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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.06.2026 – 24 L 1315/25
24. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0626.24L1315.25.00
Gründe
Der am 8. April 2025 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der mit Datum vom 12.03.2025 eingereichten und unter der Geschäfts-Nr. des VG Düsseldorf 24 K 2834/25 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.01.2025 wird angeordnet,
den das Gericht dahingehend ausgelegt, die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 2834/25 gegen die Ausweisung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2025 wiederherzustellen und hinsichtlich ihrer Ziffern 2 bis 7 anzuordnen, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Er ist zwar zulässig (I.), aber nur teilweise begründet (II).
I. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt ihm nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage in der Hauptsache, deren aufschiebende Wirkung erwirkt werden soll, verfristet und damit unzulässig wäre.
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. März 2020 - 3 VR 1/19 -, Rn. 16, juris; VG Kassel, Beschluss vom 16. Februar 2026 - 4 L 160/26.KS. -, Rn. 6, juris.
Ist - wie hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 110 JustizG NRW - ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die - hier in Rede stehende - Anfechtungsklage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
Ausgehend hiervon musste die Klage in der Hauptsache bis zum 12. März 2025 erhoben werden, weil der Verwaltungsakt der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erst am 12. Februar 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt und damit bekannt gegeben wurde. Nach § 5 Abs. 1 i. V. mit § 7 Abs. 1 LZG NRW kann einem Bevollmächtigten ein zuzustellendes Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist. Gemäß § 5 Abs. 4 und Abs. 7 LZG NRW kann auch eine elektronische Zustellung gegen ein Empfangsbekenntnis erfolgen. Für die Zustellung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin persönlich das zuzustellende Schriftstück als zugestellt annimmt und nicht auf den (technischen) Eingang in der Kanzlei bzw. im besonderen Anwaltspostfach.
Vgl. zu den wortgleichen Regelungen des VwZG (Bund): VG Schleswig, Beschluss vom 5. Februar 2026 - 8 B 31/25 -, Rn. 8, juris, m.w.N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Dem steht auch nicht die Zustellungsfiktion aus § 5 Abs. 7 Satz 2 LZG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt ein elektronisches Dokument in den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 2 LZG NRW am vierten Tag nach der Absendung an den vom Zustellungsadressaten hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Ein Fall des § 5 Abs. 5 Satz 2 LZG NRW liegt vor, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Zustellungsadressaten in elektronischer Form abgewickelt wird. Gemäß § 5 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 LZG NRW ist der Zustellungsadressat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach Satz 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Zustellungsadressat ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
Letztere Voraussetzungen liegen hier jedenfalls nicht vor, sodass dahinstehen kann, ob überhaupt ein Fall des § 5 Abs. 5 Satz 2 LZG NRW gegeben ist. Denn dem vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang ist weder zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers entsprechend belehrt worden oder über den Eintritt der Fiktion benachrichtigt worden wäre, noch ist in den Akten vermerkt, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde.
II. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen oder bei nur formalen Verstößen der Vollzugsanordnung die Anordnung des Sofortvollzugs aufheben.
1. Zu letztgenannter Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs besteht vorliegend mit Blick auf Ziffer 8 der angegriffenen Ordnungsverfügung kein Anlass, denn die Anordnung ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner war als Erlassbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig und es liegt auch eine Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor.
Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse auch vorliegt. Aus der Begründung muss mithin nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Demgemäß genügen pauschale, nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis regelmäßig nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es hier unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr der Fall sein kann - die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 20 B 752/16 -; Nds. OVG, Beschluss vom 19. März 2002 - 11 MB 102/02 -, beide juris.
Außerdem ist das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formeller Natur. Es kommt nicht darauf an, ob die gegebene Begründung richtig oder tragfähig in dem Sinne ist, dass die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 20 B 361/17 - und vom 29. Juni 2017 - 20 B 752/16 -, juris jeweils m.w.N.
Ob der angeordnete Sofortvollzug Bestand hat, ist vielmehr im Rahmen der vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eigenständig anzustellenden Interessenabwägung zu beurteilen.
Gemessen hieran erweist sich die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs als ausreichend. Der Antragsgegner hat zu erkennen gegeben, weswegen er im konkreten Fall des Antragstellers eine Anordnung des Sofortvollzugs des Verwaltungsakts für geboten erachtet. Er hat auf die insofern zentralen Begründungselemente im Verwaltungsakt - insbesondere betreffend die von ihm angenommene und ausführliche begründete Wiederholungsgefahr hinsichtlich schwerster Gewaltstraftaten - Bezug genommen.
II. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs; im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 muss zudem in der Sache ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen.
Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung hier überwiegend zu Lasten des Antragstellers aus. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens 24 K 2834/25 erscheint nicht offen. Vielmehr hat eine am Prüfungsmaßstab im Hauptsacheverfahren ausgerichtete Kontrolle im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts,
vgl. hinsichtlich der Ausweisung BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, Rn. 12 ff., juris.; hinsichtlich der Abschiebungsandrohung BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, Rn. 13, juris,
die Rechtmäßigkeit des Bescheides hinsichtlich der Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 (1.), der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 (2.), der räumlichen Beschränkung in Ziffer 4, der Meldeverpflichtung in Ziffer 5 und der zugehörigen Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 6 und 7 (3.) ergeben. Die Anordnung und Befristung sowohl des ausweisungs- als auch des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 3 des Bescheides erweist sich dagegen als rechtswidrig (4.).
1. Die Ausweisung des Antragstellers ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
a. Bedenken gegen ihre formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht; insbesondere ist der Antragsgegner die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige Ausländerbehörde. Nach dieser Vorschrift gilt: Befindet sich die ausländische Person aufgrund richterlicher Anordnung in Haft, Sicherungsverwahrung oder im Maßregelvollzug, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Person zu wohnen verpflichtet ist oder, wenn eine Wohnsitzverpflichtung nicht besteht, sie sich zuvor gewöhnlich aufgehalten hat. So liegt es hier. Der Antragsteller, der sich seit dem 18. Juni 2026 in Abschiebehaft in der UfA Q. befindet, hatte vor der Inhaftierung seinen letzten Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners unter der Anschrift A.-straße 00, 00000 M., bzw. in einer Notunterkunft für Wohnungslose der Stadt M..
b. Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach §§ 54, 55 AufenthG - vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Für bestimmte Personengruppen, wie für Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei, besteht gemäß § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG ein besonderer Ausweisungsschutz. Der Ausweisungstatbestand wird durch § 53 Abs. 3 AufenthG in Anknüpfung an die Rechtsprechung des EuGH,
vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 (Ziebell) -, Rn. 79 ff., juris,
dahingehend eingeschränkt, dass die Ausweisung nur erfolgen darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Mit der erstgenannten Voraussetzung darf jedenfalls für diese Personengruppe eine Ausweisung nur auf spezialpräventive Gründe gestützt werden.
Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49.
Mit dem zweiten Erfordernis der Unerlässlichkeit der Ausweisung ist keine weitere Verschärfung der Ausweisungsvoraussetzungen verbunden, sondern wird entsprechend den genannten Vorgaben des EuGH,
vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 (Ziebell) -, Rn. 82 und 86, juris, in Anknüpfung an EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-303/08 (Bozkurt) -, Rn. 60, juris; auch BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, Rn. 86 f., juris,
lediglich die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hervorgehoben.
