Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.03.2020 – 3 K 1962/17.F
ECLI:DE:VGFFM:2020:0302.3K1962.17.F.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Weiterförderung der Klägerin nach Erreichen der Förderungshöchstdauer.
Die Klägerin nahm zum Term 2012 (Beginn 01.08.2012) ein Studium an der European Business School für Wirtschaft und Recht in C-Stadt (EBS) in dem Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Staatsexamen sowie Bachelor of Laws (LLB) auf. Das Studium unterteilt sich in Trimester und die Regelstudienzeit beträgt entsprechend § 11 Satz 1 Nr. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) 4 ½ Jahre. Bis zum Abschluss dieser Regelstudienzeit am 31.01.2017 erhielt die Klägerin auf ihre jeweiligen Anträge hin Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von dem Beklagten.
Unter dem 26.10.2016 beantragte die Klägerin weitere Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus mit der Begründung, dass sie sich im Zeitraum von September 2014 bis Januar 2015, ihrem 7. Trimester, zum Studium in Schottland aufgehalten habe. Um diesen 5- monatigen Auslandsaufenthalt müsse die Förderungshöchstdauer erhöht werden.
Mit Bescheid vom 08.11.2016 lehnte der Beklagte die Weiterförderung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG nicht vorlägen, weil es sich bei dem Auslandsstudium in Schottland um ein obligatorisches und nicht um ein freiwilliges Auslandsstudium gehandelt habe.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der im Wesentlichen mit der Nichtanwendbarkeit des § 5a Satz 4 BAföG für den vorliegenden Fall begründet wurde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2017 zurück. Dabei führte er aus, dass nach der Studien- und Prüfungsordnung der EBS das Auslandstrimester ein zwingender Bestandteil der Regelstudienzeit sei und daher § 5a Satz 4 BAföG zu einem Ausschluss einer weiteren Förderung führe.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.03.2017 Klage zum erkennenden Gericht erhoben.
Sie ist der Auffassung, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sei. Der Ausschlusstatbestand des § 5a Satz 4 BAföG könne in ihrem Fall nicht zur Anwendung gelangen. Denn dieser sei vom Gesetzgeber für sogenannte „integrierte Studiengänge“ geschaffen worden, also für Studienverläufe, die nach einer einheitlichen aus- und inländischen Studienordnung geregelt seien und bei denen ein Wechsel zwischen In- und Ausland im Blick auf den obligatorischen Doppelabschluss zum Grundkonzept gehöre. Der Wortlaut der Regelung sei irreführend, denn § 5a BAföG sei geschaffen worden, um Auszubildende zu einem Auslandsaufenthalt zu motivieren. Diese sollten nicht mehr befürchten müssen, in der letzten Phase ihrer Ausbildung keiner Förderung mehr zu unterliegen. Hierauf habe zutreffend auch die alte Fassung der Verwaltungsvorschrift Tz 5a.0.1 abgestellt. Zudem sei zu sehen, dass das Studium der Rechtswissenschaften auf das innerstaatliche Recht begrenzt sei, so dass sämtliche im Ausland erworbenen Kenntnisse über das Recht des besuchten Staates keinerlei Relevanz für die erste juristische Staatsprüfung in Deutschland hätten. Auch die im Ausland erworbenen ECTS seien hierfür völlig bedeutungslos. Die Kenntnisse für die erste juristische Staatsprüfung könnten letztendlich nur in Deutschland erworben werden. Dies bedeute, dass die Zeit des Auslandsaufenthaltes nicht für die Vorbereitung der Abschlussprüfung – des ersten juristischen Staatsexamens – zur Verfügung stehe und damit eine Weiterförderung in diesem Zeitraum notwendig sei. Bei wörtlicher Auslegung des § 5a Satz 4 BAföG stehe zu befürchten, dass dies im Widerspruch zum Gesetzeszweck stehe. Die Klägerin nimmt weiterhin Bezug auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.08.2013 – 10 A 255/13 Z –, NVwZ-RR 2014,100 [L] und führt aus, dass im Fall des Studiums der Rechtswissenschaften mit dem Abschlussziel erste Staatsprüfung die im Ausland erworbenen Leistungspunkte weder auf den staatlichen Prüfungsteil noch auf den universitären Schwerpunkt angerechnet werden könnten. In ihrem Fall könnten die in § 7 JAG aufgeführten Pflichtfächer im Ausland schlichtweg nicht angeboten werden. Da die für die inländische Ausbildung erforderlichen Kenntnisse somit ausschließlich im Ausland erworben werden könnten, würde das Auslandssemester zwangsläufig zu einer Verlängerung der Studiendauer führen. § 21 Abs. 1 Satz 4 JAG trage diesem Umstand Rechnung, indem ein Auslandsstudium im Umfang bis zu zwei Semestern bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch unberücksichtigt bleibe. Dieser Rechtsgedanke müsse auch im Rahmen der Auslegung des § 5a Satz 4 BAföG Anwendung finden.
Die Klägerin beantragt,
der Ablehnungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom
8. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
25. Februar 2017 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin fünf Monate Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet sich gegen die Rechtsauffassung der Klägerin unter Hinweis auf die Prüfungsordnung für das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Abschlussziel LLB und erste Prüfung an der EBS in der Fassung vom 15. September 2015 soweit diese den Jahrgang 2012 betrifft. Hiernach sei nach § 4 Abs. 3 ein verpflichtendes Auslandsstudium im 7. Trimester vorgesehen. Demnach könne die Regelung des § 5a Satz 1 BAföG keine Anwendung auf die vorliegende Konstellation finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind auch drei Bände einschlägiger Behördenakten des Beklagten gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Weiterförderung ihrer Ausbildung über die festgelegte Förderungshöchstdauer hinaus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 15 Abs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Die Förderungshöchstdauer des von der Klägerin betriebenen Studiums beträgt gemäß §§ 15a Abs. 1 BAföG, 10 Abs. 2 Satz 1 HRG i. V. m. § 4 Abs. 5 Studien- und Prüfungsordnung Rechtswissenschaften der EBS und § 8 Abs. 2 Satz 1 JAG 4 ½ Jahre. Eine Verlängerung der Förderungs[höchst]dauer um weitere fünf Monate, wie sie die Klägerin aufgrund ihres in Schottland absolvierten Auslandstrimesters begehrt, ist nicht eingetreten. Die Zeit des Auslandsaufenthalts vom September 2014 bis Januar 2015 kann keine Verlängerung der Förderungs[höchst]dauer begründen. Zwar bleibt nach § 5a Satz 1 BAföG bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat bis zu längstens einem Jahr unberücksichtigt; diese Regel ist jedoch auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar, da vorliegend die Ausnahme des § 5a Satz 4 BAföG greift. Danach bleibt die Zeit des Auslandesaufenthaltes dann nicht unberücksichtigt, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. Ob der Auslandsaufenthalt als notwendig im Ausland durchzuführende Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist, ist aus den Ausbildungsbestimmungen der jeweiligen Studienrichtung zu ermitteln (Tz 5a.0.1 BAföG-VwV; Steudte in Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl. 44. Lieferung, Juli 2019, § 5a Rdnr. 7). Vorliegend war nach der benannten Studien- und Prüfungsordnung Rechtswissenschaften der EBS (§§ 4 Abs. 3 und 13) das 7. Trimester zwingend als Auslandsstudium vorgesehen.
Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit von § 5a Satz 4 BAföG lediglich im Falle „integrierter Studiengänge“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2BAföG für gegeben hält, kann sie damit nicht durchdringen. Gegen eine solche Reduzierung des Anwendungsbereichs der Vorschrift spricht bereits der eindeutige Wortlaut von § 5a Satz 4 BAföG:
„… wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist“.
