Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Freiburg
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil vom 29.07.2025 – 15 K 1594/24
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0729.15K1594.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der am X.19.. geborene Kläger ist ehemaliger Polizeibeamter und seit 45 Jahren Jäger. Als solcher ist er Inhaber des Jagdscheins Nr. X, gültig bis zum 31.03.2026, der Waffenbesitzkarten Nr. X, Nr. X und Nr. X und des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. X, gültig bis zum 20.10.2024. In den Waffenbesitzkarten waren zuletzt vierzehn Waffen eingetragen.
Der Kläger teilte dem XX am X um 09:45 Uhr telefonisch mit, dass er seine Bockbüchsflinte am Morgen desselben Tages auf der Nachsuche verloren habe (Behördenakte S. 323). Die Waffe habe er nach der Nachsuche an sein Auto gelehnt. Zuhause sei ihm das Abhandenkommen der Waffe aufgefallen. Er sei daraufhin sofort an den Abstellplatz des Fahrzeugs zurückgefahren. Dort habe er die Waffe jedoch nicht mehr finden können. Daraufhin habe er das Polizeirevier X verständigt.
Weiter teilte er mit E-Mail vom selben Tag, 10:04 Uhr, mit (Behördenakte S. 325), dass er um 07:15 Uhr zu einer Nachsuche auf ein beschossenes Stück Rehwild gerufen worden sei. Die Nachsuche sei erfolglos verlaufen, sodass diese um 08:30 Uhr abgebrochen worden sei und sie zu den Fahrzeugen zurückgekehrt seien. Dort habe er seine Waffe entladen, an den Kofferraum gelehnt und sich seiner nassen Kleidung entledigt sowie seinen Hund versorgt. Nach einem kurzen Gespräch mit dem Schützen sei er nach Hause gefahren. Dort habe er festgestellt, dass seine Waffe fehle und er sei sofort wieder an den Abstellplatz der Fahrzeuge zurückgefahren. Die Waffe habe er dort jedoch nicht vorfinden können. Daraufhin habe er sofort das Polizeirevier AX zur Eingabe in die Sachfahndung verständigt sowie die Waffenbehörde.
Um 10:50 Uhr meldete der Kläger gegenüber dem Landratsamt X, dass die Waffe von der Polizei gefunden worden sei.
Mit Schreiben des Landratsamtes X vom 02.10.2023 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse wegen des Waffenverlusts (Behördenakte S. 327) gewährt.
Der Kläger ließ sich telefonisch am 06.10.2023 (Behördenakte S. 333) dahingehend ein, dass die Waffe höchstens 25 Minuten unbeaufsichtigt im Wald gelegen habe. Außerdem trug er mit persönlich verfasstem Schreiben vom 24.10.2023 (Behördenakte S. 339) seine bisherige Sachverhaltsschilderung vor und ergänzte diese im Wesentlichen dahingehend, dass es grundsätzlich ein Automatismus von ihm sei, bei der Rückkehr an sein Fahrzeug die entladene Waffe sofort im Fahrzeug unterzubringen. Da die Waffe jedoch völlig verschmutzt und nass gewesen sei, habe er diese mit einem Tuch gereinigt und zunächst an die Stoßstange des Kofferraums gestellt. Er habe noch sein GPS-Gerät, die Schweißleine und Halsung, Handschuhe usw. im Kofferraum verräumen müssen. Für ihn gebe es nur eine Erklärung: Als sein Hund in seine Box gesprungen sei, sei die Waffe in das hohe Gras gefallen und damit aus seinem Blickfeld geraten. Nachdem er zu Hause den Waffenverlust sofort festgestellt habe und zurückgekehrt sei, müsse er vor Aufregung den Abstellplatz verwechselt haben, denn die Fahrspur im Gras sei von seinem Jagdkollegen vom Vorabend gewesen. Er habe daher in Entfernung von 10m von seinem vorherigen Abstellort gehalten. Die Örtlichkeit sei relativ abgelegen und kaum von Joggern oder „Gassigehern“ benutzt. Die Waffe habe er trotz Suche rechts und links entlang des Hauptwegs nicht finden können und daraufhin sofort die Polizei verständigt. Außerdem habe er die Waffenbehörde verständigt. Er habe zunächst vor Ort gewartet. Da sich die Ankunft der Polizei jedoch verzögert habe und sein Standort nicht leicht zu beschreiben sei, sei er mit seinem Auto zum Hauptweg gefahren. Dort habe er um 10:30 Uhr die Polizeibeamten getroffen. Mit ihnen habe er sich auf die Suche begeben und eine Polizeibeamtin habe die Waffe sodann gefunden. Während seiner Wartezeit und der Suche sei er keinem anderen Menschen im Wald begegnet.
