Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Freiburg
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 05.09.2006 – A 4 K 557/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Antrag des Antragstellers, der sachdienlich darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG in der Form des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 11.07.2006 ergangene Mitteilung über die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens und damit über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (d. h. über die Zulässigkeit der Abschiebung) vorerst - bis zu einer (bestandskräftigen) Entscheidung über den erneuten Asylfolgeantrag des Antragstellers im Klageverfahren - zurückzunehmen und eine erneute Mitteilung dieser Art zu unterlassen, ist nach § 123 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch hierfür nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ). Es ist nicht dargetan, dass dem Antragsteller im Hinblick auf seinen am 21.06.2006 beim Bundesamt eingegangenen Asylfolgeantrag ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet ermöglicht werden müsste. Die Entscheidung des Bundesamts, auf diesen Asylfolgeantrag hin kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne der §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Der Maßstab der rechtlichen Überprüfung entspricht insoweit dem, wie er im Fall der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gilt ( vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ). Danach reichen fehlende Erfolgsaussichten des (erneuten) Asylbegehrens für die Ablehnung eines erneuten Asylverfahrens nicht aus; vielmehr muss dieses Begehren nach jeder Betrachtungsweise von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren sein, das heißt die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe dürften (auch) im Fall der Durchführung eines (erneuten) Asylverfahrens in keinem Fall geeignet sein, zu einer Asylanerkennung oder zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu führen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.11.1996, VBlBW 1997, 111, m.w.N.; VG Freiburg, Beschl. v. 11.08.2006 - A 4 K 593/06 - und v. 22.01.1997 - A 2 K 12619/96 -; VG Stuttgart, Beschl. v. 05.12.2002, AuAS 2003, 22 ).
Der Antragsteller hat weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens bei ihm vorliegen. Sein Folgeantrag ist auch offensichtlich nicht geeignet, zu einer anders lautenden als der bisherigen (negativen) Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) zu führen.
Nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren auf einen entsprechenden Antrag hin nur dann wieder aufzugreifen, wenn sich die dem früheren Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, wenn neue Beweismittel vorliegen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG ). Weiter ist erforderlich, dass der Betroffenen ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelfe, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG ), und dass der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden ist. Ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf mehrere - in zeitlichen Abständen vorgebrachte - Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG gestützt, gilt für jeden Grund eine eigenständige Frist zur Geltendmachung nach § 51 Abs. 3 VwVfG ( BVerwG, Beschl. v. 13.05.1993, NVwZ 1993, 788, und v. 11.12.1989, NVwZ 1990, 359 ). Die Tatsachen und Beweismittel, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt, hat der Ausländer anzugeben (§ 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ).
Selbst im Fall der Bejahung dieser Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist noch nicht ohne Weiteres ein neues Asylverfahren im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG durchzuführen. Hinzu kommen muss vielmehr noch eine gewisse inhaltliche Bewertung des sachlichen Asylbegehrens. Denn Voraussetzung für die Eröffnung eines erneuten Asylverfahrens ist auch, dass der Folgeantrag nicht erkennbar aussichtslos ist, das heißt, dass das Vorbringen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ungeeignet ist, dem Asylbewerber zur Asylberechtigung zu verhelfen ( BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993, DVBl 1993, 1004, und v. 11.05.1993, DVBl 1994, 38, jew. m.w.N. ). Zwar ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht detailliert zu prüfen, ob der Vortrag tatsächlich zutrifft, ob er die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und ob er die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG oder § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigt. Diese Prüfung gehört an sich in das anschließende Anerkennungsverfahren. Wenn aber Sachverhalte vorgetragen werden, deren Asylunerheblichkeit im konkreten Fall ohne Weiteres auf der Hand liegt, ist bereits die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aus diesem Grunde abzulehnen ( BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993, a.a.O., m.w.N. ).
