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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.10.2010 – 1 K 619/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:1013.1K619.10.F.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie begehrt von der Beklagten einen Zuschuss zu einer Unternehmensberatung nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen und Existenzgründer vom 17.12.2004 (BAnz Nr. 249 S. 24739) in der Fassung der Änderungsrichtlinien vom 09.11.2006 (BAnz 218 S. 7017). Gegenstand des Antrages ist eine Unternehmensberatung, die von der Fa. P. GmbH durchgeführt worden ist. Ende Juli 2007 beschloss die Beklagte, dieser Firma die Beratereigenschaft nach Nr. 5.2 RL abzusprechen, weil sie nicht über die notwendige Zuverlässigkeit und Qualifikation verfüge, so dass Zuschussanträge für Beratungen durch diese Firma künftig abschlägig beschieden werden. Von diesem Sachverhalt unterrichtete sie die Fa. P. mit einem Schreiben vom 01.08.2007.

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Die Qualifikation der P. GmbH als unzuverlässig beruhte auf einer Untersuchung, die die Beklagte Mitte 2007 durchgeführt hatte. Ausweislich der hierzu dem Gericht vorgelegten Akte hat sie dabei 24 Unternehmen, die eine Unternehmensberatung der P. GmbH in Anspruch genommen und dafür Fördermittel nach den oben genannten Richtlinien beantragt und teilweise erhalten hatten, mittels eines Fragebogens u.a. danach befragt, ob sie mit der Beratung zufrieden waren und ob im Rahmen der Beratungstätigkeit Hard- oder Software, Versicherungen, Immobilien, Ladeneinrichtungen u.a. angeboten bzw. verkauft wurden. Insgesamt wurden zehn Fragebogen ausgefüllt zurückgeschickt. Davon enthielten fünf ein eindeutig negatives Feedback. So teilte die Fa. Q. mit, dass es bei den Bemühungen der Fa. P. im wesentlichen um ein Unternehmenskonzept zur Erlangung öffentlicher Kredite gegangen sei und darum, Verhandlungen mit Banken zu führen, obwohl nach Nr. 2.3.1 der Richtlinie Beratungen ausgeschlossen sind, die überwiegend die Erlangung öffentlicher Hilfen zum Gegenstand haben. Die Beratung habe nicht den Erwartungen der Auftraggeberin entsprochen und keinerlei Erfolg erbracht. Die Fa. C. GmbH hat mitgeteilt, die P. habe – wenn auch unzureichend und unpünktlich –entgegen Nr. 2.3.3 RL Dienstleistungen auf den Sektoren der Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie der Steuerberatung erbracht. Eine Fa. D. GmbH teilte mit, Beratungszweck sei entgegen Nr. 2.3.1 RL der Erhalt öffentlicher Fördergelder gewesen, wobei die von P. erstellten Unterlagen fehlerhaft gewesen seien. Der Vertrag sei schließlich gekündigt worden. Die Fa. E. teilte ebenfalls mit, Beratungszweck sei der Erhalt öffentlicher Fördermittel gewesen, was jedoch nicht gelungen sei. Auch die Fa. F. teilte mit, P. habe für sie eine Steuerberatungstätigkeit ausgeübt. Sie sei mit der Beratung „gar nicht“ zufrieden. In zwei weiteren Fällen enthalten die Rückäußerungen kein eindeutiges Feedback, in drei Fällen war das Feedback positiv.

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Die Fa. P. war außerdem Gegenstand einer Untersuchung der RKW NRW GmbH. Dabei handelt es sich um den Landesverband Nordrhein Westfalen der RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft e.V., welches sich die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen zum Ziel gesetzt hat und im Rahmen von Förderprogrammen für Unternehmensberatungen sowohl des Bundes als auch des Landes als Leitstelle tätig wird. Auch diese Institution holte bereits Anfang 2007 ein Feedback von Firmen ein, die von P. beraten worden sind und entweder Bundes- oder Landeszuschlüsse in Anspruch genommen haben. Den (undatierten) Bericht über diese Untersuchung übersandte sie der Beklagten. Von 16 Rückantworten enthielten sechs ein eindeutig negatives Feedback (37,5%). Darunter finden sich drei Firmen, die mitteilen, dass P. bzw. deren Geschäftsführerin sie angehalten habe, Versicherungen zu kündigen und von ihr angebotene Versicherungen abzuschließen, bzw. dass es auch tatsächlich dazu gekommen sei (G., H., J.). Im Falle H. sei „speziell für seine Firma“ ein Investitionsplan aufgestellt worden, der wortgleich auch für eine andere Firma geliefert worden sei. Im Mai 2007 hat RKW noch einmal 100 Kunden der Fa. P. angeschrieben und um ein Feedback gebeten. Es kam zu 38 Antworten, von denen 21 Beratene mit der Beratung nicht zufrieden waren. Darunter waren Firmen, die bekundeten, dass es der Fa. P. im Wesentlichen um den Verkauf von Versicherungen gehe (K., L.). Zahlreiche Firmen beklagen, dass die Beratungsleistung unbrauchbar war, aber eine erteilte Einzugsermächtigung zu missbräuchlichen Abbuchungen geführt habe.

