Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.03.2014 – 2 L 496/14.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2014:0328.2L496.14.F.A.0A
Tenor
Der Eilantrag und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Das Eilbegehren hat keinen Erfolg, denn es ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin nach Frankreich vom 27.02.2014, dem Antragsteller am 03.03.2014 zugestellt, ist mittlerweile bestandskräftig geworden, da der Antragsteller hiergegen nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist Klage erhoben hat. Weiterhin hat er auch nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist ein Eilbegehren gegen den vorgenannten Bescheid erhoben. Vielmehr hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 05.03.2014 mitgeteilt, dass er trotz Ergehens des Bescheides vom 27.02.2014 an dem Eilbegehren, so wie es gestellt sei, festhalten wolle. Für ein diesbezügliches Eilbegehren fehlt ihm indes, wie bereits ausgeführt, das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Bescheid vom 27.02.2014 ist angesichts der eingetretenen Bestandskraft nicht mehr gerichtlich anfechtbar. Nur im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gegen diesen Bescheid hätten die von dem Antragsteller vorgebrachten Verfahrensmängel einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden können. Ungeachtet dessen wäre das vorliegende Eilbegehren aber auch vor Ergehen des Bescheides vom 27.02.2014 unzulässig gewesen, denn ihm hätte § 44 a VwGO entgegengestanden. Nach § 44 a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. § 44 a VwGO ist als eigenständige (negative) Zulässigkeitsvoraussetzung für verwaltungsgerichtliche Klagen bzw. - wie vorliegend - selbständige Beschlussverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO anzusehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 44 a Rdnr. 1 m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass die von der Antragstellerseite gerügten Verfahrensmängel nur im Rahmen einer Anfechtung des streitgegenständlichen, nunmehr bestandskräftigen Bescheides vom 27.02.2014 einer gerichtlichen Überprüfung hätten zugeführt werden können. Das von der Antragstellerseite entgegen den vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen geltend gemachte Eilbegehren ist mithin von Anfang an bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig gewesen.
Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin nach Frankreich verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylbegehrens des Antragstellers einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Für das Asylbegehren des Antragstellers ist gemäß § 12 Abs. 4 DublinIII-VO im Hinblick auf das dem Antragsteller erteilte Visum C zuständig, so dass die von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsanordnung nach Frankreich rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die vom Antragsteller angeführten angeblichen Verfahrensverstöße sind weder sanktionsbewährt noch als Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates ausgestaltet (VG Frankfurt, B. v. 13.03.2014 - 6 L 491/14.F.A -). Aus dem Vorgenannten folgt weiter, dass auch eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 DublinIII-VO nicht begründet worden ist.
Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen ist die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO).
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG)