Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.05.2012 – 7 K 1254/11.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2012:0523.7K1254.11.F.A.0A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Bei den Klägern handelt es sich um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und schiitischer Glaubenszugehörigkeit. Die Familie stammt aus der afghanischen Stadt Kandahar. Die Kinder der Familie sind im Jahre xx und xx geboren. Ein weiteres Kind wurde nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im März xx geboren.
Die Kläger wurden am xx.xx.2010 am Hauptbahnhof G-Stadt durch die Bundespolizei aufgegriffen und gaben sich als Asylsuchende zu erkennen. Sie wurden zur Asylantragstellung an das Bundesamt für Migration in Gießen verwiesen. Dort beantragten sie am xx.xx.2010 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am xx.xx..2010 gab der Kläger zu 1) an, dass die Familie am xx.xx.2010 Kandahar verlassen habe. Drei Tage zuvor sei die Klägerin zu 2) von unbekannten Tätern angegriffen und verletzt worden. Der Kläger zu 1), von Beruf Schneider und wegen einer Migräneerkrankung an der Berufsausübung gehindert, habe nämlich an einer Schule in Kandahar die Sprache Dari unterrichtet. Er habe von anonymer Seite einen Drohbrief mit der Aufforderung erhalten, diesen Unterricht einzustellen. Der Angriff auf seine Frau sei auf diese Drohung zurück zu führen, weil er diese Aufforderung nicht ernst genommen habe. Wegen dieses Vorfalles habe sich die Familie zur Ausreise entschlossen. Ohnehin lebten die meisten engeren Verwandten der Kläger im europäischen Ausland oder dem Iran. Die Ausreise habe der noch in Kandahar lebende betagte Vater und ein Bruder des Klägers zu 1) unterstützt.
Die Ausreise sei über den Landweg nach Iran und I-Land erfolgt. Die Fluchthelfer, die gegen eine Summe von 20.000,- US$ die Ausreise bewerkstelligt hätten, hätten eine Verbringung nach Italien versprochen. Von der türkischen Stadt Izmir seien die Kläger nach viertägiger Schiffsreise nach Süditalien gelangt. Die Familie habe aber geplant, nach Deutschland weiterzureisen. Verwandte, die in Deutschland leben würden, hätten sie gewarnt. Italien sei für Asylsuchende als Aufnahmestaat schlecht, die Chance für eine Asylgewährung in Deutschland sei besser.
Nach Einreise in Italien sei die Familie etwa 80 Kilometer vor der Stadt Tarent von Polizeibeamten kontrolliert worden. Die illegale Einreise sei entdeckt worden. Sie seien erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie seien in ein Lager in der Nähe des Flughafens von Bari verbracht worden und dort aufgenommen worden. Einen Asylantrag hätten sie nicht gestellt. Nach zwei Nächten im Lager seien sie nach Rom gefahren und von dort, teils mit dem Zug, teils mit einem PKW nach München weitergereist. Von dort seien sie mit dem Zug nach Frankfurt am Main gefahren.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte am xx.xx.2010 ein Übernahmegesuch an die Republik Italien. Am 03.11.2010 würde die Übernahme durch die Republik Italien nach der Dublin-II-Verordnung erklärt.
Mit einem zu den Akten gelangten Entwurf eines Bescheides lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am xx.xx.2010 den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Republik Italien an. Dieser Bescheid wurde an die Kläger nicht zugestellt. Der Vollzug dieser noch nicht bekannt gegebenen Verfügung wurde durch das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt vorbereitet.
Am 07.03.2011 beantragten die nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger auf dem Wege der Einstweiligen Anordnung das Bundesamt zu verpflichten, von jeglichen Abschiebemaßnahmen bis innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung einer Verfügung über die Unzulässigkeit des Asylantrags abzusehen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden seien. Ein bereits bei dem Bundesamt gestellter Aussetzungsantrag sei abschlägig beschieden worden. Nach der Praxis der Vollzugsbehörden werde der entsprechende Bescheid des Bundesamtes erst unmittelbar vor dem Vollzug der Abschiebung an Asylantragsteller, welche nach der Dublin-II-Verordnung an Vertragsstaaten überstellt würden, bekannt gegeben. Die Überstellung der Kläger nach Italien als zuständiger Staat für den Asylantrag der Kläger sei unzumutbar. Die Republik Italien sei mit der Vielzahl von Asylantragstellern völlig überfordert. Hierzu sei auf eine Vielzahl von Medienberichten und auch von Erkenntnissen von Nichtregierungsorganisationen zu verweisen. Im Falle einer Abschiebung der Familie mit zwei minderjährigen Kindern nach Italien sei Obdachlosigkeit und völlige Verelendung zu befürchten.
Mit Beschluss vom 22.03.2011 gab das Gericht diesem Antrag statt (Az. 7 L 739/11.F.A (3)).
Mit Bescheid vom xx.xx.2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Republik Italien an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig sei, weil Italien nach Artikel 10 Absatz 1 Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Dublin-II-Verordnung lägen nicht vor. Die von dem Kläger zu 1) vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nicht substantiiert.
Hiergegen haben die Kläger am 29.04.2011 vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 13.05.2011 stattgegeben hat (Az.: 7 L 1252/11.F.A(3)).
Zur Begründung der Klage führen die Kläger aus, dass das italienische Asylsystem unter systemischen Mängeln leide. Weitgehend sei unter Asylantragstellern Obdachlosigkeit zu beobachten. Die Aufnahmekapazitäten in den Regionen seien erschöpft. Dies liege auch an dem beständigen Zustrom von Flüchtlingen aus Nordafrika. Der Zugang zu lebensnotwendigen Leistungen für die in der Regel mittellosen Flüchtlinge sei erschwert, werde nicht angeboten oder sei administrativ erschwert. Unterkunft, Nahrung und der Zugang zu Gesundheitsfürsorge werde nicht gewährleistet. Hierzu werde auf eine Vielzahl von Medienberichten und Erkenntnisse von Nichtregierungsorganisationen verwiesen.
Der Kläger zu 1) leide zudem unter einer schwerwiegenden Erkrankung. Nach dem zu den Akten gelangten ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom xx.xx.2012 leidet der Kläger zu 1) unter epileptischen Anfällen und einem Asthma bronchiale. Epileptischen Anfällen werde durch Dauermedikamentation vorgebeugt. Nach einer übersandten Schulbescheinigung und einer schriftlichen Erklärung des Fußballsportvereins der Wohnortgemeinde sind die Kinder der Kläger in der sozialen Umgebung akzeptiert und haben sich in ihrem Sozialverhalten nach einem schwierigen Beginn stabilisiert.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2011 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, sich für die Bearbeitung des Asylantrages der Kläger für zuständig zu erklären.
Die Beklagte ist der Klage nicht entgegengetreten.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
ie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Absatz 1 VwGO statthaft. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids werden die Kläger in den Stand versetzt, ihr Asylbegehren in der Bundesrepublik Deutschland weiter zu verfolgen. Mit der Anfechtungsklage haben die Kläger ihr Rechtschutzziel, nämlich die Aufhebung der Einstufung ihres Asylantrags als unzulässig gemäß § 27 a AsylVfG vollkommen erreicht. Die Aufhebung führt zwangsläufig zur erneuten sachlichen Befassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit dem Asylantrag, ist also die gesetzliche Folge der Aufhebung. Für eine Verpflichtungsklage, wie sie mit dem Antrag verfolgt wurde, gibt es daher kein Rechtsschutzbedürfnis ( VG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2009 – 7 K 4376/07- InfAuslR 2009, S. 406; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 27 a RNr. 18). Für einen auf die Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland beschränktes Verpflichtungsbegehren (so: VG Osnabrück, Urteil vom 23.01.2012 – 5A 212/11 – juris) oder aber auf ein sogenanntes Durchentscheiden, also die gerichtliche Entscheidung über das materielle Asylbegehren ( so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2011 – 3 A 133/10 A – juris), gibt es in dem derzeitigen Verfahrensstand keinen Raum. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass den Klägern für die materielle Prüfung ihres Asylbegehrens das behördliche Verfahren als Tatsacheninstanz erhalten bleiben muss.
Die Kläger haben auch das für die begehrte Entscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Republik Italien hat am xx.xx.2010 die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Kläger erklärt. Die Kläger können mithin weiter an die Republik Italien unter Vollziehung der entsprechend lautenden Abschiebungsanordnung überstellt werden. Die hierfür in Ansatz zu bringende Sechs-Monats-Frist des § 19 Absatz 4 S.1 Dublin-II Verordnung (Verordnung (EG) Nr.343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist; ABl. L 50 S.1) beginnt erst ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids der Beklagten vom 10.03.2011 (EuGH, Urteil vom 29.01.2009 – C-19-08– (Petrosian); NVwZ 2009, S. 639 ). Ihre Rücküberstellung in die Republik Italien ist daher noch möglich.