Hätte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von § 5a Satz 4 BAföG auf das Vorliegen integrierter Studiengänge im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG begrenzen wollen, so hätte nichts näher gelegen als in der Ausnahmevorschrift des § 5a Satz 4 BAföG auf eben diese Norm zu verweisen. Dies gilt umso mehr, als das Bundesausbildungsförderungsgesetz seit der Einführung des § 5a mit dem 11. BAföG-Änderungsgesetz bzw. der Wiederherstellung mit dem 20. BAföG-Änderungsgesetz im Jahre 1999 mehrfach novelliert worden ist.
Dieser Auslegung der Vorschrift steht auch nicht der aus den Gesetzgebungsmaterialien zu ermittelnde Wille des historischen Gesetzgebers entgegen. Wie der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das 11. BAföG-Änderungsgesetz, mit dem der heutige § 5a Satz 4 BAföG erstmals eingeführt wurde, zu entnehmen ist (Bundestags-Drucksache 11/1315 S. 10 f.), sollte die Änderung der Beschränkung des § 5a auf seinen eigentlichen Zweck dienen. Der Vergünstigung bedürfe es nicht bei einem Auslandsstudium, das nach den Ausbildungsbestimmungen notwendigerweise außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes durchgeführt werden müsse und im Übrigen voll angerechnet werde. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass dem Gesetzgeber hierbei „insbesondere“ das integrierte Auslandsstudium vor Augen stand, jedoch bedeutet „insbesondere“ im Wortsinn eben gerade nicht „ausschließlich“, sondern stellt vielmehr ein Regelbeispiel dar.
Die von der Klägerin angenommene Einschränkung der Anwendbarkeit von § 5a Satz 4 BAföG auf Fälle des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist auch nicht etwa aus systematischen Gründen geboten. Denn während § 5 die Förderungsmöglichkeit während eines Auslandsaufenthalts betrifft, regelt § 5a eine Privilegierung bei der anschließenden Inlandsausbildung, in deren Rahmen der Auslandsaufenthalt erfolgt ist. Die Vorschrift verhält sich nicht zur Förderungsfähigkeit von Ausbildungen im Ausland, sondern zur Förderungs[höchst]dauer bei einer Ausbildung mit Anteil im Ausland. Sie gehört daher systematisch eher zu den §§ 15 ff. BAföG (vgl. Schepers, BAföG Kommentar 3. Aufl. 2016, § 5a Rdnr. 1; Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB 2. Aufl. 2018, § 5a Rdnr. 1). Ein systematischer Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften, nach dem sich der Anwendungsbereich der einen Vorschrift auf den der anderen beziehen muss, besteht somit gerade nicht.
Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist die von der Klägerin geforderte Reduzierung des Anwendungsbereichs von § 5a Satz 4 BAföG nicht geboten. Mit der Einführung von § 5a BAföG sollte ein besonderer Anreiz durch Durchführung von Auslandsstudienaufenthalten geschaffen werden (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 8/2868 S. 25 und 14/371 S. 13). Sinn und Zweck von Satz 4 der Vorschrift ist, den Anwendungsbereich dieser Privilegierung für die Fälle einzuschränken, in denen es keiner zusätzlichen Motivation des Auszubildenden bedarf ein Auslandsstudium durchzuführen (vgl. Bundestags-Drucksache 11/1315 S. 10 f.). Dem so verstandenen Regelungszweck entspricht es eben, nicht nur integrierte Studiengänge im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BAföG von der Verlängerung auszunehmen, sondern auch sonstige Studiengänge, bei denen ein Auslandsstudium nach den Ausbildungsbestimmungen notwendigerweise durchgeführt werden muss.
