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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.01.2019 – 5 K 4780/17.F
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2019:0116.5K4780.17.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016 aufgrund Übergangs- und Härtefallbestimmungen nach einer Anwachsung.
Die Klägerin ist ein selbstständiger Teil der I-Gruppe und betreibt an ihrem Sitz in B-Stadt die Herstellung von Dragees und Schokoladenprodukten, womit sie nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), zur Klasse 10.82 "Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)" gehört (vgl. Anlage 1 zum Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft J-GmbH betreffend die A GmbH & Co. KG zum Begrenzungszeitraum 2016, Bl. 224 = 349 der beigezogenen Behördenakten - BA -). Unter dem Namen "I-GmbH" war die Klägerin zu 100 Prozent Gesellschafterin der AA Verwaltungs GmbH, die wiederum Komplementär der A GmbH & Co. KG war, deren Kommanditist die Klägerin war.
Am 26. Juni 2015 stellte die A GmbH & Co. KG über das elektronische Portal ELAN-K2 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: "Bundesamt") einen Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2014 (Bl. 238, 239 BA). Die maßgebliche Stromkostenintensität der A GmbH & Co. KG in deren letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 betrug 14,79 Prozent (Bl. 233 BA), doch hatte sie eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 ff. EEG in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung inne. Mit diesem Antrag teilte die A GmbH & Co. KG zugleich mit, dass zum 1. Juli 2015 ihre Anwachsung auf die Klägerin (vormals I-GmbH) geplant sei und die Klägerin als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr haben werde; dabei übernehme die Klägerin im Wege der Anwachsung den Geschäftsbetrieb der AA KG mit allen Aktiven und Passiven ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Bl. 242 BA mit Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts J-Stadt Bl. 240 BA).
Das Bundesamt teilte durch Schreiben an die A GmbH & Co. KG vom 9. Juli 2015 mit, dass noch Klärungsbedarf bestehe (Bl. 272, 273 BA). Daraufhin trug die Klägerin durch Schreiben vom 24. Juli 2015 (Bl. 294, 295 nebst Anlagen Bl. 296 - 303 BA) zu den gesellschaftsrechtlichen Änderungen vor und betonte, der Geschäftsbetrieb der A GmbH & Co. KG werde unverändert fortgeführt. Mit Schreiben an die A GmbH & Co. KG vom 29. Juli 2015 (Bl. 312, 313 BA) forderte das Bundesamt zur Prüfung, ob bei der Anwachsung der A GmbH & Co. KG auf die Klägerin die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig erhalten geblieben sei, weitere Nachweise an, die im Folgenden erbracht wurden.
Durch Schreiben vom 22. Dezember 2015 (Bl. 363, 364 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass es beabsichtige, den Antrag abzulehnen, da die A GmbH & Co. KG in Folge der Umstrukturierung untergegangen sei und es für die Begrenzung nach § 103 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG 2014 an einem Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 fehle. Hierzu nahm die Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 21. Januar 2016 (Bl. 385 - 394 BA) Stellung und wandte ein, nach § 103 Abs. 4 Satz 1, 3 i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 einen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2016 zu haben.
Durch Bescheid vom 15. Februar 2016 (Bl. 396 - 400 BA = Bl. 73 - 77 = 126 - 130 d.A.) lehnte das Bundesamt eine Begrenzung der EEG Umlage für die Abnahmestelle "A GmbH & Co. KG, A-Straße, B-Stadt," ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, durch die Anwachsung der Kommanditgesellschaft auf die Klägerin sei der Rechtsträger infolge Löschung im Handelsregister nicht mehr existent, womit auch der Anspruch auf die Härtefallregelung erloschen sei; die Voraussetzungen einer regulären Begrenzung nach § 64 EEG 2014 seien mangels ausreichender Stromkostenintensität nicht erfüllt.
Mit Anwaltsschreiben vom 17. Februar 2016 (Bl. 408 BA) ließ die Klägerin hiergegen Widerspruch einlegen, den die Klägerin durch Schreiben vom 24. März 2016 (Bl. 413 - 432 BA = Bl. 52 - 61 = 105 - 114 d.A.) begründete. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 2017 (Bl. 454 - 459 BA = Bl. 6 - 11 = 17 - 22 = 87 - 83 = 131 - 136 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung an, warum eine Begrenzung weder nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EEG 2014 noch nach § 103 Abs. 3 i.V.m. §§ 63 ff. EEG 2014 möglich sei, der Begrenzungsbescheid der A GmbH & Co.KG nicht ipso iure auf die Klägerin übergegangen sei und auch kein Anspruch auf Übertragung nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 bestehe. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid im Wege der Zustellung an die Bevollmächtigten der Klägerin mit am 26. April 2017 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Bl. 453 BA).