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.03.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Absatz1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Unrecht den Asylantrag der Kläger abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Es liegt nämlich der Fall eines sogenannten „Selbsteintritts“ nach § 3 Absatz 2 Dublin-II Verordnung vor. Von diesem Selbsteintritt hätte das Bundesamt Gebrauch machen müssen.
Die Kläger können sich auf einen subjektiv-öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Selbsteintritt der Beklagten gemäß § 3 Absatz 2 Dublin- II Verordnung berufen. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine diesen Anspruch feststellenden Ausführungen in seiner Entscheidung zu einer Überstellung in die Republik S-Land nach der Dublin-II Verordnung (VG Frankfurt, Urteil vom 08.07.2009 - 7 K 4376/07.F.A (3)-). Danach ist diese Bestimmung- anders als die Vorgängerregelungen im Schengener Durchführungsübereinkommen und im völkerrechtlichen Dubliner Übereinkommen (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., § 27 a AsylVfG, Rdnr. 25) – nicht allein im öffentlichen Interesse geschaffen worden, sondern verbürgt den von ihr Betroffenen ein subjektives Recht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), dass ein Einzelner nicht nur dann aus dem Gemeinschaftsrecht subjektive Rechte herzuleiten vermag, wenn diese ausdrücklich zugesprochen werden. Vielmehr genügt es, wenn aus einer Rechtsnorm klar und eindeutig eine Vergünstigung Einzelner hervorgeht, die keiner Bedingung und keinem zeitlichen Aufschub mehr unterliegt und weder die Gemeinschaft noch die Mitgliedstaaten einen Spielraum zur Ausgestaltung besitzen (Vgl. EUGH, Urteil vom 05.02.1963 – Rs. 26/62, Slg. 1963, 1 (24) = NJW 1973, 1751 – van Gend & Loos vs. Niederlande; EuGH, Urteil vom 04.12.1974 – Rs. C-41/74, Slg. 1974, 1337 (1349) – van Duyn v. Home Office; EuGH, Urteil vom 19.01.1982 – Rs. C-8/81, Slg. 1982, 53 (71) = NJW1982, 53 – Becker vs. Finanzamt Münster). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Dublin-II Verordnung dem Grunde nach erfüllt. Hiervon geht im Ergebnis auch der EuGH in seinem Urteil vom 29.01.2009 aus (C-19/08 - (Petrosian); NvWZ 2009. S. 639 RNr. 38 und 48 zu Fragen des Rechtsschutzes). Folgerichtig stellt der EuGH (C-411/10- Urteil vom 21.12.2011, NVwZ 2012, 417 ) in einer zuletzt bekannt gewordenen Entscheidung darauf ab, dass Art. 3 Absatz 2 Dublin-II Verordnung einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch den überstellenden Staat verbürgt. Er räumt den Mitgliedstaaten ein Recht zur Ermessensbetätigung ein, das integraler Bestandteil des vom EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist (a.a.O., RNr. 65).
Nach der in der Verordnung angelegten Systematik prüfen die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels II der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 3 Absatz 2 S.1 Dublin-II Verordnung kann abweichend davon jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Die Kläger, die einen Asylantrag gemäß Art. 2 lit. c) Dublin-II Verordnung gestellt haben, fallen als Drittstaatsangehörige im Sinne des Art. 2 lit. A) Dublin-II Verordnung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Es steht fest, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nach den Kriterien in Kapitel III dieser Verordnung, die sich auf Zugehörigkeit zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen kraft Ehe, eheähnlicher Gemeinschaft oder Sorgeberechtigten im Falle der Minderjährigkeit, sofern diese Minderjährigen ledig und unterhaltsberechtigt sind, nicht gegeben ist. Gleichermaßen verhält es sich mit der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin-II Verordnung, für deren Anwendung der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte bietet.
Daher können die Kläger sich allein auf ein Recht auf Selbsteintritt der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 3 Absatz 2 Dublin-II Verordnung als für sie günstige Norm berufen, um als Ausnahme von den Zuständigkeitsregeln der Verordnung im Übrigen die Prüfung ihres Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen.
