Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 30.10.2014 – 3 L 1706/14.DA.A
ECLI:DE:VGDARMS:2014:1030.3L1706.14.DA.A.0A
Tenor
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 01.10.2014 gegen die Anordnung der Abschiebung in die Slowakische Republik in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.09.2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann. Der Antrag bietet im Übrigen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Eine anwaltliche Vertretung erscheint erforderlich (§ 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.09.2014 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO als Anordnungsbegehren statthaft. Bei der Abschiebungsanordnung handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme. Dagegen gerichtete Rechtsbehelfe entfalten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung.
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollstreckung und dem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem öffentlichen Vollzugsinteresse andererseits überwiegt bei summarischer Prüfung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der Feststellung, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zusteht, einer rechtlichen Prüfung nicht stand hält.
Im Gegensatz zu der in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthaltenen Regelung gilt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Fällen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG n. F. nicht der - strengere - Prüfungsmaßstab der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen einzelnen Verwaltungsakte. Dies folgt aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, der - anders als § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG - keinen Hinweis auf einen beschränkten Prüfungsmaßstab enthält.
Der gerichtliche Prüfungsumfang umfasst dabei nicht nur die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG, sondern auch die Entscheidung der Antragsgegnerin bezüglich der Feststellung gemäß §§ 31 Abs. 4 Satz 1, 26 a Abs. 1 AsylVfG, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, weil die mögliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung hat.
Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Bundesamt zu Unrecht gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG festgestellt, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, und damit auch zu Unrecht seine Abschiebung in die Slowakische Republik gemäß § 34 a AsylVfG angeordnet.
Dabei ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass der Antragsteller aus der Slowakischen Republik, einem sicheren Drittstaat, eingereist ist und er sich deshalb gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Wird ein Asylantrag nur nach § 26 a AsylVfG abgelehnt, stellt das Bundesamt fest, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung u. a. in den sicheren Drittstaat gemäß § 26 a AsylVfG an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Zu Unrecht hat das Bundesamt dabei angenommen, dass die Ausnahmen des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vorliegen. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift gilt der Ausschluss der Berufung auf das Asylgrundrecht nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Rechtsvorschriften der "Europäischen Gemeinschaft" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier offensichtlich der Fall. Der Antragsteller hatte in der Slowakischen Republik einen Asylantrag gestellt, diese hatte mit Schreiben vom 12.03.2013 der Rücküberstellung des Antragstellers zugestimmt, die Rücküberstellung konnte jedoch nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) vorgenommen werden. Diese Frist wurde nicht verlängert. Infolgedessen ist die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO). Ist die Bundesrepublik Deutschland nach den Dublin-Regeln zuständiger Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens, so scheidet eine Berufung gegenüber Dublin-Staaten auf eine Drittstaatenregelung nach § 26 a AsylVfG aus (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Februar 2010, § 27 a AsylVfG, Rdnr. 6; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27 a, Rdnr. 10).
Entgegen der Darstellung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid ist die Entscheidung über den Asylantrag - soweit nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Sachlage ersichtlich - auch noch nicht getroffen worden. Zwar führt das Bundesamt in dem Bescheid aus, dass der Antragsteller in der Slowakischen Republik nicht nur ein Asylverfahren durchgeführt, sondern dort auch die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten habe. Der vorgelegten Behördenakte ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller den Asylantrag zwar gestellt, aber vor seiner Weiterreise nach Deutschland keinen internationalen Schutz erhalten hat.
Die Antragsgegnerin hat als unterlegene Beteiligte die Kosten des Eilverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).