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Mit Bescheid vom 12.02.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Fa. P. GmbH könne nicht als Berater im Sinne der Richtlinien anerkannt werden. Insoweit wird auf Nr. 5.2. RL Bezug genommen, wonach die Beratung nur gefördert werden kann, wenn der Berater qualifiziert ist und die notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2008 zurück. Darin ist erneut ausgeführt, dass es der von der Klägerin in Anspruch genommenen Beratungsfirma an der notwendigen Zuverlässigkeit fehle.

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Am 18.04.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 16.05.2008 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil die Parallelsache mit dem Aktenzeichen 1 E 4285/07 als Musterverfahren durchgeführt werden sollte. In diesem Verfahren hat der Bevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, die Verweigerung des Zuschusses verletze den Kläger in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen, denen nach Maßgabe der Richtlinie der Zuschuss gewährt werde. Denn auch in seinem Falle seien die Voraussetzungen der Richtlinien erfüllt. Sofern der Zuschuss mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass der Beratungsbericht keine detaillierten Anleitungen zur Umsetzung dokumentiere, könne dem durch entsprechende Nachbesserung abgeholfen werden. Die Beratung selbst habe jedenfalls alle inhaltlichen Anforderungen der Richtlinien erfüllt. Es sei auch nicht gerechtfertigt, den Zuschuss im Hinblick auf die Qualifikation der Beratungsfirma zu verweigern. Soweit die Beklagte die fachliche Qualifikation des Beratungsunternehmens in Zweifel ziehe, fehle es an jeglicher Substantiierung. Bloße Zweifel und Vermutungen reichten insoweit aber nicht aus. Die Beratungsfirma verfüge auch über die notwendige Zuverlässigkeit im Sinne der Nr. 5.2 RL. Die gegenteilige Bewertung durch die Beklagte beruhe auf unsachgemäßen Ermittlungen. So habe sie ihre Kundenbefragung nur auf diejenigen Kunden fokussiert, die sich zuvor über die Firma P. GmbH beschwert hätten. Um ein abgerundetes Bild zu bekommen, hätten aber auch diejenigen Kunden befragt werden müssen, die sich nicht zu einer Beschwerde veranlasst gesehen hätten. Die Beklagte stütze sich weiterhin auf Ermittlungen des Rationalisierungs- und Innovationszentrums der Deutschen Wirtschaft (RKW) Düsseldorf, ohne dessen Angaben verifiziert zu haben. Nur in fünf Fällen seien Vor-Ort-Kontrollen durch die Beklagte durchgeführt worden. Dem Beratungsunternehmen sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Es sei auch nicht hinreichend in Erwägung gezogen worden, dass die Beschwerden auf der Enttäuschung überhöhter Erwartungen an die Leistungen einer Unternehmensberatung beruhen könnten.

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Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit könne im Übrigen auch nicht damit begründet werden, dass die Beratungsfirma sich nicht richtlinienkonform verhalten habe. Vielmehr könne die Zuverlässigkeit nur abgesprochen werden, wenn das Unternehmen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen habe, Steuerrückstände aufweise oder der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht genügt habe. Derartiges werde ihr aber nicht zur Last gelegt.