Nach der zuletzt bekannt gewordenen Rechtsprechung des EuGH (C-411/10 und C- 493/10, Urteil vom 21.12.2011) haben die Mitgliedstaaten bei der Auslegung dieser Ermessensnorm zunächst zu bedenken, dass die hier in Rede stehende europäische Verordnung auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens geschlossen worden ist, nämlich dass die daran beteiligten Staaten die nationalstaatlich und gegebenenfalls unionsrechtlich verbürgten Grundrechte beachten, einschließlich der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie der EMRK. Gerade auf der Grundlage dieses Prinzips des Vertrauens soll das System der Bearbeitung von Asylanträgen an Effizienz gewinnen, die Stellung von Doppelanträgen vermeiden und den Verfahrensgang beschleunigen (a.a.O., RNr. 79).
Nach dieser Entscheidung ergibt sich hieraus zweierlei. Einerseits hat unter diesen Bedingungen die (widerlegbare) Vermutung zu gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Andererseits kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedsstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Wegen der hohen Bedeutung u.a. für die Verwirklichung des gemeinsamen europäischen Asylsystems kann aber daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin-II Verordnung berührt. Es wäre nämlich mit den Zielen und dem System der Dublin-II Verordnung nicht vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9 (Aufnahmerichtlinie), 2004/83 (Qualifikationsrichtlinie) oder 2005/85 (Verfahrensrichtlinie) genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln (a.a.O, RNr. 80 – 84). Falls dagegen ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Charta der Grundrechte implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung (i.e. Art 3 Absatz 2 Dublin-II Verordnung) aber unvereinbar (a.a.O., RNr. 86). Der Mitgliedstaat ist in einem solchen Fall verpflichtet, von der Überstellung in den „zuständigen“ Mitgliedstaat abzusehen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
Diese Ausführungen führen zur näheren Prüfung einer rechtmäßigen Ermessensbetätigung der Beklagten bei der Prüfung des Selbsteintritts dazu, das Asylverfahren und die Aufnahme von Asylbewerbern in der Republik Italien in den Blick zu nehmen.
Die in der Republik Italien bestehenden Einrichtungen für die Aufnahme von Asylbewerbern sind regional über das Land verteilt. Die Einrichtungen beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage, die in Umsetzung der Aufnahmerichtlinie geschaffen worden sind und unterteilen sich nach den dem Gericht vorliegenden Nachrichten sachbefasster Stellen in insgesamt 9 Aufnahmezentren -… mit insgesamt 2000 Plätzen, diversen Aufnahmezentren für Migranten – ...mit insgesamt 3000 Plätzen und lokalen Projekten im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge – ..., deren Anzahl auf etwa 150 geschätzt wird und die etwa 3000 Plätze bereithalten. Im Aufbau befinden sich weiterhin etwa Aufnahmekapazitäten durch den Zivilschutz, etwa 20000 Plätze, für die Spitzen des Flüchtlingszustroms, insbesondere aus Nordafrika. Weiterhin gibt es noch eine unbekannte Anzahl von Aufnahmestätten, die Kommunen nach Bedarf eingerichtet haben. Die Asylbewerber werden in den … für längstens 6 Monaten aufgenommen, in den … werden 500 Plätze für besonders schutzbedürftige Personen vorbehalten. Die Weiterleitung nach Antragstellung erfolgt zunächst an die …, dann in der Regel nach 35 Tagen an die …. Damit besteht eine Gesamtkapazität von etwa 8000 Plätzen, von denen allerdings 2000 nur für eine Unterbringung von 35 Tagen ausgelegt sind (Plätze in …) und 6000 für einen längerfristigen Aufenthalt konzipierte Plätze auch für die Unterbringung materiell bedürftiger Personen mit anerkanntem internationalen Schutzstatus dienen (3000 Plätze in … und 3000 in …) (vgl. dazu Auskunft des UNHCR an das VG Braunschweig vom 24.04.2012).
