Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.02.2015 – 5 K 567/14.F.A
ECLI:DE:VGFFM:2015:0205.5K567.14.F.A.0A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin ein Asylverfahren durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldnerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn die Kostengläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige türkischen Volkstums sowie islamischen Bekenntnisses, wendet sich gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Ungarn und begehrt die Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.
Eigenem Bekunden zufolge reiste die Klägerin am ... Dezember 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo sie sich bei der Bundespolizei am Frankfurter Hauptbahnhof als Asylsuchende meldete. Asylantrag wurde zur Niederschrift der Außenstelle Gießen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) am 7. Januar 2014 gestellt. Das Bundesamt hörte die Klägerin zu ihrer Herkunft und ihrem Reiseweg persönlich an (Niederschrift als Blatt 18 – 25 der vorliegenden Bundesamtsakten – BA) und stellte durch Bescheid vom 12. Februar 2014 (Blatt 67 – 70 BA = Blatt 9 – 13 = Blatt 25 – 29 d.A.) die Unzulässigkeit des Asylantrags fest, wobei zugleich die Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde. Bekannt gegeben wurde dieser Bescheid der Klägerin durch die G. mit Zustellungsurkunde am 14. Februar 2014 (vgl. Blatt 78, 79 BA).
Am 21. Februar 2014 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zugleich eine Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Ungarn beantragt. Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie müsse, da sie bereits im Jahre 2009 einen Asylantrag in Griechenland gestellt habe, eine Überstellung seitens Ungarns dorthin fürchten; unmittelbar aus der Bundesrepublik Deutschland heraus wäre dies indes gegenwärtig unzulässig. Auch seien in Ungarn die rechtsstaatlichen Standards zur Durchführung eines Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennungsverfahrens nicht gewährleistet. Das Gericht hat es durch Beschluss vom 3. März 2014 – 5 L 566/14.F.A– abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit sie sich gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn richtet. Vollzogen worden ist die Abschiebungsanordnung offenbar nicht. Die Klägerin meint, wegen Ablaufs der Überstellungsfrist am 10. September 2014 sei nunmehr die Beklagte für ihr Asylverfahren international zuständig geworden. Selbst wenn sich aus der zwischenstaatlichen Zuständigkeitsvereinbarung kein subjektives Recht auf Prüfung des Asylantrages in einem bestimmten Staat ergeben sollte, so müsse in diesem Fall anderes gelten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten gegen die Klägerin vom 12. Februar 2014 –…–163 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Verfahren zur Anerkennung als politischer Flüchtling für die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den Ablauf der Überstellungsfrist für unerheblich. Die internationale Zuständigkeit verbleibe bei Ungarn. Der Asylantrag der Klägerin sei als Zweitantrag anzusehen, wobei die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Deshalb könne der angegriffene Bescheid jedenfalls nach § 47 Abs. 1 HVwVfG umgedeutet werden.
Durch Verfügung vom 16. Dezember 2014 (LS Bl. 51, 52 d.A.), die den Beteiligten jeweils am 19. Dezember 2014 zugestellt worden ist (Bl. 51a, 52a d.A.), hat das Gericht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des Verfahrens zur Geschäftsnummer 5 L 566/14.F.A sowie der vorgelegten Behördenakten des Bundesamts (Blatt 1 – 79) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mehr aufweist und der Sachverhalt, soweit entscheidungsrelevant, geklärt ist.
I.