Nach diesen Grundsätzen kommt, wie das Bundesamt zu Recht entschieden hat, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei dem Antragsteller nicht in Betracht. Der Antragsteller hat seinen Asylfolgeantrag allein mit der Verschärfung der Lage in Sri Lanka begründet, die sich aus dem Wiederaufflammen der bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der tamilischen Freiheitsbewegung LTTE und der Armee der srilankischen Regierung ergeben habe, und aufgrund der ein junger tamilischer Mann, wie der Antragsteller, damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka entweder in dem von der LTTE kontrollierten Gebiet zwangsrekrutiert zu werden oder in dem von den Regierungstruppen kontrollierten Gebiet in den Verdacht einer Unterstützung der LTTE zu geraten, deshalb festgenommen und misshandelt zu werden.
Mit diesen Wiederaufnahmegründen kann der Antragsteller nicht die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens erreichen. Nach dem bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren steht fest, dass der Antragsteller im August 2001 unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist ist, das heißt, dass ihm in Sri Lanka damals mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung und keine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) gedroht haben ( s. VG Freiburg, Urt. v. 11.06.2003 - A 4 K 11792/02 - ). Die Ausreise des Antragstellers erfolgte damit noch (lange) vor dem im Jahr 2002 abgeschlossenen Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE, das zu einer (vorübergehenden) Beruhigung der politischen und humanitären Lage in Sri Lanka in den letzten Jahren beigetragen hat. Gerade die Jahre nach 1999 und vor 2002 waren aber aufgrund zahlreicher Attentate der LTTE, unter anderem auch durch die Anschläge auf die damalige Staatspräsidentin und auf den internationalen Flughafen Colombo, durch eine besondere Verschärfung der Sicherheitslage geprägt ( vgl. hierzu ausführlich VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2002 - A 4 K 10009/02 - m.w.N. ). Durch das Wiederaufflammen der Kriegshandlungen seit Ende des Jahres 2005 ist in manchen Bereichen gegenwärtig wieder (annähernd) die Situation entstanden, wie sie vor 2002 und damit vor der Ausreise des Antragstellers bestand ( vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 27.07.2006 [AA, Lagebericht Sri Lanka 2006], S. 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 ). Auch in der Zeit vor dem Waffenstillstandsabkommen ging jedoch die Rechtsprechung geschlossen davon aus, dass tamilischen Volkszugehörigen wegen ihrer Volkszugehörigkeit in Sri Lanka keine Gruppenverfolgung drohte, dass sie jedenfalls in den von der Regierung kontrollierten Gebieten im Westen und Süden des Landes eine (sichere) inländische Fluchtalternative hatten und Tamilen auch bei einer Rückkehr nicht mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen mussten ( vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.02.2001 - A 6 S 1880/00 - und VG Freiburg, Beschl. v. 14.01.2002, a.a.O., jew. m.w.N. ). Dass die Situation in Sri Lanka für Tamilen sich heute allgemein schlechter darstellt als in der Zeit vor der Ausreise des Antragstellers, wird ersichtlich von niemandem behauptet ( vgl. hierzu AA, Lagebericht Sri Lanka 2006 ), auch nicht vom Antragsteller selbst, der - in rechtlich unzulässiger Weise - zur Begründung seines Asylfolgeantrags einen Vergleich der heutigen Situation mit der Situation zwischen dem Abschluss des Waffenstillstandsabkommens im Jahr 2002 und dem Attentat auf den ehemaligen srilankischen Außenminister im August 2005 anstellt, anstatt, wie es geboten wäre, die gegenwärtige Situation mit der Zeit vor seiner Ausreise zu vergleichen.
Aus den dargelegten Gründen sind auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG für eine Änderung der ablehnenden Entscheidungen des Bundesamts zu § 53 AuslG und für die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ( vgl. insoweit noch zu § 53 AuslG BVerwG, Urt. v. 20.10.2004, NVwZ 2005, 462, und v. 21.03.2000, NVwZ 2000, 940 ) nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).