Vgl. Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 3, Stand: 03.02.2022.
Im Übrigen bedarf es auch insoweit einer umfassenden Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG.
Diese Regelung steht auch in Einklang mit den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei, insbesondere bedarf es keiner (zusätzlichen) Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten.
Siehe hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, Rn. 60-64, juris; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, Rn. 31-36, juris.
Hier geht das Gericht mit dem Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass ihm gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG in Anbetracht der langjährigen nichtselbständigen Arbeit seines Vaters als Arbeitnehmer ein Recht nach Art. 7 ARB 1/80 und damit ein besonderer Ausweisungsschutz zukommt.
Dabei ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, dass § 53 Abs. 3 AufenthG den allgemeinen Prüfungsmaßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG zwar modifiziert, im Übrigen aber nichts an der durch diese Grundnorm vorgegebenen Prüfungsstruktur ändert. Insbesondere sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung im Lichte des spezifischen Prüfungsmaßstabs des § 53 Abs. 3 AufenthG auch die §§ 54 und 55 AufenthG anzuwenden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, Rn. 27, juris m.w.N; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 18 B 632/22 -, Rn. 28, juris.
Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG für die Ausweisung des Antragstellers vor. Im Falle des Antragstellers sind Ausweisungsinteressen nach § 54 AufenthG erfüllt (aa.). Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (bb.). Unter Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Antragstellers (cc.) überwiegen im Rahmen einer Abwägung die Ausweisungsinteressen mit der Folge, dass sich die Ausweisung für die Wahrung dieser Interessen als unerlässlich erweist (dd.).
aa. Im Fall des Antragstellers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. a) AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung liegt im Hinblick auf die Anlassverurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen Totschlags vor (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 17. Juli 2018, 25 Ks 14/17 (45 Js 99/17)). Damit erfüllt der Antragsteller gleichzeitig das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist sowie das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d. lit. a), weil wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und die Straftat unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist.
Weiterhin hat der Antragsteller mit Blick auf seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten u.a. wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, deren Aussetzung zur Bewährung angesichts der Anlasstat widerrufen worden ist, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1d. lit e) verwirklicht. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches, sofern die Straftat unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn nach den Feststellungen im Strafurteil stellte das Herumfuchteln mit einem Hammer, der die Polizeibeamten dazu veranlasste, ihre Dienstwaffen zu ziehen, einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte durch Drohung mit Gewalt unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs dar (vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 25. Februar 2015, 86 Ds-325 Js 355/14-148/14, S. 5 UA). Die dort mitabgeurteilte einfacher Körperverletzung verwirklicht jedenfalls das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 10 AufenthG.
bb. Von dem Antragsteller geht nach Auswertung sämtlicher beigezogener Akten (der Gerichtsakten, Verwaltungsvorgänge, Strafakten, Strafvollstreckungsakten, Bewährungshefte und der Gefangenenpersonalakte) auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 1 B 20.08 -, juris.
Dabei gelten auch im - vorliegend einschlägigen - Anwendungsbereich des Art. 14 ARB 1/80 nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2003 - 18 A 3589/02 -, Rn. 21, 30, juris.
Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, Rn. 15, juris, vom 10. Juni 2012 - 1 C 19.11 -, Rn. 16, juris, vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, Rn. 17, juris, und vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, Rn. 26, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 -, Rn. 6, juris.
Eine entsprechende umgekehrte Proportionalität von Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit entspricht ordnungsrechtlichen Grundsätzen und letztlich dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 (360 f.); zur Prognose im Rahmen des ARB 1/80: BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 - 1 C 25.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2011 - 18 A 1603/19 -, juris.
Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände, das Nachtatverhalten sowie der Verlauf von Haft und gegebenenfalls Therapie bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19, juris; BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 30.10 -, Rn. 6, juris, und Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, Rn. 16, juris.
Die Beurteilung, welches Gewicht positiven Entwicklungen in den Lebensumständen des Ausländers zukommt, hängt maßgeblich davon ab, ob sie im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits den hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten des Antragstellers gerade auch im Hinblick auf die anzustellende längerfristige Gefahrenprognose zulassen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2014 - 18 A 2849/12 -, S. 14 der Ausfertigung (zur Gefahrenprognose bei Befristung der Wirkungen einer Ausweisung).
Nach diesen Maßgaben fällt die Prognose zu Lasten des Antragstellers aus. Angesichts der von ihm begangenen Straftaten und der bedrohten Rechtsgüter sind nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen (aaa.). Das bisherige delinquente Verhalten des Antragstellers zeigt, dass er zur Begehung von Gewalttaten neigt, und zwar aus vergleichsweise geringfügigen Anlässen, die sich jederzeit wiederholen können (bbb.). Die Begehung weiterer entsprechender Straftaten ist nicht derart unwahrscheinlich (geworden), dass die sich aus dem Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet der Allgemeinheit ergebenden Risiken aufgebürdet werden könnten (ccc.)
aaa. Angesichts der von dem Antragsteller begangenen Straftaten und der bedrohten Rechtsgüter sind nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Der Antragsteller wurde zuletzt wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsteller hatte über einen längeren Zeitraum hinweg einem Landsmann, den er aus dem von ihm betriebenen Kiosk kannte, Geld geliehen, mit dem der andere seine Spielsucht befriedigte. Trotz wiederholter Versprechungen und Ausstellung von Schuldscheinen zahlte der Schuldner das Geld nicht zurück. Zwar erhielt der Antragsteller nach Einigungsversuchen der Familie das Auto des Schuldners. Damit war die Sache aber - anders als für seine Familie - für den Antragsteller nicht erledigt und er versuchte weiter die Forderung - etwa 15.000,- € -, unter anderem mithilfe eines Anwalts, durchzusetzen. Dies scheiterte nicht zuletzt daran, dass der Schuldner, wohl auch aus Angst vor dem Antragsteller, wegzog und seine ladungsfähige Anschrift nicht mehr bekannt war. Am Tattag sah der Antragsteller den Schuldner zufällig auf der Straße und ließ diesen durch seinen Begleiter und dem Vorwand eines Gesprächs herbeirufen. Zu einem Gespräch kam es jedoch nicht. Vielmehr beschimpfte der Antragsteller den Schuldner sofort und stach mit einem mitgebrachten Messer mit einer Klinge von 8 cm Länge immer wieder auf den Schuldner ein, wobei er zwischen den einzelnen Stichen wegging, um dann nach einer kurzen Unterbrechung erneut anzugreifen. Mit den Stichen wurde u.a. das Ohr des Opfers aufgeschlitzt, der rechte Kopfwendemuskel nahezu vollständig durchtrennt, die rechte Brusthöhle eröffnet, das Lungenfell verletzt sowie der Dickdarm perforiert. Sämtliche Stiche waren potentiell und zum Teil auch akut lebensbedrohlich. Der Schuldner verstarb letztlich im Krankenhaus infolge einer Sepsis, die durch die Verletzung des Dickdarms ausgelöst worden war.
Dieses strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Antragstellers begründet eine - über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende - tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen staatliche Schutzpflichten aus.
Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 2 B 42/25 -, Rn. 53, juris, m.w.N.