Der Zugang in die gerade beschriebenen Aufnahmesysteme erfolgt nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aufgrund der Asylantragstellung in einer gestuften Verwaltungsbearbeitung. Zunächst wird der Antrag formell registriert. Die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung erfolgen in dieser Phase. Sie schließt ab mit der Aushändigung des sogenannten Cedolino, der den Zugang zur Antragstellung auf der Questura eröffnet. Die Zeit zwischen der ersten und der formellen Registrierung kann je nach Kapazität der betreffenden Questura wenige Wochen bis zu zwei Monate betragen. In den Jahren 2008 und 2009 betrug die Wartezeit bis zu sechs Monaten. Asylbewerber, die ohne Papiere einreisen, werden normalerweise zwecks Identitätsfeststellung in ein … gebracht. Der Aufenthalt dort ist zeitlich begrenzt. Ein Termin für die Anhörung auf der Questura kann häufig nicht zeitnah vergeben werden. Erst danach erhalten Asylbewerber einen Nachweis über ihren formellen Status. Aus Sicht der Behörden beginnt damit das Asylverfahren und die Asylbewerber haben erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Unterkunft und Unterstützung. Zuvor gibt es keinen Anspruch auf Obdach. Für abgeschobene Asylbewerber nach der Dublin-II Verordnung wird das Verfahren weitergeführt. Nach Ankunft werden sie in der Regel zur zuständigen Questura weitergleitet, bei der sie sich innerhalb von fünf Tagen melden müssen (vgl. dazu: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Bern und Oslo, Mai 2011). Für Dublinrückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie keinen sofortigen Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen erhalten (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 5).
Asylsuchende erhalten generell nach sechs Monaten eine Arbeitsbewilligung und haben auch Zugang zu medizinischer Basisversorgung. Weitergehende Sozialleistungen sind mit der Anmeldung als Einwohner einer Gemeinde verknüpft. Die entsprechende Registrierung ist mit praktischen Schwierigkeiten verbunden. In der Regel müssen Asylsuchende nach sechs Monaten die Einrichtung verlassen und müssen für Obdach und Lebenserwerb selber sorgen. Bildungs- und Integrationsprogramme sind kaum entwickelt. Staatliche Vorkehrungen in der Republik Italien zur Gewährleistung der Grundsicherung sind praktisch nicht vorhanden. Caritative Organisationen und auch die Familie sind traditionell gesellschaftlich in diesen Notlagen zur Hilfeleistung berufen. Asylsuchenden ist der Zugang zu dem regulären Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ( Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.).
Angesichts dieser Verhältnisse kommt UNHCR zu der Einschätzung, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein (formaler) Antrag gestellt wurde, solange ein Zeitraum von 6 Monaten ab formaler Antragstellung nicht überschritten wird und soweit der aktuelle Zustrom von Asylbewerbern die Kapazitäten nicht übersteigt. Eine angemessene Versorgung erscheint derzeit für alle Asylbewerber mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne der Aufnahmerichtlinie nicht sichergestellt (UNHCR, a.a.O., S. 5).
Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe hebt insbesondere hervor, dass die Behörden in Italien von der Anzahl der Asylbewerber generell überfordert sind, phasenweise bei starken Zustrom sich kaum zu bewältigenden Anforderungen gegenübersehen. Vielfach seien die Behörden nicht in der Lage, die Gesuche in der vorgeschriebenen Zeit zu bearbeiten. Dies treffe insbesondere auf die Flughafenbehörden bei Dublinrückkehrern zu. Regelmäßig seien die Asylbewerber auf sich gestellt und sähen sich häufig großen Schwierigkeiten in praktischer Hinsicht ausgesetzt. Viele reisten weiter, da die Unterbringungskapazitäten fehlten und Integrationsmöglichkeiten nicht gegeben seien. Auch die Arbeitsbewilligung nutze ihnen praktisch nichts, da ihnen der Zugang zu dem regulären Arbeitsmarkt mangels Arbeitsvermittlung praktisch verschlossen sei. Viele Asylbewerber würden so trotz hoher Anerkennungsrate der Schutzgesuche in die Obdachlosigkeit gedrängt und würden ein Leben am Rande der Gesellschaft führen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., Seite 41 ff.).
Diese Auskünfte werden bestätigt durch dokumentierte örtliche Beobachtungen, die dem Gericht bekannt geworden sind und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Insbesondere die Beobachtungen in Rom und Turin über die Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit von Asylsuchenden mit unterschiedlichem Status untermauern die bereits ausgeführten generellen Feststellungen von UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl.: Zur Situation von Flüchtlingen in Italien, berichtet von Maria Bethke und Dominik Bender, hrsg. von Pro Asyl, Februar 2012). Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, dass es sich um Ausnahmen handele und es nicht geklärt sei, inwieweit diese Recherche gerade Asylsuchende im italienischen Asylsystem zum Gegenstand habe, wie es die Beklagte im Kern vertritt. Die Stellungnahmen von UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind fachkundig verfasst und beruhen auf einer umfassenden Quellenauswertung. Die noch zusätzlich zu beachtende Berichterstattung durch die Dokumentation von Pro Asyl belegt eindrucksvoll Einzelschicksale, die sich in den Gesamtzusammenhang schlüssig einordnen lassen.
