Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.03.2011 – 2 L 709/11.F.A

ECLI:DE:VGFFM:2011:0314.2L709.11.F.A.0A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der am 09.03.2011 gestellte Antrag,

in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO unter Abänderung des Beschlusses vom 04.02.2011 und des Beschlusses vom 23.02.2011 die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten.,

2

hat keinen Erfolg.

3

Die von dem Antragsteller zur Begründung seines Antrages vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, die Antragsgegnerin nunmehr zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten. Vielmehr bekräftigen sie die Einschätzung des Gerichts, dass das Vorbringen des Antragstellers unglaubhaft ist.

4

Nach der vorgelegten Stellungnahme der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien, Europäischer Sektion, habe der Antragsteller durch Parteimitglieder Partei-Informationen und Blätter erhalten und gelesen. Dass der Antragsteller – wie von ihm behauptet – in die Verteilung dieser Informationen aktiv eingebunden gewesen sei, wird jedoch nicht erwähnt. Vom Antragsteller selbst gar nicht vorgebracht wurde die weitere Angabe in dieser Stellungnahme, wonach der Antragsteller finanzielle Unterstützung durch Einzahlung von Geldbeiträgen geleistet habe. Eine solche finanzielle Unterstützung der Yekiti-Partei durch den Antragsteller erscheint auch wenig lebensnah, da der Antragsteller angegeben hat, zum damaligen Zeitpunkt Schüler gewesen zu sein.

5

Auch das vorgelegte Schriftstück, welches vom allgemeinen Nachrichtendienst stammen soll, ist nicht geeignet, das Vorbringen des Antragstellers zu bekräftigen. Da das Schriftstück nur in einer Kopie, nicht aber im Original vorgelegt wurde, kommt eine Überprüfung der Echtheit des Dokuments nicht in Betracht. Wie bereits im Beschluss vom 04.02.2011 ausgeführt, ist es auch wenig plausibel, dass der syrische Geheimdienst mit einem erneuten Zugriff solange gewartet haben sollte, bis der Antragsteller aus dem Militärdienst entlassen worden war. Hätte der syrische Sicherheitsdienst tatsächlich ein gesteigertes Interesse an dem Antragsteller gehabt, hätte er ohne Weiteres Zugriff auf ihn nehmen können, solange der Antragsteller seinen Militärdienst abgeleistet hat. Schließlich kann der vom Antragsteller geschilderte Verhaftungsversuch am 09.08.2010 nicht Folge der vorgelegten „Verhaftungsaufforderung“ sein, da diese erst vom 12.12.2010 stammt. Da nach dem Vorbringen des Antragsstellers der örtliche Geheimdienst bereits im August 2010 versucht habe, ihn zu verhaften, ist es nicht plausibel, warum 4 Monate später eine schriftliche Aufforderung der vorgesetzten Stelle ergehen sollte.

6

Die Gerichtskostenfreiheit in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

7

Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).