Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.10.2012 – 2 K 1271/11.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2012:1030.2K1271.11.F.A.0A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.04.2011 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1988 geborene Kläger stellte am 24.05.2004 einen Asylantrag. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nordkoreanischer Staatsangehöriger. Sein Heimatland habe er 2002 verlassen und sich bis Mai 2004 bei einem Onkel in China aufgehalten. Nach dem dort die Fahndung nach illegalen nordkoreanischen Flüchtlingen verschärft worden sei, habe er die Volkrepublik China verlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2005 wurde der Asylantrag abgelehnt sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen. Das Bundesamt legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Antragsteller glaubhaft vorgetragen habe, er stamme aus Nordkorea; es ging jedoch fehlerhafterweise davon aus, dass der Antragsteller nach Südkorea geflohen sei und drohte die Abschiebung dorthin an. Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 27.06.2005 – A 8 K 10454/05 – die Beklagte, festzustellen, dass im Bezug auf die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) ein Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht sei aufgrund der eingehenden Befragung des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger tatsächlich aus Nordkorea stamme und Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea sei. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden war, erließ das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15.03.2006 einen Verpflichtungsbescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Demokratischen Volksrepublik Korea vorliegen.
Das Bundesamt leitete am 31.07.2008 ein Rücknahmeverfahren gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG ein. Im Rahmen des Rücknahmeverfahrens wurde dem Bundesamt bekannt, dass der Kläger im Jahr 2007 mit einem deutschen internationalen Reisepass in die Volksrepublik China gereist war. Ein aufgrund einer durchgeführten Sprach- und Textanalyse erstelltes Gutachten vom 24.09.2009 kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit einer hohen Wahrscheinlichkeit aus Nordost-China stamme. Mit Bescheid vom 11.04.2011 nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 15.03.2006 getroffene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zurück. Weiterhin stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG in Bezug auf die Volksrepublik China nicht vorliegen würden. In der Begründung der Entscheidung geht das Bundesamt davon aus, das aufgrund der Chinareise und des Ergebnisses des Sprachgutachtens davon auszugehen sei, dass der Kläger kein nordkoreanischer, sondern chinesischer Staatsangehöriger sei. Der Bescheid wurde der damaligen Klägerbevollmächtigten am 22.04.2011 zugestellt.
Der Kläger hat am 02.05.2011 die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Entgegen der Annahme des Bundesamtes sei der Kläger nordkoreanischer Staatsangehöriger. Der Rücknahmeentscheidung stehe auch das Urteil des VG Stuttgart entgegen. Die Beklagte sei an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden, so dass sie keinen entgegenstehenden Bescheid erlassen dürfte.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.04.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 S. 2 AufenthG vorliegen,
weiter hilfsweise festzustellen, das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 11.04.2011.
Das Gericht hat die das Asyl- und das Rücknahmeverfahren betreffenden Behördenakten (2 Bände) beigezogen und sie zum Gegenstand der Entscheidung gemacht. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) erteilt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Rücknahmebescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.04.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Rücknahmeentscheidung des Bundesamtes steht die Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 27.06.2005 entgegen, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf die Volksrepublik Nordkorea festzustellen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die die Rücknahme einer Anerkennung als Asylberechtigter sowie einer Feststellung über das Vorliegen der sogenannten Flüchtlingseigenschaft regelnde Vorschrift des § 73 Abs. 2 AsylVfG erlaubt keine Einschränkung der Rechtskraft gerichtlicher Urteile. Eine Rücknahme der Asylanerkennung oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist daher insoweit ausgeschlossen, als dies mit der Rechtskraft einer zur Anerkennung bzw. Feststellung verpflichteten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unvereinbar wäre. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils über die Verpflichtung des Bundesamtes zur Anerkennung als Asylberechtigter bzw. zur Feststellung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft steht daher einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes, mit der im Gegensatz zu der rechtkräftigen Entscheidung eine Rücknahme der getroffenen Regelungen ausgesprochen wird, entgegen (VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.2000, VBlBW 2001, 328 f., Heilbronner, AuslR., Band 3, § 73 AsylVfG Erl. 72). Da das VG Stuttgart seinem Urteil zugrundegelegt hat, dass der Kläger nordkoreanischer Staatsangehöriger sei, ist es somit dem Bundesamt verwehrt, in der Annahme der Kläger sei chinesischer Staatsangehöriger den Verpflichtungsbescheid vom 15.03.2006 aufzuheben. Die Rechtskraftwirkung besteht unabhängig davon, ob das Urteil des VG Stuttgart die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat ((BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, BVerwGE 108, 30; Urt. v. 18.09.2001, BVerwGE 115, 118).
Der Rücknahmebescheid vom 11.04.2011 kann auch nicht als Widerrufsbescheid gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG aufrechterhalten werden. Denn Voraussetzung für eine solche Aufrechterhaltung ist es, dass sich die Sachlage nachträglich – d.h. nach Eintritt der Rechtskraft - geändert hat. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet, wenn nach deren Eintritt neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden (BVerwG, a.a.O.) Im vorliegenden Fall ist jedoch keine solche Änderung der maßgeblichen Sachlage eingetreten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich die nordkoreanische oder die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt. Denn der Kläger hat entweder die eine oder die andere Staatsangehörigkeit sowohl zum Zeitpunkt des Ergehens des Urteils des VG Stuttgarts als auch zum Zeitpunkt des Ergehens dieser gerichtlichen Entscheidung.
Da nach der Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 11.04.2011 die im Verpflichtungsbescheid vom 15.03.2006 getroffene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf die Volksrepublik Nordkorea wieder auflebt, bedarf es – entgegen der Antragstellung – keiner diesbezüglichen neuen Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Die Gerichtskostenfreiheit in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten beruht auf § 83 b AsylVfG.
Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO).