Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 15.11.2010 – 4 L 1497/10.DA.A(1)
ECLI:DE:VGDARMS:2010:1115.4L1497.10.DA.A1.0A
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Malta bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 4 K 1498/10.DA.A (1) vorläufig auszusetzen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Der Zulässigkeit des Eilbegehrens steht die Rechtsvorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Diese Vorschrift, die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 oder § 123 VwGO für die Fälle ausschließt, in denen ein Ausländer unter anderem in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, ist im Lichte der grundrechtlich geschützten Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) jedenfalls dann verfassungskonform und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, (Dublin - II - VO) dahingehend auszulegen, dass die Überprüfung des Abschiebungsvorhabens nach § 123 VwGO entgegen dem Wortlaut der Vorschrift des § 34a AsylVfG dann zulässig ist, wenn der Ausländer von einem der durch das sogenannte normative Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 14. Mai 1996, BVerfGE 94, 49).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung fehlt dem Antragsteller auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Insbesondere hat das Gericht nach Durchführung dieses Eilverfahrens nicht die Erkenntnis gewonnen, dass der Antragsteller untergetaucht ist. Zwar hat er sich ganz offensichtlich am Tage der beabsichtigten Abschiebung nicht unter seiner Meldeanschrift aufgehalten, dies aber damit erklärt, dass er zum Zeitpunkt der beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahme bei einem Freund an seinem Wohnort zu Besuch gewesen sei. Schließlich hat er in der im Beisein eines vereidigten Dolmetschers und seiner Bevollmächtigten am 3. November 2010 abgegebenen Versicherung an Eides Statt erklärt, dass er sich nach wie vor unter der Meldeanschrift aufhalte und für das Gericht und seine Bevollmächtigte erreichbar sei.
Unter Berücksichtigung des durch diese eidesstaatliche Versicherung bekräftigten Vorbringens des Antragstellers einerseits und der damit korrespondierenden allgemein bekannten Informationen zu der tatsächlichen Ausgestaltung des Asyl- und Flüchtlingsschutzes in Malta andererseits, insbesondere bezogen auf die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnungssituation der auf Malta schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen (vgl. u.a. Hannah Wadle, "Die Zeit", Ausg. v. 10. November 2010: "Sie gehen ihren Weg"; Fanny Dethloff, "WAR-Bulletin", Ausg. 4/2009, S. 247; Andreas Meißner, "die zeitung - terre des hommes", Ausg. 3. Quartal 2010: "Die Situation von Flüchtlingskindern auf Malta"; Dominik Bender/Maria Bethke, "ASYLMAGAZIN", Ausg. 7-8/2010, S. 235) bestehen bei dem Gericht berechtigte Zweifel daran, ob der Staat Malta noch die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass Ausländer wie etwa der Antragsteller, die dort einen Asyl- oder Schutzantrag gestellt haben, nicht von individueller Gefährdung bedroht sind. Hier ist nach allem in Betracht zu ziehen, dass sich Malta seiner in völkerrechtlichen Verträgen wie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) oder des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) eingegangenen Verpflichtungen gelöst hat und einem bestimmten Ausländer den Schutz dadurch verweigert, dass sich Malta seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen will oder nicht willens oder in der Lage ist, ihm gegenüber die vereinbarten europaweiten Mindeststandards zu gewährleisten.
Im Hinblick darauf kann dem Antragsteller deshalb der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht vornherein unter Hinweis auf die Rechtsvorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG verwehrt werden, ohne dadurch seine Grund- und Menschenrechte zu verletzen.
Der zureichende Grund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegt darin, dass die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 3. September 2010, 5 421 480-273, mit dem sie den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig bewertet und seine Abschiebung nach Malta anordnet, bereits der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Bergstraße zur Zustellung an den Antragsteller nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG - "so weit möglich erst am Überstellungstag" - zugeleitet und diese bereits einen Abschiebungsversuch unternommen hat.
Der Antragsteller kann sich ferner auf den erforderlichen Anordnungsanspruch stützen. Das substantiierte und glaubhaft gemachte Vorbringen des Antragstellers, insbesondere seine Schilderungen über die von ihm erlebten Zustände im maltesischen Asyl-/Schutzverfahren, die im allgemeinen von den oben (S. 3) genannten Erkenntnismitteln gestützt werden, lassen starke Zweifel daran aufkommen, dass sein Asyl- oder Schutzbegehren in Malta nach dem genannten (s. o. S. 3) normativen Vergewisserungskonzept in Übereinstimmung mit den einschlägigen europarechtlichen Konventionen bearbeitet und entschieden wird. Es sprechen gewichtige Aspekte und Gegebenheiten dafür, dass - jedenfalls der Antragsteller - nicht mehr von dem normativen Vergewisserungskonzept erfasst wird. Nicht nur das von ihm detailreich geschilderte und glaubhaft gemachte eigene Schicksal als Flüchtling auf Malta, sondern auch die zahlreichen Beschreibungen der dortigen Zustände, wie sie den oben (S. 3) bezeichneten Publikationen und allgemein bekannten Mediendarstellungen zu entnehmen sind, belegen dies zu der für das Eilverfahren gebotenen Erkenntnis des Gerichts ausreichend und deutlich.
Im Hinblick darauf dass hier insgesamt tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen aufgeworfen sind, die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend beantwortet werden können, muss die umfassende Prüfung, ob dem Antragsteller letztlich Schutz vor der angeordneten Abschiebung nach Malta zu gewähren ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Nach allem war die beantragte einstweilige Anordnung entsprechend dem Rechtsschutzziel des Antragstellers zu erlassen. Die Antragsgegnerin ist hiernach rechtlich gehindert, vor rechtskräftiger Entscheidung des Klageverfahrens 4 K 1498/10.DA.A(1) Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers nach Malta vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen.
Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Dabei werden Gerichtskosten nach § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist nach § 80 AsylVfG nicht anfechtbar.