Gleiches gilt für die vorangegangene Verurteilung wegen Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, die die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und Sicherung des staatlichen Gewaltmonopols betraf.
bbb. Das bisherige delinquente Verhalten des Antragstellers zeigt, dass er zu Gewalttaten neigt, und zwar aus vergleichsweise geringfügigen Anlässen, die sich jederzeit wiederholen können. Dies gilt in besonderem Maße angesichts der Umstände der Anlasstat und des Gesamtkontexts, in den das strafrechtlich relevante Verhalten eingekleidet war. Der Antragsteller war bereits vor der Anlasstat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, nach einer Verurteilung wegen Hehlerei zuletzt in Gestalt einer Körperverletzung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung stand er unter Bewährung.
Sein Verhalten bei der Tat zeichnete sich durch eine Missachtung von und das Fehlen jeglichen Respekts vor (straf-)rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln negativ aus. Letztlich wegen einer vermeintlichen Geldforderung von 15.000,- € hat er den Tod eines Menschen billigend in Kauf genommen, als er diesen auf offener Straße am helllichten Tag ohne Vorwarnung mit einem von ihm mitgeführten Messer mit 8 cm langer Klinge angriff und - nach dem Feststellungen im Strafurteil - immer wieder auf ihn einstach und ihm dabei im Kopf- und Halsbereich erheblich und im Bereich des oberen Rückens und des Bauchraums sogar lebensgefährlich verletzte. Der Antragsteller hat bei der Anlasstat auch nicht etwa einmalig im Affekt, sondern mehrfach auf den Geschädigten eingestochen und nach den Feststellungen des Strafgerichts sogar für kurze Zeiträume von diesem abgelassen und sich entfernt hat, um dann erneut anzugreifen.
Auch wenn die Anlasstat sich von ihrer Schwere her von den bisherigen rechtskräftigen Verurteilungen des Antragstellers abhebt, was für eine singuläre Eskalation seines Verhaltens sprechen könnte, steht dem entgegen, dass insoweit eine Gemeinsamkeit mit der zuvor abgeurteilten Tat besteht, als der Antragsteller jeweils in von ihm empfundenen Drucksituationen mit völlig eskalierender Gewalt reagiert hat. Schon bei der der vorangegangenen Verurteilung wegen Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zugrundeliegenden Tat schlug er einen Kunden des seinerzeit von ihm betriebenen Kiosks ins Gesicht, als dieser sich schützend vor Kinder stellen wollte, die der Antragsteller unter Einsatz körperlicher Gewalt seines Geschäfts verweisen wollte. Als daraufhin die Polizei eintraf und mit dem Antragsteller sprechen wollte, griff dieser zu einem Hammer und fuchtelte damit herum, was beide eingesetzten Beamten dazu veranlasste, ihre Dienstwaffe zu ziehen, den Antragsteller zu überwältigen und mit Handfesseln zu fixieren.
ccc. Die Begehung weiterer entsprechender Straftaten ist nach Auffassung der Kammer nicht derart unwahrscheinlich (geworden), dass der Allgemeinheit die sich aus dem Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet ergebenden Risiken aufgebürdet werden könnten.
Zwar ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich während der Haft - bis auf die Haftraumhygiene - beanstandungsfrei geführt und dort eine Psychotherapie absolviert hat.
Dennoch überwiegen die gegen den Antragsteller sprechenden Umstände: Der Antragsteller ist kein Ersttäter. Er ist bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden, vor der Anlasstat zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall. Noch während der Bewährungszeit aus dieser Verurteilung verübte der Antragsteller die Anlasstat. Wenn auch die Schwere der früheren Straftaten nicht annähernd das Gewicht der zur Ausweisung führenden Straftat erreicht und der Antragsteller im Hinblick auf die Anlasstat und den aufgrund dessen erfolgten Bewährungswiderruf erstmals eine Haft verbüßt hat, ist nicht erkennbar, dass nunmehr eine Zäsur eingetreten und von ihm ein rechtstreues Verhalten zu erwarten wäre. Zwar kann ihm eine grundsätzliche Fähigkeit zur kritischen Selbstreflektion nicht abgesprochen werden. Auch hat er in der Haft eine Psychotherapie mit positiver Prognose absolviert. Die Kammer vermag dennoch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller seine Einstellung verlässlich hin zu einem rechtstreuen Leben geändert hätte.
Dieser Einschätzung stehen auch die Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie Dr. med. N. M.A. aus X. im Strafvollstreckungsverfahren beim Landgericht Wuppertal (21 StVK 633/25) (Gutachten vom 19. Oktober 2025) und die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer im Beschluss zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung vom 20. November 2025 nicht entgegen.
Einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer kommt zwar grundsätzlich eine erhebliche indizielle Bedeutung für Prüfung der gefahrenabwehrrechtlichen Wiederholungsgefahr zu. Die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Beurteilung der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden. Eine Abweichung von der strafgerichtlichen Entscheidung bedarf allerdings einer substantiierten Begründung. Bei einem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse eines Ausländers können die Verwaltungsgerichte eine Wiederholungsgefahr nur dann abweichend von einer vorangehenden Strafaussetzungsentscheidung einer Strafvollstreckungskammer bejahen, wenn sie über eine breitere Tatsachengrundlage verfügen als erstere.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21 ff.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorzeitige Haftentlassung und Ausweisung unterschiedliche Zwecke verfolgen und deshalb unterschiedlichen Regeln unterliegen: Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund. Es ist zu ermitteln, ob der Täter das Potential hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung - auch über die Bewährungszeit hinaus - von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zu Grunde liegende Prognoseentscheidung hat folglich einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potential, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2021 - 10 ZB 20.2091 -, Rn. 13 f., juris.
