes dem Antragsgegner mit, es liege bereits ein Immunitätsnachweis für ihre Tochter vor. Diese habe die Masernerkrankung durchgemacht. Eine ärztliche Bescheinigung darüber sei bereits im Kindergarten vorgelegt worden und befinde sich in den Unterlagen der Y. .
Mit an beide Antragsteller gesondert gerichteten Bescheiden vom 8. April 2026, jeweils zugestellt am 9. April 2026, forderte der Antragsgegner diese in Ziffer I. binnen acht Wochen zur Vorlage eines der folgenden Dokumente auf: einer Impfdokumentation oder eines ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern (1.), eines ärztlichen Zeugnisses über einen Immunitätsnachweis gegen Masern oder darüber, dass das Kind der Antragsteller aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (2.) oder einer Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtung darüber, dass einer der genannten Nachweise bereits vorgelegen hat (3.). Zugleich drohte er jeweils in Ziffer II. für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Zur Begründung führte er aus, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sähen nicht vor, dass die Nachweispflicht bereits durch die Vorlage eines Nachweises erfüllt wird, ohne dass dessen Inhalt oder Aussagekraft geprüft wird. Das vorgelegte Dokument erfülle nicht die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes, da es sich offensichtlich nicht um ein ärztliches Zeugnis handele, das den Anforderungen entspricht.
Dagegen haben die Antragsteller am 27. April 2026 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zugleich Klage erhoben (Az. 29 K 4231/26).
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es liege ein Zeugnis in Form einer ärztlichen Bescheinigung über eine durchgemachte Masernerkrankung ihrer Tochter vor. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, welche Anforderungen nicht erfüllt seien. Die Begründung genüge nicht den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Sowohl die Weltgesundheitsorganisation als auch das Robert-Koch-Institut bestätigten, dass eine durchgemachte Masernerkrankung zu lebenslanger natürlicher Immunität führe. Ein zusätzlicher serologischer Titernachweis sei gesetzlich nicht vorgesehen und könne nicht einseitig als zwingende Voraussetzung eingeführt werden. Zudem stamme das vorgelegte Dokument von der Einrichtung selbst. Es sei für die Antragsteller weder erkennbar noch ihnen mitgeteilt worden, dass das Formular nicht den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entspreche. Dieses schreibe für den Nachweis keine bestimmte Form vor. Ein Dokument, das im Kindergarten vorgelegt und dort akzeptiert worden sei, könne für die Schule oder eine andere Einrichtung verwendet werden. Die medizinische Beurteilung der Immunität sei originär ärztliche Fachkompetenz. Es sei nicht Aufgabe der Behörde, die medizinische Fachbeurteilung eines approbierten Arztes ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung oder inhaltliche Unrichtigkeit zu überprüfen, anzuzweifeln oder zu verwerfen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der am 27. April 2026 erhobenen Klage 29 K 4231/26 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 8. April 2026 anzuordnen.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Er führt unter Bezugnahme auf die Bescheide im Wesentlichen aus, das vorgelegte Dokument sei weder nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ärztliches Zeugnis erkennbar noch enthalte es eine hinreichend konkrete ärztliche Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer Immunität. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Plausibilität sowie an der inhaltlichen Richtigkeit des Attestes. Bereits die formellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Überprüfbarkeit seien nicht erfüllt. Zudem seien in der Vergangenheit durch den ausstellenden Arzt wiederholt standardisierte Bescheinigungen vorgelegt worden, deren Anerkennungsfähigkeit habe verneint werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg; er ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn die Klage - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG hinsichtlich Ziffer I. und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 des Justizgesetzes NRW hinsichtlich Ziffer II. - keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei trifft das Gericht im Rahmen einer summarischen Prüfung der sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene, originäre Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, oder diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, überwiegen. Wesentliches Element dieser Entscheidung sind die Erfolgs-aussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, bleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Im vorliegenden Fall war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Bescheide erweisen sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig und verletzen die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Anforderung eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Mit der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises „auf Anforderung“ korrespondiert die Ermächtigung des Gesundheitsamts, eine solche Anforderung zu erlassen. Soweit die betroffene Person minderjährig ist, trifft die Verpflichtung gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG die Sorgeberechtigten. Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 25 CE 21.2383 -, juris Rn. 8.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids.
BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 - juris Rn. 11.
Die angegriffenen Bescheide begegnen im Ergebnis keinen formellen Bedenken. Insbesondere hatte der Antragsgegner die Antragsteller zuvor mit Schreiben vom 10. März 2026 zur Anordnung einer Nachweisvorlage gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört. Auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar gilt dies nicht für die in den Bescheiden enthaltene Feststellung, bei dem vorgelegten Dokument handele es sich offensichtlich nicht um ein ärztliches Zeugnis, das den Anforderungen des Masernschutzgesetzes entspreche. Denn weitere Ausführungen hierzu enthält der Bescheid nicht. Ein etwaiger Begründungsmangel ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass der Antragsgegner in dem vorliegenden Verfahren weiter vorgetragen hat, das vorgelegte Dokument sei weder nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ärztliches Zeugnis erkennbar noch enthalte es eine hinreichend konkrete ärztliche Feststellung hinsichtlich des Bestehens einer Immunität.
In materieller Hinsichtlich begegnen die Bescheide ebenfalls keinen Bedenken. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anforderung eines Nachweises sind erfüllt. Die minderjährige Tochter der sorgeberechtigten Antragsteller besucht die Y. in G. und wird daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) im Bezirk des Antragsgegners betreut. Einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 IfSG über eine bei ihrer Tochter bestehende Immunität gegen Masern haben die Antragsteller bisher nicht vorgelegt.