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Schließlich sei auch der Vorwurf, sich nicht an die Richtlinien gehalten zu haben, unbegründet. Insbesondere sei es unzutreffend, dass es im Zusammenhang mit Beratungsleistungen entgegen Nr. 2.3.1 RL jemals zum Angebot oder Vertrieb von Versicherungsleistungen gekommen sei. Hierfür wurde in dem Parallelverfahren Zeugenbeweis angeboten. Bestandteil der Unternehmensberatung sei allerdings die Feststellung und Analyse der bestehenden Verbindlichkeiten des beratenen Unternehmens. In diesem Zusammenhang würden selbstverständlich auch die bestehenden Versicherungen erfasst, analysiert und auf Optimierung überprüft. Zwar umfasse die Unternehmensberatung auch Optimierungsempfehlungen bezüglich Versicherungen. Zu einer Veräußerung von Versicherungen durch die P. GmbH sei es jedoch nie gekommen. Allenfalls sei auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass entsprechende Versicherungsoptimierungen unter anderen auch durch die Firma M.-GmbH erreicht werden könnten. Eine Versicherungsvermittlung durch die P. GmbH habe aber zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

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Die P. habe auch nicht entgegen Nr. 2.3.3 RL die Lohn- und Finanzbuchhaltung für ihre Beratungskunden durchgeführt, es sei denn zu dem Zweck, überhaupt erst die Grundlagen für eine konzeptionelle Beratung zu schaffen, oder aber aufgrund einer eigenständigen Vereinbarung, die nach Abschluss der Beratung getroffen worden sei.

9

Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beratungen der Fa. P. GmbH entgegen Nr. 2.3.1 RL lediglich auf die Erlangung zinsgünstiger Darlehen und öffentlicher Mittel gerichtet gewesen sei. Im Mittelpunkt der Beratung habe vielmehr stets die Analyse der Schwachpunkte eines Unternehmens gestanden und die Handlungsempfehlungen zu deren Abhilfe. Sofern das Problem in der Liquidität bestanden hätte, sei auch auf die Möglichkeit zinsgünstiger Darlehen und öffentlicher Mittel hingewiesen worden. Dies sei aber auch zulässig gewesen, da es sich lediglich um einen Teil der Beratung und nicht um deren alleinigen Gegenstand gehandelt habe.

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Selbst wenn jedoch Beratungen durchgeführt worden seien, die nach Maßgabe der Richtlinien nicht förderfähig gewesen seien, so könne dies stets nur zu einer Ablehnung des Zuschusses im Einzelfall und nicht zur Aberkennung der Unzuverlässigkeit führen. Es handele sich nämlich jeweils um Bewertungen, die sich immer nur auf den Einzelfall beziehen könnten.

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Klage in dem Parallelverfahren mit Urteil vom 16.07.2008 abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 17.11.2009 (10 A 1699/08.Z) abgelehnt.

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Die Beklagte hat das Verfahren daraufhin am 16.03.2010 wieder aufgerufen.

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Die Klägerin betreibt das Verfahren weiter und beruft sich auf die in dem Verfahren 1 E 4285/07 vorgetragene Klagebegründung. Ergänzend trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe in dem Parallelverfahren ausschließlich auf der Grundlage der Vermerke der Beklagten entschieden, die vom Kläger jedoch nachhaltig in Frage gestellt würden. Dem angebotenen Zeugenbeweis sei das Gericht nicht nachgegangen. Es sei notwendig, die Geschäftsführerin der Firma P. zu den einzelnen Vorwürfen zu hören und so eine Gegendarstellung zu den Vorwürfen der Beklagten zu ermöglichen. Das Beratungsunternehmen habe inzwischen Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt. Dadurch werde gewährleistet, dass zukünftig die angeblichen Verdachtsmomente der nicht wettbewerbs- und betriebsneutralen Beratung gerade im Hinblick auf Versicherungsleistungen aufgehoben würden. Die Klägerin benennt weiterhin „für die Beweisthemen, zu denen die Geschäftsführerin der P. GmbH benannt wurde, einen Herrn R. zum Zeugen, bei dem es sich um den Geschäftsführer der M. GmbH handeln soll.

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Soweit sich die Beklagte zur Bestätigung der Unzuverlässigkeit der Firma P. auf eine Mitteilung der Fa. Q. beziehe, derzufolge es bei den Dienstleistungen der Firma P. um die Erlangung öffentlicher Kredite gegangen sei, müsse sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass die Förderung von Unternehmensberatungen nach den Richtlinien nur dann ausgeschlossen sei, wenn diese überwiegend die Erlangung öffentlicher Hilfen zum Gegenstand hätten. Das sei jedoch bei der Beratung der Firma Q. nicht der Fall gewesen. Dazu legt die Klägerin einen Kostenvorschlag der Firma P. vor, aus dem sich ergebe, dass eine Personalanalyse einschließlich möglicher Umstrukturierungen sowie die Prüfung der Firmendarstellung nach außen Gegenstand der Beratung gewesen sei. Es sei um die Zukunftsplanungen des Unternehmens gegangen und darum, Möglichkeiten der Finanzierung aufzuzeigen. Die Erlangung öffentlicher Hilfen habe dabei nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Es sei weder auf ein konkretes öffentliches Förderprogramm hingewiesen worden, noch Vorbereitungen zu entsprechenden Anträgen getroffen worden.

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Die angebliche Unzuverlässigkeit könne auch nicht auf die Aussagen der Firmen K. e.K und der Firma L. gestützt werden, wonach P. auf der Grundlage einer dem Unternehmen ausgestellten Versicherungsmaklervollmacht Versicherungen gekündigt habe. Es sei nämlich ungeklärt, ob diese Firmen überhaupt eine Bundesförderung für Unternehmensberatungen in Anspruch genommen hätten. Die Firma P. habe zwar im Rahmen ihrer Beratungsleistung auch auf Lücken im Versicherungsschutz hingewiesen, niemals aber Versicherungen verkauft oder vermittelt. Selbst in den Fällen, in denen die beratenen Unternehmen eine ausdrückliche Empfehlung für eine Versicherungsoptimierung begehrt hätten, seien sie darauf hingewiesen worden, dass diese nicht durch das Beratungsunternehmen erfolgen könne und dürfe. Entsprechende Hinweise seien erst nach Abschluss der Beratung erteilt worden. So sei die Beratung der Firma K. am 17.02.2001 abgeschlossen gewesen und die der Firma L. am 18.12.2001. Die Versicherungsverträge mit M. seien aber erst am 24.02. bzw. 28.12.2001 geschlossen worden. Insoweit beruft sich die Klägerin auf von diesen Firmen unterzeichnete Vollmachten für die M. GmbH. Versicherungsberatung sei nur durch die M. GmbH geleistet worden, nicht durch die P.

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Zwischen P. und M. bestehe eine strikte Trennung. Dies sei bereits aus den unterschiedlichen Unternehmensträgern, den verschiedenen Steuernummern und den sehr unterschiedlichen Umsätzen ersichtlich.

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Auch für die Beratung des Herrn G. gelte, dass die P. bzw. deren Geschäftsführerin ihn weder dazu angehalten habe, Versicherungen zu kündigen, noch dazu neue abzuschließen. Es sei allein der Optimierungsbedarf hinsichtlich der Versicherungssituation untersucht worden. Herr G. sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass P. insoweit keine Empfehlungen aussprechen dürfe. Nichts anderes gelte für die Beratung der Firma H. Versorgungstechnik und der Frau J.. Weitere Stellungnahmen von Firmen, auf die sich die Beklagte berufe, enthielten nur Meinungsäußerungen über die Qualität der Beratung. Diese Äußerungen ließen jedoch keine Rückschlüsse auf die Richtlinienwidrigkeit der Beratung zu.

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Die Klägerin legt Kostenvoranschläge der Fa. P. für die Firmen D. GmbH, C. GmbH und F. vor, mit denen bewiesen werden soll, dass die angebotene Unternehmensberatung den Rahmen der Richtlinie nicht verlassen habe.

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Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 12.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bundeszuschuss zu einer allgemeinen Beratung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Die Unzuverlässigkeit des Beratungsunternehmens P. GmbH sei durch stichprobenweise Prüfungen und Fragebogen bei früheren Kunden des Unternehmens sowie durch Informationen des RKW festgestellt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass es bei den Beratungen in der Regel in erster Linie um die Beschaffung von Krediten und um den Abschluss von Versicherungsverträgen gegangen sei. Außerdem seien Steuerberatungs- und Buchhaltungsleistungen angeboten und durchgeführt worden. Im Einzelnen verweist die Beklagte auf einen Hefter Behördenakten, aus dem sich die Ermittlungen im Einzelnen ergeben. Die Anhörung der Geschäftsführerin der Firma P. sei nicht erforderlich, denn an der Richtigkeit der eindeutigen Erklärungen einer Vielzahl von Beratenen zu richtlinienwidrigen Tätigkeiten dieser Firma bestünden keine Zweifel. Sie beruft sich insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.07.2008 und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2009.

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Soweit sich die Klägerin zum Beweis der Richtlinienkonformität der Beratung der Firma Q. auf einen Kostenvoranschlag beruft, werde damit nicht nachgewiesen, dass die Beratung auch tatsächlich diesem Kostenvoranschlag gefolgt sei. Darauf, ob die Firmen K. und L. überhaupt Anträge auf eine Bundesförderung gestellt hätten, komme es nicht an, denn die Zuverlässigkeit eines Beratungsunternehmens werde von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis auch nach dem Gebaren im Rahmen anderer Förderprogramme beurteilt. Unerheblich sei auch, dass nicht die Firma P. sondern die Firma M. den beratenen Unternehmen Versicherungen vermittelt habe. Denn beide Firmen seien faktisch miteinander verbunden, da die Geschäftsführerin der einen, Frau N., zugleich auch die Geschäftsführerin der anderen sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die Verträge mit M. erst nach Abschluss der Unternehmensberatung geschlossen worden seien. Schon das Anbieten von Dienstleistungen, wie das Vermitteln von Versicherungsverträgen und der Hinweis auf die Firma M. im Rahmen der Beratung sei richtlinienwidrig.

23

Der Behauptung der Klägerin, die Aussage des Herrn G. sei falsch, wonach er von der Geschäftsführerin der Firma P. angehalten worden sei, Versicherungen zu kündigen und von ihr angebotene Versicherungen abzuschließen, sei entgegenzutreten. Es sei nicht ersichtlich, dass Herr G. die Unwahrheit gesagt habe. Hinzu komme, dass er nicht der einzige sei, der ein solches Geschäftsgebaren mitgeteilt hat. Die Firma H. und Frau J. hätten sich entsprechend geäußert.

24

Die Beklagte verweist ferner auf den Fall der Firma C. GmbH, in dem das Beratungsunternehmen P. oder dessen Geschäftsführerin die Finanz- und Lohnbuchhaltung übernommen habe. Im Falle der Firma D. und der Firma F. sei eine Steuerberatungstätigkeit angeboten worden. Insoweit legt die Beklagte entsprechende Stellungnahmen der genannten Firmen vor.

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Etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Firma P. seien für die Vergangenheit ohne Bedeutung.

26

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.04.2008 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat einen auf den Förderantrag des Klägers bezogenen Hefter Behördenakten und einen bei dem Parallelverfahren 1 K 613/10.F befindlichenHefter mit Schreiben verschiedener Firmen über die Beratungsleistungen der Firma P. sowie einen Leitzordner „P. “ beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

27

In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter folgende Beweisanträge gestellt:

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Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung dass in der Beratung der Firma P. GmbH gegenüber der Firma Q. GmbH die Erlangung öffentlicher Hilfen nicht gegenständlich bzw. nur von untergeordneter Bedeutung war durch Zeugnis der Geschäftsführerin der P. GmbH Frau N. und durch Zeugnis des Herrn W. O. von der Firma Q. GmbH;

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über die Behauptung, dass es in der Beratung der P. GmbH gegenüber Herrn G. nicht zur Veräußerung von Versicherungen durch die P. GmbH gekommen ist und ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, das im Rahmen einer förderfähigen Beratung keine Versicherungen veräußert werden dürfen durch Zeugnis der Geschäftsführerin der P. GmbH Frau N. und des Herrn G.;

30

über die Behauptung, dass im Rahmen der Beratung der P. GmbH gegenüber der Firma H. nicht zur Veräußerung von Versicherungen durch die P. GmbH gekommen ist und ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, dass im Rahmen einer förderfähigen Beratung Versicherungen nicht veräußert werden dürfen, durch Zeugnis der Geschäftsführerin der P. GmbH Frau N. und des Herrn H.;

31

über die Behauptung, dass es in der Beratung der P. GmbH gegenüber Frau J. nicht zur Veräußerung von Versicherungen gekommen und der Hinweis erteilt worden ist, dass im Rahmen einer förderfähigen Beratung Versicherungen nicht veräußert werden dürfen durch Zeugnis der Geschäftsführerin der P. GmbH Frau N. und der Frau J.;

32

über die Behauptung, dass es im Rahmen der von der P. GmbH gegenüber den Firmen C. GmbH, D. GmbH und F. weder zu Steuerberatungen noch zu Dienstleistungen im Rahmen der Finanz- und Lohnbuchhaltung gekommen ist durch Vernehmung der Geschäftsführerin der P. GmbH Frau N. als Zeugin.