Gemessen hieran bestehen erhebliche Gründe, von der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer abzuweichen, weil die beschließende Kammer über eine breitere Tatsachengrundlage verfügt. Zum einen liegt ein weiteres den Antragsteller betreffenden Gutachten vor, zum anderen hat sich die Tatsachengrundlage erheblich verändert. Denn die Lebensumstände des Antragstellers nach Entlassung, die eine zentrale Grundlage des Gutachtens und des strafvollstreckungsrechtlichen Beschlusses darstellen, haben sich inzwischen grundlegend verändert. Sowohl der Gutachter als auch die Strafvollstreckungskammer sind davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach Haftentlassung in das familiäre Umfeld seiner Kernfamilie, namentlich in die gemeinsame Wohnung mit seiner Ehefrau und seinen beiden volljährigen Töchtern zurückkehren wird. Hiervon und von einer beruflichen Integration hängt laut dem Gutachten (S. 22 oben) die positive Legalprognose „entscheidend“ ab. Diese Voraussetzungen sind aber gerade nicht mehr erfüllt, da die Familie des Antragstellers nicht mehr bereit ist, ihn aufzunehmen. In dem aktuellsten, im Betreuungsverfahren beim Amtsgericht M. (8a XVII 43/26) eingeholten psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie I. aus Z. vom 13. März 2026 (Bl. 120 ff. GA,) heißt es - zitierend aus einem Bericht der Betreuungsstelle M. -, der aktuelle Betreuer des Antragstellers habe von einer deutlichen Überforderung der Angehörigen im Umgang mit dem Antragsteller berichtet. Es sei zu anhaltenden familiären Konflikten gekommen. Der Antragsteller könne nach Entlassung aus der Psychiatrie, in der er sich seinerzeit kurzzeitig stationär befand, nicht in das familiäre Umfeld zurückkehren, da die Familie sich weigere, ihn wieder bei sich aufzunehmen. Er sei deshalb wohnungslos und verfüge über keine gesicherten Einkünfte. Weiterhin habe der Antragsteller gegenüber der Betreuungsstelle M. bestätigt, dass seine Töchter nicht mehr mit ihm leben wollten. Auch gegenüber dem Gutachter I. hat der Antragsteller bestätigt, von seiner Ehefrau und Tochter nach einem Streit der Wohnung verwiesen worden zu sein. Insofern habe er sich gegenüber dem Gutachter „entrüstet“ gezeigt. Auch der letzte Bericht der Bewährungshelferin C. vom 26. März 2026 (Bl. 63 des Bewährungshefts, Beiakte Heft 4) bestätigt, dass der Antragsteller sich „wie befürchtet“ in einer Obdachlosenunterkunft der Stadt M. befinde.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller in der Haft eine Psychotherapie absolviert hat, ändert an der Einschätzung der Kammer nichts. Zwar heißt es in dem Bericht nach 40 psychotherapeutischen Sitzungen der Psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych. G. aus V. vom 28. Oktober 2022 u.a., während zu Anfang der Therapie Schuldzuweisungen an das Tatopfer im Vordergrund gestanden hätten, sei der Antragsteller mittlerweile in der Lage, eigene persönlichkeitsgebundene und tatrelevante Anteile, die die Tat begünstigt hätten, deutlich zu erkennen und zu benennen. Er habe unerwartet gut verstanden, dass es auf seine Eigenschaften zurückzuführen sei, dass im Tatvorfeld Situationen entstanden seien, in denen er benutzt worden sei. Er habe auch gut den Zusammenhang zwischen seiner Selbstwertthematik, seiner Kränkbarkeit und der daraus resultierenden Wut und Bereitschaft für gewalttätiges Verhalten verstanden. Diese Erkenntnisse hätten gut in einen Rückfallprophylaxeplan münden können. Der Antragsteller habe eine Sensibilität für seine Ansprechbarkeit für Lob und Anerkennung und die daraus resultierende leichte Kränkbarkeit entwickelt. Er kenne eigene kognitive Grenzen und habe konkrete Strategien entwickelt, die ihn vor empfundenen Kränkungen und Ungerechtigkeiten schützten. Zusammenfassend könne beschrieben werden, dass die Selbstwertthematik (narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung) und die damit einhergehende narzisstische Kränkung als personengebundene tatrelevante Eigenschaften im Rahmen der Einzeltherapie ausschöpfend hätten bearbeitet werden können. Abgesehen davon, dass damit eine Aufarbeitung der Gewalttätigkeit des Antragstellers schon nicht dargelegt ist und eine ausschöpfende Bearbeitung wenig über die Lösung der in Rede stehenden Probleme aussagen dürfte, hegt die Kammer jedenfalls durchgreifende Zweifel an der Aktualität dieser immerhin dreieinhalb Jahre alten Einschätzung. Denn gegenüber dem Gutachter I. hat der Antragsteller sich zur Anlasstat dahingehend eingelassen, dass er aus Furcht vor den vorher durch sein Opfer angedrohten Attacken auf sein, des Antragstellers, Leben sich mit einem Messer bewaffnet habe, um eventuellen Angriffen von Seiten seines Schuldners begegnen zu können. Zu dieser Konfrontation sei es schließlich gekommen, während der er auf seinen Gegner eingestochen habe. Zwar hält der Antragsteller damit nicht mehr an seiner durch das Anlassurteil widerlegten und laut der Psychologin G. bearbeiteten Behauptung einer Notwehrsituation, also eines Angriffs seines späteren Opfers, fest, externalisiert aber weiterhin die Verantwortung für seine Tat. Folglich kommt der Gutachter I. entgegen der Psychologin G. zu der Einschätzung, dass während der Ausführungen des Antragstellers sowohl Tendenzen im Sinne einer Dramatisierung seiner Verfassung wie auch Anteile einer impulsiven Persönlichkeitsstruktur mit narzisstischen Anteilen erkennbar gewesen seien. Es sei eine nicht unwesentliche Frustrationsintoleranz zu konstatieren, die vermutlich ursächlich zu den geschilderten Konflikten innerhalb der Familie geführt habe. Vermeintlich unausweichliche Einwirkungen seiner Erkrankungen und Entzugserscheinungen funktionalisiere der Antragsteller und verbinde sie mit objektiven Einlassungen, wodurch er die Schuld des strittigen Geschehens nach außen verlagern könne (Seite 8 des Gutachtens). Angst vor dem Verlust eigener Größe, das Verdecken seiner Schwächen und ein allgemeiner Groll seien in Ansätzen zu erkennen gewesen (Seite 9 des Gutachtens). Seine Haltung könne der Antragsteller nicht aus eigener Kraft überwinden oder verbessern. Diagnostisch sei am ehesten von einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer seelischen Störung auszugehen, die sowohl mit narzisstischen, selbstunsicheren wie auch hypochondrischen Anteilen zu nicht unerheblichen negativen Einflüssen auf Wahrnehmung, Motivation und Emotion sowie die Fähigkeit zur Entwicklung von Problemlösungsstrategien geführt habe (Seite 9 unten des Gutachtens). Es sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller im Rahmen fremdaggressiven Verhaltens auffällig werden könne, dies sei jedoch aktuell nicht absehbar (Seite 11 des Gutachtens).
Erschwerend kommt aus Sicht der Kammer hinzu, dass Vieles dafürspricht, dass der Umstand, dass sich seine Frau und seine Töchter offenbar von ihm abgewandt haben, etwaige therapeutische Erfolge akut gefährdet. Wie die Psychologin G. bei Wiedergabe der intensiv bearbeiteten Lebensgeschichte des Antragstellers ausführt, habe der Umstand, dass seine erste Frau sich seinerzeit zu Gunsten eines anderen Mannes von ihm getrennt habe, den Antragsteller derart stark belastet (gekränkt), dass dies traumatisierend gewirkt habe. Hieraus habe sich die inzwischen chronifizierte depressive Störung des Antragstellers entwickelt. Die Trennung der Partnerin habe zu einer Verstärkung seines negativen Selbstbildes gebührt. Dieses Störungsmodell sieht die Psychologin als erheblich mitursächlich für die Delinquenz des Antragstellers an. Eine vergleichbare Trennung macht der Antragsteller derzeit durch und hat sich diesbezüglich gegenüber dem Gutachter I. empört gezeigt.
cc. Dem im Fall des Antragstellers bestehenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, weil der Antragsteller zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45/06 -, Rn. 23 ff., juris,
im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegt vor, weil der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis besaß und als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG scheidet selbst bei unterstellter deutscher Staatsangehörigkeit derEhefrau und Töchter des Antragstellers aus, weil letztere nicht mehr minderjährig sind und die eheliche Lebensgemeinschaft mit ersterer- wie zuvor ausgeführt - nicht (mehr) besteht.
Weiterhin bestehen in der Person des Antragstellers sonstige, nicht normierte Bleibeinteressen, die ebenfalls im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Dazu zählen die Beziehungen zu seinem Bruder und anderen Familienangehörigen, die in Deutschland leben. Zudem hielt sich der Antragsteller seit Jahrzehnten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Blick darauf kann unterstellt werden, dass er im Bundesgebiet über weitere Sozialkontakte verfügt, an deren Aufrechterhaltung aus dem Bundesgebiet heraus er ein Interesse hat. Seine Eltern leben dagegen nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners wieder in der Türkei.
dd. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich auch unter Berücksichtigung seiner schützenswerten Belange als verhältnismäßig und "unerlässlich" zur Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.
In die nach § 53 Absatz 1 und 3 AufenthG vorzunehmende umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Gesichtspunkte einzubeziehen, die sich im Wesentlichen an den sog. Boultif/Üner-Kriterien der Rechtsprechung des EGMR orientieren.
Vgl. EGMR, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 [E ./. Deutschland] -.
Daher sind zugunsten des Ausländers einerseits die auch in § 55 AufenthG hervorgehobenen Bleibeinteressen zu berücksichtigen, aber auch die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und/oder aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 - 1 C 25.08 -, Rn. 23, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, Rn. 81, juris.
Hiervon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Antragstellers unter Berücksichtigung sämtlicher Bleibeinteressen - insbesondere von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - als unerlässlich.
Den Beziehungen des Antragstellers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Ehefrau und seinen Töchtern sowie seinem Bruder kommt im Hinblick auf die Volljährigkeit aller Familienmitglieder ein Schutz unter dem Gesichtspunkt des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu. Insoweit entfalten Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch des EGMR aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 - 47486/06 [Abdul Waheed Khan] -, InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 - 52206/99 [Mokrani] - InfAuslR 2004, 183.
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nichts ersichtlich. Dabei mag zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass er zwar grundsätzlich auf eine gewisse Lebenshilfe Dritter angewiesen ist. Dass dies aber auf seine in Deutschland lebenden Familienmitglieder zutrifft, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil haben sich Ehefrau und Töchter offenbar vom ihm abgewandt. Auch dass sein Bruder oder andere Verwandte ihm Lebenshilfe böten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist für den Antragsteller ein Berufsbetreuer bestellt.
Die Ausweisung des Antragstellers stellt schließlich keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben dar. Der Schutzbereich dieser Norm ist zwar eröffnet, der Eingriff in dieses Recht aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Auch nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art. 8 EMRK im Gastland geborenen oder aufgewachsenen Ausländern der sogenannten zweiten Generation kein absolutes Bleiberecht. Ob ein Ausländer der zweiten Generation ausgewiesen werden kann, ist letztlich anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander zu ermitteln. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch hierbei als Kriterien einzustellen: die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung sowie die familiäre Situation des Ausländers, etwa die Dauer des Fortbestehens seiner Ehe und andere Faktoren, aus denen ein wirksames Beziehungs- bzw. Familienleben hervorgeht und ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte im Zeitpunkt des Eingehens der familiären Beziehung von der Begehung der Straftaten wusste.
Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 - Individualbeschwerde Nr. 47486/06 (Khan) -, InfAuslR 2010, 369.
Hiernach sprechen zwar gewichtige Aspekte zu Gunsten des Antragstellers. Er ist im Alter von fünfzehn Jahren aus der Türkei nach Deutschland gekommen und hier aufgewachsen. Auch hat er sich - soweit ersichtlich - durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Er verfügte zuletzt über eine Niederlassungserlaubnis, hat die Schule besucht, wenn auch ohne Abschluss, und war, jedenfalls zeitweise, erwerbstätig. Er hat Familie in Deutschland.
Andererseits spricht aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht im Hinblick auf sein Heimatland entwurzelt ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsteller bei Rückkehr in der Türkei unter Berücksichtigung seiner langen Abwesenheit von seinem Herkunftsland und seiner psychiatrischen Erkrankung auf Schwierigkeiten stoßen wird. Diese erreichen jedoch nicht ein solches Maß, dass sich die Rückkehr unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Vorgaben als unzumutbar darstellt. Der Antragsteller ist in der Türkei geboren und hat seine Kindheit dort verbracht, darunter die für die (sprachliche) Entwicklung besonders prägende Kleinkind- und Vorschulzeit. In Deutschland lebte er zunächst im elterlichen Haushalt, so dass davon auszugehen ist, dass er in dieser Zeit weiterhin mit der türkischen Sprache und Kultur in Berührung gekommen ist. Dass der Antragsteller die türkische Sprache hinreichend beherrscht, steht außer Zweifel. Im Gegenteil hat er die Haft erstmals für die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse genutzt.
Der von ihm pauschal vorgebrachte Umstand, dass er in der Türkei nicht mehr über verwandtschaftliche Beziehungen verfügte, begründet nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. April 2023 - 19 CS 23.123 -, Rn. 54, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 22. Juni 2023 - B 6 S 23.285 -, Rn. 156, juris.
Zudem ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller im Fall eines Aufenthalts in der Türkei ohne jeglichen familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt sein wird. Nach unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners befinden sich die Eltern des Antragstellers wieder in der Türkei.
Entscheidend für die Gesamtabwägung ist aber, dass der Antragsteller - wie bereits zuvor ausgeführt - aufgrund der von ihm begangenen schweren Straftaten unter anderem gegen das Leben, ein besonders hochwertiges Rechtsgut, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren, eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, weshalb die für ihn sprechenden Aspekte im Rahmen der Interessenabwägung zurücktreten müssen.
Nicht in die Abwägung einzustellen sind dem Antragsteller im Staat seiner Staatsangehörigkeit drohende Gesundheitsgefahren, die allenfalls im Rahmen der Prüfung von der Abschiebungsandrohung entgegenstehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu berücksichtigen sind.
Bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers sind allein solche drohenden Beeinträchtigungen seiner Belange im Herkunftsstaat zu berücksichtigen, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, sodass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren. Dies sind nur solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können. Geltend gemachte Gefahren im Herkunftsstaat, die - sollten sie zutreffen - die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG überschreiten würden, können demgegenüber bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung jedenfalls insoweit nicht berücksichtigt werden, als für das Abschiebungsverbot eine ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, Rn. 34, juris.
Nach Auffassung der Kammer kann jedoch auch in einem Fall, in dem ein Ausländer, wie hier, ohne das Bundesamt einzuschalten, Umstände vorträgt, die ein Abschiebungsverbot insbesondere im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Folge haben könnten, und in dem die Ausländerbehörde über das Vorliegen eines solchen Abschiebungsverbotes unter Beteiligung des Bundesamts entscheiden muss (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG), nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall können Gefahren im Herkunftsstaat, die - sollten sie zutreffen - die Schwelle zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 AufenthG überschreiten würden, bei der Ausweisung im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden. Denn nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes ist zwischen Aufenthaltsrechten einerseits und Vollzugshemmnissen andererseits zu unterscheiden. Bloße Vollzugshemmnisse begründen dabei grundsätzlich keine Berechtigung zum Aufenthalt. Es führte zu einer unklaren Durchbrechung dieser aufenthaltsrechtlichen Systematik, würden lediglich zeitweilig vollzugshemmende Hindernisse bereits bei der Ausweisung und nicht erst bei der Frage der Abschiebung berücksichtigt, zumal anerkannt ist, dass der Zweck einer Ausweisung - wie bei der sog. inlandsbezogenen Ausweisung - auch in der bloßen Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Position eines Ausländers liegen kann.