Am 22. Mai 2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017 begründet hat. Die Klägerin führt aus, dass ihr ein Anspruch auf Begrenzung über die Härtefallregelung nach § 103 Abs. 4 i.V.m. §§ 63 ff. EEG 2014 zustehe, da sie sämtliche Rechtsverhältnisse einschließlich aller öffentlich-rechtlichen Positionen nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch eine Anwachsung nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB übernommen habe. Zur Unterstützung bezieht sie sich auf eine in ihrem Auftrag erstattete rechtsgutachterliche Stellungnahme von Säcker (Bl. 140 - 157 BA = 159 - 176 d.A.), ergänzt unter dem 14. Januar 2019 (Bl. 198 - 200 d.A.) sowie eine Abhandlung desselben in N&R 6/17 S. 266 (Bl. 178 - 182 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 15. Februar 2016 - Az. ... - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 25. April 2017 - Az. ... - zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2016 nach den Vorgaben der §§ 63 ff. EEG 2014 für die Abnahmestelle A-Straße, B-Stadt, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angegriffene Bescheidung durch das Bundesamt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1-460), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Beklagte hat in der angegriffenen Bescheidung durch das Bundesamt eine Begrenzung der von der Klägerin für das Jahr 2016 geschuldeten EEG-Umlage zu Recht abgelehnt. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010), soweit diesem Rückwirkung zukommt - im Folgenden: "EEG 2014" -, als der mit dem Ablauf der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Dienstag, dem 30. Juni 2015, geltenden Fassung. Danach kann sich die Klägerin weder die Begrenzung zugunsten der A GmbH & Co. KG übertragen lassen (1.) noch ist diese auf sie übergegangen (2.):
1. Die Klägerin ist nicht aus einer Umwandlung der A GmbH & Co. KG hervorgegangen und kann sich so deren Begrenzungsbescheid vom 3. Dezember 2013 nicht nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 vom Bundesamt übertragen lassen. Nach der Legaldefinition der "Umwandlung" in § 5 Nr. 32 EEG 2014 fällt hierunter "jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz [a.] oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession" [b.].
a. Bei der Klägerin fand rechtlich keine der in § 1 Abs. 1 UmwG genannten Arten der Umwandlung, insbesondere keine Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), keine Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG) und kein Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG), statt. Die Klägerin selbst bestreitet eine solche Umwandlung in ihrer Klagebegründung vom 23. Juni 2017 (S. 11 - 14 = Bl. 45 - 48 = 98 - 101 d.A.) und wird hierin in dem von ihr vorgelegten Gutachten von Säcker (Bl. 140 - 157 = 159 - 176 d.A.) sowie dessen Aufsatz (Bl. 178 - 182 d.A.) gestützt, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegentritt. Weder aus dem vorangegangenen Antrags- noch dem Widerspruchsverfahren werden entsprechende rechtsgeschäftliche Handlungen ersichtlich. Insbesondere lässt das Schreiben der Klägerin an das Bundesamt vom 24. Juli 2015 (Bl. 294, 295 nebst Anlagen als Bl. 296 - 303 BA, dabei die "Austrittsvereinbarung") kein derartiges Vorgehen erkennen, auch wenn einmal von "verschmolzen" die Rede ist. Die wirtschaftliche Identität einer Rechtsfolge genügt hierfür nicht.
b. Ebenso wenig ist eine Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter im Wege der Singularsukzession festzustellen. Vielmehr fand deren Übergang auf die Klägerin im Wege der Anwachsung nach § 738 BGB in Verbindung mit den handelsrechtlichen Verweisungen auf die subsidiäre Geltung der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB statt. Danach wächst dann, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Die Anwachsung führt also dazu, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters die gesamthänderische Mitberechtigung, d.h. dessen Gesellschaftsanteil, unmittelbar auf den oder die verbliebenen Gesellschafter übergeht (vgl. BeckOGK/ Koch , 1.1.2019, BGB § 738 Rn. 6). Damit mag die Anwachsung einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz zwar wirtschaftlich entsprechen, doch geht bei ihr das Vermögen einschließlich aller Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Alleingesellschafter über (vgl. Semler/Stengel/ Moszka , 4. Aufl. 2017, UmwG § 24 Rn. 88). Die Anwachsung ist daher keine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 Alt. 2 EEG 2014, denn dort wird eine Singularsukzession verlangt (vgl. Küper/Mussaeus , in: Säcker, EEG 2014, § 67 Rn. 14). Gewollt war bei der Umgestaltung im Fall der Klägerin eine Universal-, nicht Singularsukzession. Unerheblich bleibt deshalb, dass das Gericht in seinem Urteil vom 18. Oktober 2018 - 5 K 2992/16.F - (juris Rn. 30 ff.) im Geltungsbereich von § 5 Nr. 32, § 67 EEG 2014 für eine Singularsukzession die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines begünstigten Unternehmens auf das antragstellende Unternehmen verlangt hat.