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Das Gericht hat die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Anschluss an das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341-361) zu bejahen.

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Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin den beantragten Zuschuss zu gewähren. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

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Die Beklagte bewilligt die Zuwendungen allein aufgrund eines entsprechenden Haushaltstitels im Bundeshaushalt. Das Ob und Wie der Bewilligung steht in ihrem Ermessen, wobei sie sich zumindest überwiegend an den Richtlinien orientiert. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung besteht deshalb nicht, was die Richtlinien in Nr. 1.3 auch ausdrücklich klarstellen. Bei den Richtlinien handelt es sich um interne Verwaltungsvorschriften, die keine rechtliche Außenwirkung entfalten. Sie haben also keine Auswirkungen auf die rechtliche Position der Antragsteller. Das einzige Recht, auf das sich die Antragsteller berufen können, ist das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Das Gericht ist deshalb darauf beschränkt die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet hat, also in allen Fällen die gleichen Kriterien zugrundelegt und auch im Einzelfall davon nicht abweicht (BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95–, BVerwGE 104, 220). Wenn die Behörde die Zuschüsse stets nach den gleichen Kriterien bewilligt, kommt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht in Betracht, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Kriterien in den Richtlinien genannt sind oder nicht. Das Gericht ist deshalb auch nicht befugt zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinien hält und wie diese auszulegen sind. Soweit es um die Feststellung der maßgeblichen Kriterien geht, haben die Richtlinien allenfalls eine gewisse Indizwirkung. Zweitens ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sind. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1934/93–, BVerfGE 96, 198 TZ 49).

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Die angefochtene Entscheidung der Beklagten unterliegt unter beiden Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken.

38

Es entspricht der langjährigen gleichförmig angewandten Verwaltungspraxis der Beklagten, einen Zuschussantrag abzulehnen, wenn die Unternehmensberatung von einem Beratungsunternehmen durchgeführt worden ist, welches entgegen Nr. 5.2 RL nicht über die notwendige Qualifikation und Zuverlässigkeit verfügt. Es ist dem Gericht aus früheren Verfahren auch bekannt, dass die Beklagte, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit und Qualifikation des Beratungsunternehmens aufkommen, entsprechende auf Fragebogen gestützte Befragungen einer Vielzahl von früheren Antragstellern durchführt, die bei ihr als Antragsteller bereits früher in Erscheinung getreten sind und das jeweilige Beratungsunternehmen in Anspruch genommen haben. Es entspricht auch der gleichmäßig geübten Praxis, dass die Beklagte zur Beurteilung der Qualifikation und Zuverlässigkeit Informationen heranzieht, die sie von Dritten erhält, insbesondere auch von den für sie tätigen Leitstellen. Schließlich entspricht es auch der gleichförmig geübten Verwaltungspraxis, dass sie die Stellungnahmen, die sie aus der Befragungsaktion erhält, ihrer Beurteilung zugrundelegt und diese im Einzelfall nicht mehr auf den Wahrheitsgehalt überprüft. Soweit die Beklagte auch im vorliegenden Fall so vorgegangen ist, ist eine Ungleichbehandlung deshalb nicht zu erkennen.

