Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.01.2011 – 12 L 96/11.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2011:0125.12L96.11.F.A.0A
Tenor
Der Antrag, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Einreise zu gestatten, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger.
Am 30.12.2010 landete er aus Karatschi über Bahrain kommend auf dem Flughafen Frankfurt/Main. Er war nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes. Im Rahmen der Befragung zu seinem Einreisebegehren am 05.01.2011 bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main gab der Antragsteller an, er sei als sunitischer Moslem zu den Ahmadis konvertiert und werde deswegen von den Mullas bedroht (wegen der Einzelheiten der Befragung an den Einreisebegehrenden wird auf Blatt 32 bis 34 der Behördenakte verwiesen). Hinsichtlich der Ergänzungszusatzbefragung (Pass-Ticket) am gleichen Tag wird auf Blatt 39 und 40 der Behördenakte verwiesen.
Am 06.01.2011 stellte der Antragsteller bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am Flughafen Frankfurt/Main einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 07.01.2011 wiederholte und vertiefte der Antragsteller die vor der Bundespolizeidirektion bereits vorgetragenen Asylgründe. Er schilderte dort seine Lebensumstände und die Einzelheiten seiner Kontaktaufnahme zu den Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Befragt wurde er im Einzelnen zu den Gründen seines Übertritts zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sowie zu dem formalen und tatsächlichen Ablauf des Beitritts zur Glaubensgemeinschaft. Darüber hinaus wurde er im Einzelnen zu den ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen befragt. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 63 bis 70 der Behördenakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 10.01.2011, dem Antragsteller am gleichen Tag ausgehändigt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung vertrat die Antragsgegnerin zu 2) die Ansicht, das Vorbringen des Antragstellers sei nicht glaubhaft, so dass diesem nicht ansatzweise zu entnehmen sei, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe (wegen der Einzelheiten der Gründe im streitbefangenen Bescheid wird auf Blatt 52 bis 62 der Behördenakte verwiesen).
Mit Bescheid vom gleichen Tag, dem Antragsteller ebenfalls am 10.01.2011 ausgehändigt, verweigerte die Bundespolizei am Flughafen Frankfurt/Main dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet.
Am 11.01.2011 hat der Antragsteller gegen die vorgenannten Bescheide Klage erhoben (Az.: 12 K 97/11.F.A) und den vorliegenden Eilantrag gestellt.
Zur Begründung macht er über seine Verfahrensbevollmächtigte geltend, die Begründung der Antragsgegnerin zu 2) für ihre Entscheidung, dass das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet i. S. d. § 30 Abs. 3 AsylVfG sei, genüge nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.08.2009, Az.: 1 C 30.08. Zudem sei das Vorbringen des Antragstellers im Kern nicht widersprüchlich. Ergänzend verweist sie auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2010, Az.: 10 C 19.09, mit dem dem EuGH zur Vorabentscheidung unter anderem Fragen zu Art. 9 Abs. 1 Lit. A der Qualifikationsrichtlinie, auch die Ahmadis betreffend, vorgelegt worden sei.
Er beantragt,
die Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten.
Die Antragsgegnerinnen sind dem Antrag entgegengetreten.
Die Behördenakte, Az.:, sowie die Gerichtsakte 12 K 97/11.F.A waren dem Verfahren beigezogen. Deren Inhalt lag ebenso der Entscheidung zu Grunde wie die Erkenntnisquellenliste Pakistan-Ahmadiyya.
II.
Das auf Gewährung der Einreise gerichtete Begehren ist nach § 18 a Abs. 4 AsylVfG, § 123 VwGO zulässig, aber nicht begründet, da der Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel i. S. d. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2011 zu begründen. Die Einreiseverweigerung durch das Bundespolizeiamt Frankfurt/Main vom gleichen Tag begegnet daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Zutreffend wurde bei dem Antragsteller das Verfahren nach § 18 a AsylVfG durchgeführt, da er nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes war.
