Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.02.2012 – 2 L 369/12.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2012:0227.2L369.12.F.A.0A
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die gestellten Eilanträge gegen die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) sind bereits nicht zulässig.
Die gestellten Eilanträge sind nicht statthaft.
Nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden. Im vorliegenden Fall soll eine Zurückschiebung des Antragstellers nach Rumänien erfolgen. Für diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist § 34 a Abs. 2 AsylVfG entsprechend anwendbar (vgl. Art. 16 a Abs. 2 S. 3 GG). Rumänien ist Mitgliedsstaat der Europäischen Union und somit ein sicherer Drittstaat i. S. d. § 26 a AsylVfG (vgl. Abs. 2). Die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (ABl. L 50 S. 1) – Dublin II -, da der Antragsteller aus Rumänien kommend in die Bundesrepublik Deutschland (faktisch) eingereist ist. Dass der Antragsteller sich vor seiner Einreise in Rumänien aufgehalten hat, ergibt sich ohne jeglichen Zweifel aus den von den Antragstellerinnen vorgelegten Behördenakten, wonach der Antragsteller am 17.01.2012 mit einem Flug der Lufthansa aus Bukarest am Flughafen Frankfurt am Main eingetroffen ist.
Einer jener Ausnahmefälle, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der flankierenden Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG– anerkannt sind, liegt im Fall des Antragstellers nicht vor. Über das gesetzliche Verbot in § 34 a Abs. 2 AsylVfG dürfen sich danach die Verwaltungsgerichte nur dann hinwegsetzen, wenn dem Ausländer im Zielstaat der Überstellung die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die für die Qualifizierung als „sicher“ maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben, wenn der Drittstaat voraussichtlich selber gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greifen wird oder wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat sich von seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird (BVerfG, Urteil v. 14.05.1996, BVerfGE 94, 49, 84 ff.). Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird deutlich, dass es in der Bundesrepublik Deutschland gerade keine unwiderlegbare Vermutung gibt, wonach ein Zielstaat der Überstellung die Unionsgrundrechte beachtet; eine solche unwiderlegbare Vermutung wäre mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbaren (vgl. EUGH, Urteil v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10, Juris).
An die Darlegung solcher Ausnahmefälle sind nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts strenge Anforderungen zu stellen. Es muss sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängen, dass der Ausländer von einem der soeben genannten im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Substantiierte Tatsachen in dieser Hinsicht hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die von ihm vorgelegten Unterlagen sind bereits deshalb nicht zu beachten, da sie nur in englischer und nicht in deutscher Sprache vorgelegt wurden. Abgesehen davon, lassen sich ihnen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer beschriebenen Ausnahmesituation entnehmen. Auch sonst liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor, die es ansatzweise rechtfertigen könnten, dem Antragsteller würden in Rumänien eine der oben genannten Gefahren drohen (vgl. VG München, Urteil v. 29.11.2011 – M 24 K 11.30219, Juris).
Da der Antragsteller keine hinreichend substantiierten humanitären oder sonstige Gründe vorgetragen hat, ist die Antragsgegnerin zu 2) auch nicht zu einer Entscheidung darüber verpflichtet, ob sie das ihr gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II–VO zustehende Selbsteintrittsrecht ausübt, was zur Folge hätte, dass der Antragsteller sein Asylverfahren – entgegen der Zuständigkeitsregelung der Dublin–II–VO – in der Bundesrepublik Deutschland durchführen könnte. Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme des Evangelischen Regionalverbandes vom 23.02.2012, wonach bei dem Antragssteller eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine „Angst und depressive Reaktion gemischt“ diagnostiziert wurde, ist nicht geeignet, besondere Umstände zu begründen. Soweit es um den Erkrankungskomplex einer Posttraumatischen Belastungsstörung geht, kann ein Nachweis nur durch ein entsprechendes Gutachten eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie oder für psychotherapeutische Medizin geführt werden. Tragfähige Aussagen zur Traumatisierung sind regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Die vorliegende Stellungnahme wurde jedoch von einer Diplom-Psychologin verfasst, nachdem diese mit dem Antragsteller lediglich zwei Gespräche geführt hatte. Weiterhin ist zu bedenken, dass der Antragsteller nicht nach Syrien zurückgeführt wird – was als der Auslöser seiner psychischen Verfassung genannt wird - sondern nach Rumänien, um dort sein Asylverfahren durchzuführen. Sein Schutzbegehren wird Beachtung finden, wenn es auch nicht durch eine deutsche, sondern eine rumänische Behörde beschieden wird. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen, wie etwa Angstzustände oder Depressionen in Rumänien, insbesondere in den Universitätsklinken der Großstädte behandelbar sind.
Liegt kein Ausnahmefall vor, besteht auch kein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vgl. VG Ansbach, Urteil v. 18.07.2008 – AN 19 K 08.30206, Juris), weswegen der gestellte Eilantrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) auch wegen Fehlens einer Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) unzulässig ist.
Die Gerichtskostenfreiheit in asylverfahrensrechtlichen Verfahren ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).