Die zulässigerweise erhobene, kombinierte Anfechtungs- (1.) und Verpflichtungsklage (2.) ist begründet, denn der Klägerin steht nach Ablauf der Überstellungsfrist ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu:
1. Die nach § 34a AsylVfG vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung nach Ungarn ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufzuheben. Zu beurteilen ist der Fall der Klägerin wegen ihrer Asylantragstellung nach dem 1. Januar 2014 aufgrund von Art. 16a Abs. 4 GG in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; im Folgenden: „Dublin III-VO“). Zwar ist aufgrund der im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes getroffenen Feststellungen und gegebenen Begründung sowie den Gründen des Beschlusses vom 3. März 2014 davon auszugehen, dass anfangs die Beklagte für die Durchführung eines Asylverfahrens international nicht zuständig war, doch ist mit Ablauf der Überstellungsfrist die internationale Zuständigkeit nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO von Ungarn auf die Beklagte übergegangen. Dieser Normbefehl lautet:
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Der Ablauf der Überstellungsfrist stellt sich mithin als besonderes Kriterium dar, das speziell geregelt ist. Dafür, dass im Fall der Klägerin eine längere als die sechsmonatige Frist gelte, ist nichts ersichtlich. Die systematische Stellung dieses Normbefehls im Kapitel VI „Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren“ statt dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO in Bezug genommenen Kapitel III „Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats“ steht schon deshalb einem Übergang der internationalen Zuständigkeit auf die Beklagte nicht entgegen, als Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO auf die Bestimmung „anhand der Kriterien dieser Verordnung“ abstellt, also für die Zuständigkeitsbestimmung keine zwingende und ausschließliche Beschränkung auf das Kapitel III enthält, sowie sich weitere Kriterien auch im Kapitel IV „Abhängige Personen und Ermessensklauseln“ finden. Die Ansicht der Beklagten, die internationale Zuständigkeit verbleibe ungeachtet des Ablaufs der Überstellungsfrist bei Ungarn, würde den Status der Klägerin wegen einer nicht mehr bestehenden Verpflichtung Ungarns, die Klägerin wiederaufzunehmen, faktisch ungeklärt lassen und liefe auf eine Dauerduldung hinaus.
Zur Überzeugung des Gerichts beginnt die Überstellungsfrist mit dem Ergehen des Beschlusses, durch den nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG die aufschiebende Wirkung eines Aussetzungsantrages gegen die Abschiebungsanordnung entfällt, denn bei dieser handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung „mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann“ im Sinne des Europäischen Gerichtshofs (Vierte Kammer), Urteil vom 29. Januar 2009, C-19/08„Petrosian“, Celex-Nr. 62008CJ0019, Rn. 46 (zur Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entsprechenden Vorgängerreglung des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, „Dublin II-VO“). Da ein vorläufiger Rechtsschutz für die Klägerin durch den Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt worden ist, kommt es für den Fristbeginn hier (anders als im Fall des Europäischen Gerichtshofs, a.a.O., Rn. 52 f., oder dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A– juris, Rn. 14, in dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgreich war) nicht auf die Rechtskraft eines Urteils an, denn die insoweit maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen den ablehnenden Beschluss eine für die Überstellung vollwertige Entscheidung sein. Auch wenn völkerrechtliche Zuständigkeitsregelungen prinzipiell keine subjektiven Rechte zu begründen vermögen, muss sich hier der Übergang von Ungarn auf die Beklagte zugunsten der Klägerin auswirken.
2. Der Asylantrag der Klägerin ist damit im Umkehrschluss aus § 27a AsylVfG zulässig (geworden). Demgemäß hat nunmehr die Beklagte ein Asylverfahren durchzuführen. Zu einer weitergehenden Verpflichtung ist die Beklagte nicht zu verurteilen, denn der Herbeiführung einer Spruchreife durch das erkennende Gericht steht der Grundsatz der Gewaltenteilung entgegen. Die Beklagte wird mithin zu klären haben, wie sich das Verhalten der Klägerin auf die Gewährung internationalen, hilfsweise subsidiären, Schutzes auswirkt, was die Klägerin sachlich vorzubringen hat und ob Abschiebungsschutz auf nationaler Grundlage zu gewähren sei; sollte sich danach kein Bleiberecht ergeben, wird auch ein Abschiebung in den Herkunftsstaat zu prüfen sein.
II.
Die Kosten des nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO und § 84 Abs. 3 VwGO.