Gegen die Berücksichtigung der genannten Gefahren im Herkunftsstaat auch in Fällen der vorliegenden Art spricht zudem, dass es der Ausländer anderenfalls - mit potentieller Ergebnisrelevanz - in der Hand hätte, selbst den gerichtlichen Umfang der rechtlichen Überprüfung einer Ausweisungsverfügung zu bestimmen, indem er einen Asylantrag stellt oder von der Stellung eines solchen Asylantrags gerade absieht.
So auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juli 2022 - OVG 2 B 2/20 -, Rn. 49 ff., juris.
Im Übrigen ist es nicht möglich, die vom Antragsteller geltend gemachten Gefahren in rechtlicher Hinsicht als unterhalb der Schwelle des § 60 AufenthG zu betrachten und in die Abwägung mit einzubeziehen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6/21 -, Rn. 35, juris.
c. Das besondere öffentliche Interesse für den Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung ist gegeben.
Da die Ausweisung eine schwerwiegende und mit ggf. schwer zu behebenden Folgen für den Ausländer verbundene Maßnahme darstellt, deren Gewicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung noch erheblich verschärft wird, setzt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Weiteren die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu treffende Feststellung voraus, dass der Sofortvollzug schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung zu bekämpfenden Gefahren erforderlich ist. Bei der im Übrigen vorzunehmenden Folgenabwägung sind die konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Ausweisung nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Ausländer, wenn sich die Ausweisungsverfügung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüberzustellen.
Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2022 - 19 CS 22.1755 -, Rn. 11, juris; vom 2. August 2021 - 19 CS 21.330 - Rn. 2, juris, und vom 21.Mai 2021 - 19 CS 20.2977 -, Rn. 7, juris, jeweils m.w.N.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht dazu dient, nach Art eines strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsbeschlusses dem Betreffenden die Möglichkeit einer nachträglichen Verbesserung seiner rechtlichen Situation einzuräumen und ihm hierzu Handlungsempfehlungen aufzugeben, sondern zu prüfen ist, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahme rechtmäßig ist.
Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 16. März 2023 - 19 CS 23.269 -, Rn. 6, juris, und vom 18. März 2022 - 10 CS 21.1570 -, Rn. 4, juris.
Nach diesen Maßgaben ist der Sofortvollzug erforderlich. Der sehr lange Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet steht dem Sofortvollzug der Ausweisung nicht etwa von vornherein entgegen. Auch bei sehr langem Voraufenthalt und selbst bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern kann die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung rechtmäßig sein.
Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. April 2023 - 19 CS 23.123, vom 16. März 2023 - 19 CS 23.269, vom 25. Oktober 2022 - 19 CS 22.1755, alle juris.
Auch ein - wie vorliegend - erhöhter Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG steht als solcher der Anordnung des Sofortvollzugs nicht entgegen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 19 CS 20.2977 -, Rn. 8, juris.
Die oben ausführlich dargestellte Gefahr weiterer Straftaten besteht hier gerade schon während der Dauer des Hauptsacheverfahrens. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr kann sich angesichts seiner prekären privaten Lebenssituation jederzeit realisieren. Die bei einem Aufschub des Vollzugs drohenden Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter überwiegen dabei die ihn treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung. Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Vollziehung der Ausweisung durch die Aufenthaltsbeendigung eine einschneidende Maßnahme ist, die erheblich in die Lebensgestaltung eingreift. Dem stehen jedoch - wie bereits ausgeführt - aufgrund drohender weiterer Straftaten irreparable Schäden für hochrangige Rechtsgüter gegenüber. Und für den Fall, dass sich die Ausweisung im Hauptsacheverfahren nach erfolgter Aufenthaltsbeendigung (entgegen der dargestellten gewichtigen Faktenlage) nicht als rechtmäßig erweisen sollte, ergeben sich für den Antragsteller weitgehend reparable Nachteile (zeitweise Erschwerung der ohnehin nur sehr begrenzt vorhandenen sozialen Kontakte im Bundesgebiet und eines etwaigen Sozialleistungsbezugs nach deutschem Standard) . Zu berücksichtigen ist auch, dass das Gericht im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren bereits eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen hat. Dass sich wesentliche, hiervon abweichende Erkenntnisse ergeben, die im Hauptsacheverfahren eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hält das Gericht für unwahrscheinlich. Insbesondere ist aufgrund der umfangreichen Aktenlage nicht zu erwarten, dass eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren angezeigt ist bzw. zu neuen verfahrensrelevanten Erkenntnisse führen würde.
2. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a. Die Bestimmung einer Ausreisefrist ist gemäß §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich, solange der Antragsteller sich - wie hier - in Abschiebehaft befindet. Die für den Fall der Haftentlassung gesetzte Ausreisefrist von 14 Tagen begegnet keinen Bedenken. Das Gericht folgt insoweit analog § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Erwägungen der angegriffenen Ordnungsverfügung.
b. Der Antragsgegner war auch nicht gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verpflichtet, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot für die Türkische Republik festzustellen.
aa. Es besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG besteht ein solches nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG).
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich bereits nicht hinreichend substantiiert, dass sich die physischen oder psychischen Erkrankungen des Antragstellers im Falle seiner der Rückkehr in die Türkei (alsbald) wesentlich bzw. lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die vorliegenden Arztberichte enthalten hierzu keinerlei Angaben.
Ausweislich der Krankenakte des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg leidet der Antragsteller neben einer Somatisierungsstörung, rezidivierender depressiver Episode, Angststörung an einem beginnenden metabolischen Syndrom mit Adipositas, Hyperlipoproteinämie, arterieller Hypertonie Grad 2, beg. diabetogene Stoffwechsellage mit Hyperinsulinismus, einem mittelgradigem Schlafapnoesyndom und chron. Zervikobrachialgien bds. bei beg. Spondylosi deformans C4-C6, geringe Stenose des Foramen intervertebrale C5 und einem HWS-Syndrom.
Ausweislich des Arztberichtes des Helios Klinikum H. vom 22. Dezember 2025 leidet der Antragsteller zudem unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F.32.2). Nach Vorstellung in der dortigen Notaufnahme aufgrund einer seit mehreren Tagen bestehenden Symptomatik nach abruptem Absetzen des Antidepressivums Venlafaxin konnte der Antragsteller nach Fortsetzung der medikamentösen Therapie ohne Hinweis auf Eigen- oder Fremdgefährdung nach Hause entlassen werden.
Im jüngsten Arztbericht des Helios Klinikum H. vom 20. März 2026 heißt es, der Antragsteller habe sich erneut notfallmäßig zur stationären Aufnahme vorgestellt. Er habe über eine ausgeprägte Symptomatik berichtet, nachdem er die zuletzt verordnete Medikation nur unregelmäßig eingenommen habe. Der Bruder habe berichtet, dass er den Antragsteller nach einem familiären Konflikt zu sich geholt habe, wobei er einen psychisch stark angespannten Eindruck gemacht habe. Nach einem etwa einmonatigen Aufenthalt habe der Antragsteller bei fehlenden Hinweisen auf Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen werden können.