Für den Nachweis einer medizinischen Kontraindikation nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Voraussetzung, dass die Angaben in dem ärztlichen Zeugnis plausibel sind und der Beweiswert des Nachweises auch sonst nicht erschüttert ist. Dabei darf sich das ärztliche Zeugnis nicht damit begnügen, das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation bloß zu bestätigen. Vielmehr muss es nähere Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzen, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation selbstständig nachzuvollziehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris Rn. 55, m. w. N.
Diese Anforderungen an das ärztliche Zeugnis sind zu stellen, weil die Nachweispflicht den Zweck hat sicherzustellen, dass die nachweispflichtige Person die Aufweispflicht nach § 20 Abs. 8 IfSG erfüllt. Dementsprechend geht die Begründung des Gesetzentwurfs zum Masernschutzgesetz - im Zusammenhang mit der Kostenerstattung für das ärztliche Zeugnis - von einem „ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie“) aus (BT-Drs. Nr. 19/13452, S. 19).
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 1. März 2024 - OVG 1 S 94/23 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 25 CS 21.1651 -, juris Rn. 14.
Diese Anforderungen gelten auch in dem Fall der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt. Denn nach der Gesetzessystematik des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist dieser Fall demjenigen eines ärztlichen Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation gleichgestellt.
Nicht ausreichend ist es daher, wenn sich das ärztliche Zeugnis damit begnügt, das Bestehen einer Immunität gegen Masern bloß zu bestätigen. Vielmehr muss es - entsprechend den Anforderungen an ein Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation - solche Angaben enthalten, die das Gesundheitsamt und im Streitfall das Gericht in die Lage versetzen, das Vorliegen einer bestehenden Immunität gegen Masern selbstständig nachzuvollziehen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Ausweislich des Gesetzentwurfes zum Masernschutzgesetz kann der Arzt das Bestehen einer Immunität gegen Masern bestätigen, wenn ihm eine frühere Masernerkrankung der Person bekannt ist oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat,
vgl. BT-Drs. 19/13452, S. 29,
mithin eine nachweisbare Tatsachengrundlage für die Bestätigung vorliegt.
Diesen Anforderungen genügt das von den Antragstellern vorgelegte Dokument nicht. Es enthält lediglich die angekreuzte Feststellung, dass ihre Tochter eine bestehende Immunität gegen Masern besitze, jedoch keine weitergehenden Ausführungen. Soweit die Antragsteller vortragen, das Dokument sei ihnen von der Kindertagesstätte ausgehändigt und akzeptiert worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ändern diese Umstände nichts daran, dass die Anforderungen an den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses nicht erfüllt waren. Im Übrigen stand es den Antragstellern frei, den von Herrn Dr. R. festgestellten Befund durch diesen substantiieren zu lassen oder eine andere Bestätigung über die behauptete Masernimmunität ihrer Tochter einzuholen. Dies haben sie jedoch unterlassen.
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. der Bescheide geht die Interessenabwägung ebenfalls zulasten der Antragsteller aus. Die Ermächtigungsgrundlage findet sich in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel sind nach Maßgabe des § 63 bzw. 69 VwVG NRW anzudrohen, § 57 Abs. 2 VwVG NRW.
Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der mit der Grundverfügung verbundenen Zwangsgeldandrohung bestehen nicht, da diese insbesondere nach entsprechender Anhörung erfolgte und den Antragstellern jeweils ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Auch in materieller Hinsicht ist die Zwangsgeldandrohung, die sich auf eine von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Anordnung bezieht (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG), voraussichtlich nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung ist insbesondere verhältnismäßig. Es drängte sich nicht auf, dass eine andere Handlungsmöglichkeit zur Verfügung stand, die Anlass bot, von weiteren Maßnahmen des Verwaltungszwangs abzusehen.
Auch die den Antragstellern gesetzte Frist von acht Wochen für die Nachweisvorlage ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ermöglicht sie es, einen ausreichenden Impfschutz zu erlangen, um den darüber erforderlichen Nachweis bzw. einen der anderen Nachweise fristgerecht vorlegen zu können.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 20 CS 23.2238 -, juris Rn. 13; siehe ferner VG Cottbus, Beschluss vom 2. September 2024 - 8 L 477/24 -, juris Rn. 24 (Frist von drei Wochen viel zu kurz); VG München, Beschluss vom 25. Juli 2024 - M 26a S 24.3624 -, juris Rn. 40, und VG Würzburg, Urteil vom 10. Juni 2024 - W 8 K 23.1440 -, juris Rn. 44 (jeweils keine Bedenken gegen Fristsetzung von acht Wochen).
Auch hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes bestehen keine Bedenken. Ein Zwangsgeld, das sich im deutlich unteren Bereich des durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von 10,- bis 100.000,- Euro hält, ist nicht weiter begründungsbedürftig,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2024 - 13 B 1280/23 -, juris Rn. 11 f., und vom 14. Juni 2018 - 12 B 200/18 -, juris Rn. 17,
und es bedarf damit auch keiner Ermittlung der Vermögensverhältnisse der Adressaten der Anordnung. Dies ist bei einem Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro der Fall.
So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris Rn. 114.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffern 1.1.3, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Antragsteller untereinander familiär verbunden sind und die streitgegenständlichen Bescheide als Rechtsgemeinschaft bekämpfen, ist der für den Streitgegenstand angemessene Streitwert von 2.500,- Euro nur einmal zu berücksichtigen.
Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 25 CE 21.2628 -, juris Rn. 4.
Im Hinblick darauf, dass die Zwangsgelder jeweils neben einer Grundverfügung angedroht wurden, bleiben diese bei der Streitwertfestsetzung gemäß Nr. 1.7.2 Streitwertkatalog außer Betracht, erhöhen also den Gesamtstreitwert nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.