Soweit sich die Klägerin insoweit auf die Auffassung von Steudte (in Rothe/Blanke, BAföG 5. Aufl., 44. Lieferung Juli 2019, § 5a Rdnr. 7 am Ende) bezieht, nach der in deutsche Hochschulausbildungen integrierte ausländische Hochschulausbildungen, die eine eigene Studienordnung haben, nicht unter die Ausschlussregelung von Satz 4 fielen, vermag dies angesichts des oben Ausgeführten schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diese Behauptung nicht weiter begründet wird.
Für das Auslandstrimester sind der Klägerin 15 ECTS auf den Bachelorteil ihrer Ausbildung an der EBS angerechnet worden. Dass dieser Teil der Ausbildung der Klägerin nicht zugleich auch auf den zur ersten Prüfung hinführenden Teil ihres Studiums angerechnet wird, ist dagegen ohne Bedeutung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sämtliche im Ausland erworbenen Kenntnisse über das Recht des besuchten Staates keinerlei Relevanz für die erste juristische Staatsprüfung in Deutschland haben, die Kenntnisse für die erste juristische Staatsprüfung letztendlich nur in Deutschland erworben werden können und ob dies bedeutet, dass die Zeit des Auslandsaufenthaltes der Klägerin nicht für die Vorbereitung der Abschlussprüfung – erstes Juristisches Staatsexamen – zur Verfügung stand. Denn der Ablauf des Studiums einschließlich des obligatorischen 7. Auslandstrimesters musste der Klägerin aufgrund der Studien- und Prüfungsordnung der EBS von vornherein klar vor Augen gestanden haben. Sie hatte also die Gelegenheit sich hierauf von vornherein einzustellen. Dabei erkennt das Gericht an, dass das von der Klägerin absolvierte Studium durchaus intensiver erscheint als vergleichbare juristische Studiengänge an staatlichen Universitäten. Die erhöhten Anforderungen sind dabei aber dem doppelten Abschluss von erster Prüfung und LLB geschuldet.
Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass die Fachbereichsleitung den Studierenden dringend davon abgeraten habe, sich bereits zu dem nach der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt zum Examen zu melden, spricht dies gerade nicht dafür, dass der obligatorische Auslandsaufenthalt hier kausal für die Verlängerung der Studienzeit gewesen ist.
Es bleibt daher dabei, dass die Klägerin wegen ihres Auslandsstudiums nicht von einer verlängerten Förderungs[höchst]dauer nach § 5a Satz 1 BAföG profitiert. Vielmehr unterfällt sie der Ausnahmeregelung von Satz 4 der Vorschrift. Denn es ist davon auszugehen, nachdem die Studien- und Prüfungsordnung der EBS den Auslandsaufenthalt zwingend vorsieht, dass der notwendig im Ausland durchzuführende Teil der Ausbildung so in den Studieninhalt integriert worden ist, dass das Studium trotz des Auslandsaufenthaltes rechtzeitig innerhalb der Förderungshöchstdauer beendet werden kann. § 5a BAföG soll aber nur dann mit der weiteren Gewährung von Ausbildungsleistungen dem Auszubildenden zu Gute kommen, wenn er durch seinen überobligatorischen Einsatz freiwillig und zusätzlich einen Aufenthalt im Ausland durchgeführt hat, der dementsprechend unterstützt werden muss. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin angezogenen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.08.2013 – 10 A 1255/13.Z –, Juris).
Dasselbe gilt für die sogenannte Freischussregelung in § 21 JAG. Der Umstand, dass sich der hessische Landesgesetzgeber in § 21 Abs. 1 Satz 4 JAG dafür entschieden hat, bei den Voraussetzungen für den Zugang zum frühen Freiversuch für das erste juristische Staatsexamen ein Studium der Rechtswissenschaften im Ausland ohne weitere Voraussetzungen im Umfang von bis zu 2. Semestern (nicht) anzurechnen, ist hier ohne Bedeutung, da es sich um gänzlich unterschiedliche Regelungsmaterien handelt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO
i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.