Anhaltspunkte für eine extreme Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, wie in der eidesstattlichen Versicherung seines Bruders vom 23. Juni 2026 oder der - undatierten und nicht unterzeichneten - Stellungnahme seines Betreuers behauptet, enthalten die ärztlichen Berichte ebenso wenig wie Angaben über die möglichen gesundheitlichen Folgen einer Abschiebung. Die Kammer hegt auch durchgreifende Zweifel an der behaupteten erheblichen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Es mag sein, dass dieser, wie auch die Gutachter im Betreuungsverfahren bestätigt haben, durchaus stellenweise Hilfe benötigt, etwa im Umgang mit Behörden u.ä. Dass er aber ohne fremde Hilfe völlig lebensunfähig wäre, ist abwegig. So hat er in der Haft eine Vielzahl detaillierter Anliegen gegenüber der Justizvollzugsanstalt formuliert oder formulieren lassen. Etwa hat er regelmäßig die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um die Abbuchungen von seinem Hausgeld, die seiner Auffassung nach fehlerhaft waren, zu überprüfen. Auch im Übrigen hat er sämtliche Anliegen dort selbst vorgetragen und geregelt, von der Sportgruppe über Arbeitsbefreiung bis zur Beschaffung von Unterhaltungselektronik. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Justizvollzugsanstalt um einen geschützten Raum handelt und der Antragsteller extramural auf größere Hindernisse stoßen kann. Dass er jedoch nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse in existentiell notwendiger Weise zu besorgen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht, dass ihm bei der Rückkehr in die Türkei zeitnah die Verwahrlosung drohe, weil er eine erforderliche medizinische Behandlung aufgrund tatsächlicher Hürden nicht in Anspruch nehmen können werde.
Unabhängig davon sind sämtliche Erkrankungen in der Türkei behandelbar.
Dabei ist der Umstand, dass der Antragsgegner entgegen § 72 Abs. 2 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt hat, unerheblich. Denn auf eine etwa zu Unrecht unterbliebene Beteiligung kann sich der Antragsteller nicht berufen, da das Beteiligungserfordernis keine verfahrensrechtliche Schutznorm darstellt, die das Ziel verfolgt, Rechte des Ausländers zu wahren; vielmehr soll mit ihr nur verwaltungsintern das Einfließen der zielstaatsbezogenen Sachkunde des Bundesamtes abgesichert werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 - 17 B 751/12 -, Rn. 6 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2009 - 11 S 1622/07 -, Rn. 65, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 18. Juli 2012 - RN 9 S 12.824 -, Rn. 28, juris.
Das Gericht, das nicht Adressat von § 72 Abs. 2 AufenthG ist, entscheidet über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach eigener Sachkunde unter Einbeziehung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel. Ausgehend hiervon ist festzuhalten, dass das staatliche Gesundheitssystem in der Türkei in den letzten Jahren ausgebaut wurde, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn - vor allem in ländlichen Provinzen - Versorgungsdefizite bei der medizinischen Ausstattung und der Verfügbarkeit von medizinischem Personal, Diagnoseterminen und einzelnen Medikamenten (Lieferverzögerungen) auftreten können, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten grundsätzlich gewährleistet, insbesondere auch bei psychischen Erkrankungen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2026), S. 23.
Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. 10 € pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als 150 €/Monat), genauer, wenn das Haushaltseinkommen pro Person ein Drittel des Bruttomindestlohns unterschreitet. Überdies sind u.a. Personen von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit, die - sofern es auf den Antragsteller zutreffen sollte - medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen.
Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei, Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 307.
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Versicherung steht auch Rückkehrern aus dem Ausland offen; diese werden bei der SGK-Registrierung nicht gesondert behandelt.
Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 309; dasselbe, „Türkei - Zugang zum Gesundheitssystem nach der Rückkehr“ vom 27. Januar 2023, Ziff. 1.
Insbesondere psychische Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar.
Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 2.3.2020, „Türkei - Behandlung von paranoider Schizophrenie“, Ziffer 1, unter Verweis auf Recherchen von IOM); vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei: Schizoaffektive Störung, Psychose vom 2. September 2024.
In der Türkei ist eine psychiatrische Zwangseinweisung, falls erforderlich, ebenso möglich wie eine psychiatrische klinische Langzeitbehandlung, stationäre und ambulante Behandlung sowie Nachsorge durch einen Psychiater oder einen Psychologen.
Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI Medikamente und Behandlungen bei verschiedenen Diagnosen vom 13. Mai 2024.
Unzurechnungsfähige psychisch Kranke können auch gegen ihren Willen in einer Einrichtung für psychische Kranke untergebracht werden. In einem solchen Fall entscheidet der behandelnde Arzt in der Einrichtung über die Dauer des Aufenthaltes. Eine Zwangseinweisung im Fall einer Person, die zwar zurechnungsfähig ist, aber nachweisbar eine Gefährdung für die Umgebung darstellt, ist möglich. Hier haben die Behörden (beispielsweise die Polizei) das Recht, diese Person in eine Einrichtung für psychisch Kranke zu überführen. Das letzte Wort haben aber auch in einem solchen Fall die leitenden Ärzte der Einrichtung.
Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken, Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 3. Mai 2005.
Darüber hinaus besteht das Institut der rechtlichen Betreuung auch in der Türkei.
Vgl. dazu Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara an das VG Minden vom 22.9.2011, Gz. RK 516 AA/SE.
Alle gängigen Psychopharmaka sind in der Türkei verfügbar.
Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 2.3.2020, „Türkei - Behandlung von paranoider Schizophrenie“, Ziffer 3.
Soweit der Antragsteller entsprechende Medikamente teilweise selbst finanzieren müsste, kann er hierbei notfalls auf die Unterstützung seiner Familie verwiesen werden. Dies gilt gleichermaßen für eine Unterstützung bei der Registrierung in der türkischen Krankenversicherung.
Dass bei der Behandlung psychischer Erkrankungen im türkischen Gesundheitssystem eventuell weiterhin Defizite bestehen und dieses insbesondere gekennzeichnet ist durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.) Versorgungsangebote, was der Antragsteller moniert, begründet kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen. Denn der Antragsteller hat, wie ausgeführt, keinen Anspruch auf eine Behandlung auf demselben medizinischen Niveau wie in der Bundesrepublik Deutschland, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG.
Dass nach den vorstehenden Ausführungen auch die körperlichen Erkrankungen des Antragstellers behandelbar sind, begegnet keinen Zweifeln.
bb. Ebenfalls liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass in Abschiebungsfällen ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen kann, wenn gewichtige Gründe („substantial grounds“) dafür angeführt werden, dass für den Betroffenen bei der Durchführung einer Abschiebung eine reale Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung insofern unterworfen zu werden, als die Möglichkeit einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten und ein damit verbundenes intensives Leid beziehungsweise eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung besteht.
Vgl. EGMR [GK], Paposhvili v. Belgium, Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183.
Dies gilt sowohl für physische als auch für psychische Erkrankungen.
Vgl. EGMR [GK], Savran v. Denmark, Urteil vom 7. Dezember 2021, Nr. 57467/15, §§ 137 ff.