2. Entgegen ihrer Ansicht steht der Klägerin kein Anspruch auf Begrenzung nach den Übergangs- und Härtefallbestimmungen des § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b i.V.m. § 64 EEG 2014 dadurch zu, dass sie ipso iure in die Rechtsstellung der A GmbH & Co. KG eingetreten sei.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 führt die Anwachsung weder in seinem § 67 noch an anderer Stelle ausdrücklich an. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dies erkläre sich daraus, dass ganz selbstverständlich von der Geltung allgemeiner Grundsätze zur Rechtsnachfolge im Gesellschafts- und öffentlichen Recht, insbesondere bei sachbezogenen Rechtspositionen, auszugehen sei. Ob eine solche Betrachtung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geboten war, kann hier dahingestellt bleiben. Bis dahin fehlte eine gesetzliche Normierung und bestand lediglich eine Verwaltungspraxis (vgl. Küper/Mussaeus , a.a.O., § 67 Rn. 10). Der Gesetzgeber hat nämlich im Verfahren dieser Gesetzgebung erkannt, dass "eine rechtssichere Regelung der Umwandlung und Umstrukturierung in der Besonderen Ausgleichsregelung" (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie <9. Ausschuss> vom 26. Juni 2014, BT-Drs. 18/1891 S. 3) nötig sei und den Gesetzesentwurf, der zunächst solche nicht enthielt (vgl. BT-Drs. 18/1304), um die Vorgaben des § 5 Nr. 32 (BT-Drs. 18/1891 S. 23, 200) und § 67 (BT-Drs. 18/1891 S. 78, 214) erweitert. Damit knüpfte er an Neugründungen, die bereits zuvor im § 41 Abs. 2a EEG in der Fassung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; "EEG 2009") normiert waren (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit <16. Ausschuss> vom 4. Juni 2008, BT-Drs. 16/9477 S. 8, 27), sowie - erweitert verstandene - Umwandlungen an und wollte sowohl in § 41 Abs. 2a EEG 2009 als auch in § 67 Abs. 3 EEG 2014 die bisherige Verwaltungspraxis des Bundesamts kodifizieren (vgl. BT-Drs. 16/94477 S. 27, BT-Drs. 18/1891 S. 215). Der Gesetzgeber hat damit zunächst gesehen, dass eine bloß administrative Praxis keine genügende Rechtsgrundlage bilden kann; wie auch immer bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze des öffentlichen Schuld- oder Sachenrechts können deshalb nicht (mehr) herangezogen werden. Denn bei der Besonderen Ausgleichsregelung handelt es sich um ein restriktiv auszulegendes Ausnahmerecht, bei dem jede Begrenzung der Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher geht (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juli 2017 - 6 A 1706/15 -, juris Rn. 21, m.w.N.). Darüber hinaus wurde vom Gesetzgeber bei bestimmten Veränderungen ein legislativer Handlungsbedarf bejaht, um den zeitnäheren Zugang zur oder den Fortbestand der Besonderen Ausgleichsregelung zu ermöglichen. Zu einer umfassenden Regelung der Rechtsnachfolge in der Besonderen Ausgleichsregelung sah der Gesetzgeber jedoch erkennbar keine Veranlassung. Nur bei einer angestrebten umfassenden Regelung des entsprechenden Regelungskomplexes könnte jedoch von einer Lücke hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Anwachsung ausgegangen werden. Dabei ist eine Regelung nur dann unvollständig, wenn sie keine Regelung für solche Fälle enthält, die nach der ihr zugrunde liegenden Regelungsabsicht einer Regelung bedürften (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16.Z - juris Rn. 10). Dass die klägerischerseits getroffene Entscheidung für eine bestimmte Vorgehensweise - hier: die Anwachsung durch Ausscheiden der AA Verwaltungs GmbH als Komplementär der A GmbH & Co. KG mit dem Vorteil eines Übergangs aller Aktiva und Passiva ohne Liquidation statt der aufwendigeren Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz - für die EEG-Umlage-Begrenzung andere rechtliche Folgen hat als eine andere Vorgehensweise - etwa eine Singularsukzession oder eigentliche Umwandlung - ist als Teil der Privatautonomie der Rechtsordnung eigen und lässt noch keine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Willkürlichkeit annehmen.
Unerheblich bleibt daher, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung der Betrieb der A GmbH & Co. KG von der Klägerin unverändert fortgeführt wird, denn mit den angeführten Regelungen zur Neugründung und Umwandlung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, dieses Kriterium allein maßgeblich sein zu lassen. Da der Übergang des Begrenzungsbescheids der A GmbH & Co. KG vom 3. Dezember 2013 nicht im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 positivrechtlich normiert ist, ging die daraus folgende Begünstigung mit der Löschung der A GmbH & Co. KG, die der Auszug aus dem Handelsregister A des Amtsgerichts J-Stadt belegt (Bl. 298 - 300 BA), unter.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV.
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der Behandlung einer Anwachsung sich auch in nachfolgenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt und so eine über das Verfahren der Klägerin hinausgehende Bedeutung hat.