39

Da der Begriff der Zuverlässigkeit hier ein solcher der Richtlinien ist und kein gesetzlicher Begriff, verfügt das Gericht insoweit nicht über eine Auslegungshoheit. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers, demzufolge der Begriff der Zuverlässigkeit anders zu verstehen sei als er von der Beklagten verstanden wird, erübrigt sich deshalb. Vielmehr ist der Begriff der Unzuverlässigkeit heranzuziehen, wie ihn die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis zugrundelegt. Danach ist ein Beratungsunternehmen (zumindest auch) dann unzuverlässig, wenn festgestellt werden kann, dass dieses Unternehmen in der Vergangenheit an der Beantragung von Zuschüssen nach den Richtlinien mitgewirkt und in diesem Zusammenhang angegeben hat, die Richtlinien zu kennen, obwohl die Beratungsleistung, die Gegenstand dieses Zuschussantrages war, den Bedingungen der Richtlinien nicht entsprochen hat und dies verschwiegen wurde. Angesichts der Massenhaftigkeit der Zuschussanträge und dem Erfordernis einer zeitnahen Entscheidung über die Bewilligung wie auch angesichts des Umstandes, dass sich aus den vorzulegenden Unterlagen einschließlich des Beratungsberichts letztlich nie mit Gewissheit sicherstellen lässt, dass die Beratung den Bedingungen der Richtlinien entsprochen hat, ist ein gewisses Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beratungsunternehmens für die Beklagte unerlässlich. Wird dieses Vertrauen auch nur in wenigen Fällen enttäuscht, so verlässt sich die Beklagte nicht mehr darauf, dass das betreffende Beratungsunternehmen in Zukunft nur noch richtlinienkonform agieren wird. Sofern seitens des Beratungsunternehmens nichts geschieht, wodurch das Vertrauen wiederhergestellt werden kann, betrachtet die Beklagte ein solches Beratungsunternehmen als unzuverlässig und verneint damit die Voraussetzung der Zuverlässigkeit gemäß Nr. 5.2 RL. Ist die Voraussetzung der Nr. 5.2 RL hinsichtlich der Zuverlässigkeit aber nicht erfüllt, so lehnt die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses ab, ohne noch zu prüfen, ob die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Verwaltungspraxis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da sie in allen Fällen gleichermaßen angewandt hat, ist auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu besorgen.

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Der Wegfall des Vertrauens in die Fa. P. GmbH beruht auf Ereignissen, die geeignet sind, eine solche Folge auszulösen, nämlich auf der Mitteilung zahlreicher Kunden, dass ihnen im Zusammenhang mit der von der P. GmbH angebotenen Beratungstätigkeit überwiegend Versicherungsleistungen, buchhalterische Dienstleistungen und die Vermittlung von Krediten angeboten worden seien. Eine solche Tätigkeit steht den Bedingungen nach Nr. 2.3.1, 2.3.2, 2.3.5 und 2.3.6 RL entgegen und führt dazu, dass die Beratungen entgegen Nr. 5.2 RL nicht wettbewerbs- und vertriebsneutral durchgeführt werden und deshalb nicht bezuschusst werden können. Aussagen darüber, dass die Beratung unzureichend oder gar falsch war, werden als Hinweis darauf betrachtet, dass es dem Beratungsunternehmen an der nötigen Qualifikation fehlt. Auch dieses Vorgehen wird gleichmäßig geübt, so dass auch insoweit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht zu erkennen ist.