Um eine solche Gefahr auszuschließen, hat der Gerichtshof dem mit einer Abschiebungsanordnung befassten Gericht eigene Aufklärungs- und Prüfungspflichten auferlegt. Demnach obliegt es dem Beschwerdeführer, den Nachweis zu erbringen, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, er laufe im Falle der Durchführung der Auslieferung tatsächlich Gefahr, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn der Beschwerdeführer die erforderlichen Nachweise beigebracht hat, obliegt es den Vertragsstaaten, das bestehende Risiko sorgfältig aufzuklären. Dabei sind sowohl die Bedingungen im Herkunftsland als auch individuelle Umstände zu berücksichtigen und allgemeine Quellen wie Berichte der Weltgesundheitsorganisation und namhafter Nichtregierungsorganisationen sowie vorliegende Atteste („medical certificates“) heranzuziehen.
Vgl. zum Ganzen EGMR [GK], Paposhvili v. Belgium, Urteil vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §§ 186 ff.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Mai 2024 - 2 BvR 1694/23 -, Rn. 62, juris.
Ausgehend hiervon ergibt sich auch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nichts anderes. Die Möglichkeit einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten und ein damit verbundenes intensives Leid beziehungsweise eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung sind vorliegend jedenfalls angesichts der gegebenen Behandlungsmöglichkeiten einschließlich einer ggf. notwendigen vorläufigen sowie dauerhaften Zwangseinweisung und -behandlung nicht ersichtlich.
c. Ein der Abschiebung entgegenstehendes (inlandsbezogenes) Vollstreckungshindernis steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung schon deshalb nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen, weil der Gesetzgeber mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von dem Recht nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) der Rückführungsrichtlinie (sog. Opt-Out) Gebrauch gemacht hat, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist). Infolge einer strafrechtlichen Sanktion ausreisepflichtig ist auch, wer - wie hier der Antragsteller - aufgrund einer auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhenden Ausweisung ausreisepflichtig geworden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 18 B 672/25 -, Rn. 39 ff., juris, m.w.N.
3. Die räumliche Beschränkung in Ziffer 4, die Meldeverpflichtung in Ziffer 5 und die zugehörigen Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 6 und 7 der angegriffenen Ordnungsverfügung sind ebenfalls rechtmäßig. Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des Bescheides (Seiten 33 unten bis 39 oben) und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Ermessensfehler sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Die Anordnung und Befristung sowohl des ausweisungs- als auch des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung erweist sich dagegen als rechtswidrig. Die Regelung ist unbestimmt (a.) und in Folge dessen schon ermessensfehlerhaft (b.). Unabhängig davon leidet die Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots unter weiteren Ermessensfehlern (c.).
a. Die Regelung in Ziffer 3 ist unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können.
St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 4 B 20/23 -, Rn. 13, juris, m.w.N.
Diesen Maßgaben genügt die in Rede stehende Bescheidregelung schon deshalb nicht, weil Bescheidtenor und Bescheidbegründung zueinander mehrfach in unauflösbarem Widerspruch hinsichtlich des Fristbeginns stehen. Im Bescheidtenor heißt es, die Frist beginne jeweils mit dem Tag der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Das ist mit Blick auf das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot schon für sich genommen rechtswidrig, weil es entgegen der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG an der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung fehlt. Jedenfalls setzt sich der Antragsgegner hierzu aber mit Blick auf das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Widerspruch, wenn es auf Seite 30 des Bescheides heißt: „Für den Fall, dass eine Rückführungsmaßnahme gegen Sie erforderlich wird, ordne ich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AufenthG von zehn Jahren gegen Sie an.“ Denn das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot steht - wie im Bescheidtenor insoweit richtig ausgeführt - gerade nicht unter dem Vorbehalt der Abschiebung. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur für das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot, das unter der aufschiebenden - und hier im Bescheidtenor fehlenden - Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung zu erlassen ist. Auf Seite 33 des Bescheides heißt es sodann wieder: „Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag Ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet“.
Überdies vermischt die Bescheidbegründung in kaum verständlicher Weise Obersätze und Aspekte des ausweisungs- und abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots.
b. In Folge dessen, dass dem Antragsgegner offenbar unklar war, wann die Frist des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu laufen beginnt, stellt sich die Befristung zugleich als ermessensfehlerhaft dar. Denn wenn der Behörde schon nicht bewusst ist, wann eine Frist zu laufen beginnt, ist nicht ersichtlich, wie sie deren Länge sachgerecht bestimmen können sollte.
c. Unabhängig davon und selbständig tragend hat der Antragsgegner jedenfalls bei der Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots vom Gericht gemäß § 114 VwGO zu prüfende nicht sachgemäße Ermessenserwägungen herangezogen.
Wie der Antragsgegner selbst zitiert, hat das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47/20 -, juris,
zur Bemessung eines in Bezug auf die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 11 AufenthG zu erlassendes Einreise- und Aufenthaltsverbot festgestellt, dass das Bundesamt bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen muss. Die Befristung, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich - der Bestimmung der Geltungsdauer eines an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Grundsatz vergleichbar - in zwei Schritten. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des Bundesamts, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Das Gewicht dieses gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesses an einem befristeten Fernhalten des abgeschobenen Ausländers wird maßgeblich durch den Zweck des § 11 Abs. 1 AufenthG geprägt. Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke. Das unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs seiner freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung deren freiwilliger Ausreise. In spezialpräventiver Hinsicht soll der betroffene Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Vorhaben bestärkt fühlen könnten, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47/20 -, Rn. 16, juris.
Mit anderen Worten: Beim abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot ist im Wesentlichen darauf abzustellen, ob der Ausländer bereits in der Vergangenheit abgeschoben werden musste. Unter Umständen kann im Einzelfall weiteres ausländerrechtliches Fehlverhalten herangezogen werden. Die Abwehr von (künftigen) Straftaten ist dagegen nicht vom Zweck dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots erfasst, weshalb dem Ausländer insbesondere die Umstände, die seine Ausweisung rechtfertigen, in diesem Zusammenhang gerade nicht entgegengehalten werden dürfen. Dafür wird das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und befristet. Andernfalls ergäbe die Unterscheidung der beiden Befristungen schon keinen Sinn.
Dementgegen hat der Antragsgegner, für dessen Befristungsentscheidung die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze gleichermaßen gelten, seiner Ermessensentscheidung für das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot unsachgemäße Ermessenserwägungen zugrunde gelegt, wenn er auf Seite 33 des Bescheides ausführt: „Das aus einer Abschiebung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befriste ich, unabhängig von der Sperrwirkung aus Ihrer Ausweisung, auf die Dauer von 30 Monaten. Zur weiteren Begründung verweise ich auf die obige Begründung der Befristung der Ausweisung.“ Diese Begründung richtet sich gerade nicht am vorgenannten Zweck des abschiebungsbedingten Einreiseverbots, der Förderung der freiwilligen Ausreise, aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Gericht hat dabei unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - der Eilantrag ist vor Inkrafttreten des neuen Streitwertkatalogs am 2. Juli 2025 anhängig gemacht worden - für die Ausweisung mitsamt Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot, die räumliche Aufenthaltsbeschränkung und die Meldepflicht jeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes angesetzt.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 18 A 2230/21 -, Rn. 134; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2024 - 27 L 2717/23 -, Rn. 303, beide juris.
Die Zwangsmittelandrohungen hat das Gericht in Anlehnung an Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Bemessung des Streitwertes außer Betracht gelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.