Aufgrund dieser Verhältnisse im italienischen Asylsystem unter besonderer Berücksichtigung des Schicksals der Kläger, welches ihnen prognostisch widerfahren würde, wenn sie nunmehr in die Republik Italien überstellt würden, geht das Gericht davon aus, dass ernsthafte und durch Tatsachen gestützte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Kläger tatsächlich der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i. V. m Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Aufgrund der festgestellten Verhältnisse im italienischen Asylverfahren und der vorliegend zu berücksichtigenden Lebenslage, den Familienverhältnissen und dem Persönlichkeitszuschnitt der Kläger geht das Gericht von einer Ermessensreduzierung auf Null aus.
Insoweit geht das Gericht davon aus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorliegend ermessensfehlerhaft verkannt hat, dass die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt gemäß Art. 3 Absatz 2 Dublin-II Verordnung vorlagen, weil die Kläger als eine Familie mit zwischenzeitlich drei minderjährigen Kindern zu dem nach der Einstufung von UNHCR – abweichend von Kapitel IV der Aufnahmerichtlinie – zu dem besonders schutzbedürftigen Personenkreis zu zählen ist. Nach dem Vortrag des Klägers zu 1) im Verwaltungsverfahren leidet dieser zudem unter einer Erkrankung vermutlich aus dem Formenkreis der Epilepsie, wodurch er gesundheitlich eingeschränkt und wahrscheinlich zur Erwerbsfähigkeit nur eigeschränkt fähig ist. Diesen gesundheitlichen Anknüpfungspunkten, zu deren Aufklärung im Verfahren Anlass bestand, ist das Bundesamt aber nicht weiter nachgegangen, obgleich der Kläger vorgetragen hat, wegen wiederkehrender einschlägiger Gesundheitseinschränkungen in seinem Heimatland auf karitative Hilfe der schiitischen Gemeinde in Kandahar angewiesen gewesen zu sein.
Unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Asylverfahrens in der Republik Italien, wie sie sich dem Gericht unter Berücksichtigung sachbefasster Nachrichten darbietet, wäre angesichts dieser persönlichen Lebensumstände der Kläger zu befürchten, dass sie bis zur formellen Antragstellung ihres Asylantrages in Italien der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre und diese Obdachlosigkeit ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach 6 Monaten, der Regelverweildauer in einer Aufnahmeeinrichtung, erneut drohen würde. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der unter einer erheblichen Gesundheitseinschränkung leidende Kläger nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung in Italien einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, zumal der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt schon gesunden Asylsuchenden und Flüchtlingen praktisch verschlossen ist. Zur weiteren Abklärung seiner Erkrankung und anschließender Heilbehandlung über eine medizinische Basisversorgung hinaus, bedürfte er zudem einer Anmeldung in einer italienischen Kommune, was nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit erheblichen praktischen Zugangshürden erschwert wird.
Am Maßstab von Art. 4 Charta der Europäischen Union, der wortgleich mit Art. 3 EMRK übereinstimmt und wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, fällt staatliches Handeln, das sich zur Einhaltung der Aufnahmerichtlinie für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten verpflichtet hat, unter eine Garantenpflicht der sozialen Fürsorge. Nach der Rechtsprechung des EGMR bedeutet dies zwar, dass die Konventionsstaaten der EMRK nicht dazu verpflichtet sind, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren und es ergibt sich auch keine aus dieser Bestimmung ableitbare allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Für die Mitgliedstaaten, welche ein Fürsorgeregime nach der Aufnahmerichtlinie etabliert haben, heißt dies aber, dass sie dafür Sorge zu tragen haben, dass die Verwundbarkeit eines Asylbewerbers nicht durch Untätigkeit verschlimmert wird. Dieses Fürsorgeregime ist jedenfalls dann verletzt, wenn eine Schwere der Beeinträchtigung erreicht wird, welche die Schwelle zur Erniedrigung überschreitet, etwa durch langandauernde Obdachlosigkeit, fehlenden Zugang zu finanziellen Mitteln und hieraus erwachsende Angst und Ungewissheit (vgl. EGMR – Große Kammer – Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 (M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland = NvWZ 2011, S. 413 ff., RNr. 223, 250, 263).
Die Konkretisierung dieser Gefahren sieht das Gericht für die Kläger im Falle einer Überstellung aus den dargetanen Gründen für hinreichend wahrscheinlich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711.