Der Asylantrag des Antragstellers ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des gerichtlichen Eilverfahrens als offensichtlich unbegründet i. S. d. § 30 AsylVfG zu werten, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter i. S. d. § 16 a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.
Eine „offensichtliche“ Unbegründetheit i. S. d. § 30 Abs. 1 AsylVfG liegt dann vor, wenn vernünftige Zweifel an der Erfolglosigkeit des Asylantrages ausgeschlossen sind. Dies hat zur Folge, dass der Eilantrag bereits dann Erfolg haben muss, wenn der Asylantrag nicht offensichtlich, sondern nur „schlicht“ unbegründet erscheint, es sei denn, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3, 4 AsylVfG führen zur offensichtlichen Unbegründetheit.
Wegen der weitreichenden Wirkung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Schwierigkeit, Verwaltungsverfahren aus dem Ausland zu führen, der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Garantie effektiven Rechtsschutzes darf ein Asylantrag nur dann als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt vollständig erforscht ist und die tatsächlichen Feststellungen auch nach den dem Gericht sonst bekannten Umständen abschließend geklärt erscheinen, so dass weitere Ermittlungen durch eine nochmalige persönliche Anhörung nicht erforderlich sind. Das Verwaltungsgericht darf sich also nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit der Feststellung, ein Asylantrag sei unbegründet, begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit - soll sie bejaht werden - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit nur für das Eilverfahren, klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen (vgl. BVerfGE 67, 43 - 60 f -; BVerfG Informationsbrief Ausländerrecht 1992, 75 ff; 122 f, 149 ff).
Wer seine Anerkennung als Asylberechtigter erstrebt, dem obliegt eine Mitwirkungspflicht (§§ 15, 22 AsylVfG). Es ist zunächst seine Aufgabe, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei braucht der Asylsuchende allerdings nur in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben kann (st. Rspr. zur Mitwirkungspflicht nach §§ 8 Abs. 2, 8 a Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG i. d. F. bis 1991, die inhaltlich mit den §§ 15, 22 AsylVfG n. F. im Wesentlichen übereinstimmen; vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1983, Az.: 9 C 473/82).
Der Asylantrag ist vorliegend zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden.
Die Antragsgegnerin zu 2) ist in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft ist. Diese Annahme hat die Antragsgegnerin zu 2) im Bescheid vom 10.01.2011 im Einzelnen begründet. Sie hat detailliert und nachvollziehbar Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Antragstellers ebenso aufgelistet, wie deutlich gemacht, dass der Übertritt des Antragstellers zum Glauben der Ahmadis weder nachvollziehbar ist noch den üblichen Gepflogenheiten zum Beitritt zu der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft entspricht. Es wird hierzu in vollem Umfang Bezug genommen auf die zutreffenden und umfassenden Gründe im Bescheid der Antragsgegnerin zu 2) vom 10.01.2011, Seite 5 bis 9 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Diesen Ausführungen ist der Antragsteller auch im gerichtlichen Eilverfahren nicht überzeugend entgegengetreten. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller den Kern seiner Verfolgungsgeschichte widerspruchsfrei insofern dargelegt hat, als er mit den Feindseligkeiten gegen die Ahmadis nicht einverstanden gewesen sei, sich Rabwah angesehen habe und schließlich zum Glauben der Ahmadis konvertiert sei. Eine religiöse Prägung als gläubiger Ahmadi hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargetan, insbesondere im gerichtlichen Verfahren sich auch nicht mit den diesbezüglichen Gründen des streitbefangenen Bescheides auseinander gesetzt.
Aufgrund der vorangegangen Ausführungen ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu 2) in ihrem streitbefangenen Bescheid die Feststellung getroffen hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind gleichfalls nicht gegeben. Auch insoweit wird auf die umfassenden und zutreffenden Gründe im Bescheid der Antragsgegnerin zu 2) vom 10.01.2011 verwiesen (§ 72 Abs. 2 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).