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Die Methodik, die die Beklagte der Feststellung mangelnder Zuverlässigkeit und Qualifikation zugrundelegt, ist auch nicht willkürlich. Es drängt sich in keiner Weise der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Beklagte, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die notwendige Qualifikation und Zuverlässigkeit des Beratungsunternehmens unterstellt. Diesen Anschein sieht sie als zerstört an, wenn signifikant zahlreiche Mitteilungen vorliegen, die einen Mangel an Qualifikation und Zuverlässigkeit belegen. Dieses Kriterium ist nicht offenkundig sachwidrig, sondern entspricht der Lebenserfahrung und Alltagsvernunft. In der allgemeinen Wahrnehmung reicht nicht selten eine wesentlich geringere Zahl negativer Nachrichten schon aus, um das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Qualifikation eines Unternehmens zu zerstören. Das gilt insbesondere dann, wenn eine von solchen Nachrichten unabhängige Möglichkeit der Überprüfung nicht zur Verfügung steht oder nicht opportun ist. So verhält es sich auch hier. Aufgrund des Massencharakters der im Zusammenhang mit der Unternehmensförderung stehenden Verwaltungsverfahren ist es der Beklagten schon nicht möglich, in jedem Einzelfall Beschwerden oder negative Bewertungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Das ist auch nicht erforderlich, denn es ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum ein Unternehmen, das eine Unternehmensberatung in Anspruch genommen hat, sich darüber negativ äußern sollte, wenn dazu kein Anlass besteht. Allein der Umstand, dass von verschiedenen voneinander unabhängigen Firmen derartige Sachverhalte angezeigt worden sind, rechtfertigt es nämlich, dass die Beklagte der Firma P. das Vertrauen entzieht und sie mit der Folge als unzuverlässig qualifiziert, dass Förderanträge für von dieser Firma durchgeführte Unternehmensberatungen abgelehnt werden. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum jene Firmen, die diese Aussagen gemacht haben, die Unwahrheit hätten sagen und sich damit womöglich dem Risiko aussetzen sollen, selbst bereits erhaltene Zuwendungen wieder zurückzahlen zu müssen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass ein einzelnes dieser Unternehmen aus bloßer Enttäuschung über die Qualität der Beratungsleistung und ohne Rücksicht auf eigene mögliche Nachteile Vergeltung üben wollte und sich deshalb negativ über die Fa. P. geäußert hat, kann man damit nicht erklären, warum so viele Firmen angegeben haben, richtlinienwidrige Dienstleistungen der Firma P. erhalten zu haben. Allen diesen Firmen zu unterstellen, sie ließen sich von selbstschädigenden Vergeltungsmotiven leiten, erscheint lebensfremd. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen um massenhafte Verwaltungsverfahren handelt, ist es sachgemäß und nachvollziehbar, wenn die Beklagte schon den durch zahlreiche Äußerungen belegten Anschein richtlinienwidrigen Verhaltens ausreichen lässt, ein Beratungsunternehmen als unzuverlässig zu qualifizieren, ohne jedem einzelnen Vorwurf weiter nachzugehen. Folglich muss auch das Gericht nicht jede einzelne Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen, solange die Klägerin nicht sehr konkrete Umstände nennt, aus denen sich erklären ließe, warum die Unternehmen unzutreffende Angaben gemacht haben sollten und hierfür Beweis anbietet. Die vorgelegten Kostenvoranschläge sind nicht geeignet zu beweisen, dass die von den Kunden der P. geltend gemachten richtlinienwidrigen Verhaltensweisen nicht stattgefunden haben. Das bloße Bestreiten der Wahrheit dieser Äußerungen reicht insoweit nicht. Es muss in diesem Zusammenhang erneut daran erinnert werden, dass die Klägerin bloß einen Anspruch auf Gleichbehandlung hat und dieser Anspruch nicht verletzt wird, wenn die Beklagte in allen Fällen Beratungsunternehmen bei Vorlage mehrerer unabhängiger Auskünfte über richtlinienwidrige Beratungen als unzuverlässig qualifiziert. Den von die Klägerseite gestellten Beweisanträgen war deshalb nicht nachzukommen.

42

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte den Bericht der RKW NRW ausgewertet und ihrer Beurteilung zugrundegelegt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Firmen, auf deren Auskünften der Bericht der RKW beruht, Bundeszuschüsse in Anspruch genommen haben oder Landeszuschüsse, und es kommt auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen beider Zuschüsse identisch sind oder voneinander abweichen. Der Umstand, dass sich ein Beratungsunternehmen im Rahmen eines bestimmten Förderprogramms als unzuverlässig und/oder nicht ausreichend qualifiziert erwiesen hat, lässt willkürfrei den Schluss darauf zu, dass es auch im Rahmen eines anderen Förderprogramms unzuverlässig ist. Denn wenn es in einem Programm die Voraussetzungen nicht erfüllt und dies der Behörde gegenüber verschwiegen hat, liegt die Befürchtung nahe, dass sie sich auch in einem anderen Programm und gegenüber einer anderen Behörde so verhalten könnte.

43

Der Beurteilung der Unzuverlässigkeit der Fa. P. durften auch jene Mitteilungen der beratenen Formen zugrundegelegt werden, die eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Beratung zum Ausdruck brachten. Denn dies ist ein Hinweis darauf, dass die Förderung einer Beratung durch dieses Beratungsunternehmen den Zweck der Förderung nicht erreicht, weil das Beratungsunter nehmen seiner Aufgabe nicht nachgekommen ist.

44

Sollten die behaupteten Umstrukturierungsmaßnahmen der Fa. P. inzwischen Anlass geben, die Zuverlässigkeit wieder zu bejahen, mag sich das für künftige Beratungen und deren Förderfähigkeit auswirken. Für die Vergangenheit kann dies jedoch keinen Einfluss haben.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).