Mit Bescheid vom 08.11.2023 erklärte das Landratsamt X den dem Kläger erteilten Jagdschein Nr. X, gültig vom 01.04.2023 bis 31.03.2026, für ungültig und ordnete dessen Einziehung (Ziff.1) und die Rückgabe des Jagdscheins sowie aller eventuell vorhandener Zweitfertigungen, Mehrfertigungen oder beglaubigten Kopien spätestens bis zum 24.10.2023 an (Ziff. 2). Weiter widerrief das Landratsamt X die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nr. X, Nr. X, Nr. X und Nr. X (Ziff. 3) und den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. X, gültig bis zum 20.10.2024, (Ziff. 4) und ordnete die Herausgabe aller entsprechender Dokumente sowie eventuell vorhandener Zweitfertigungen, Mehrfertigungen oder beglaubigter Fotokopien bis zum 24.10.2023 an das Landratsamt X an (Ziff. 5). Zudem verpflichtete es den Kläger, alle in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Waffen und sämtliche Munition bis zum 15.12.2023 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten zu überlassen und dies dem Landratsamt X nachzuweisen (Ziff. 6). Für die Verfügungen nach den Ziffern 1, 2, 5, 6 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 7). Zudem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR je Verstoß gegen die Ziffern 2, 5, 6 angedroht (Ziff. 8) und für die Entscheidung eine Gebühr von 124,00 EUR festgesetzt (Ziff. 9).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Ungültigerklärung des Jagdscheins (Ziffer 1 des Bescheides) aus § 18 Satz 1 BJagdG folge, da der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitze. Der Kläger sei aufgrund eines Verstoßes gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, da er seine Waffe nicht sorgsam verwahrt und hierdurch unberechtigten Dritten die Möglichkeit des Zugriffs auf seine Waffe verschafft habe, indem er die Waffe im Wald liegengelassen und dieses Versäumnis erst zuhause bemerkt habe. Dies deute auf ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Nachlässigkeit hin, was eine negative Zuverlässigkeitsprognose rechtfertige. Wegen der hohen Gefährlichkeit, die mit dem Umlauf von Schusswaffen einhergehe, reiche schon ein einmaliger Verstoß gegen eine Aufbewahrungspflicht, um eine negative Prognose zu begründen. Hierfür sei es auch unerheblich, dass die Waffe von der Polizei gefunden worden und der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt waffenrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Insoweit bestünden auch keine Besonderheiten des Einzelfalles, die einer negativen Zuverlässigkeitsprognose widersprächen. Weiter stelle die Handlung des Klägers einen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründenden gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar, da die betroffenen Rechtsgüter von herausragender Bedeutung seien. Die Pflicht zur Herausgabe des widerrufenen Jagdscheins (Ziffer 2 des Bescheides) folge aus § 18 Satz 1 BJagdG. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten (Ziffer 3 des Bescheides) und des Europäischen Feuerwaffenpasses (Ziffer 4 des Bescheides) beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 b, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, da der Kläger aufgrund des Aufbewahrungsverstoßes unzuverlässig sei. Die Herausgabeverpflichtung hinsichtlich der widerrufenen Waffenbesitzkarten und des widerrufenen Europäischen Feuerwaffenpasses (Ziffer 5 des Bescheides) folge aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und Munition Berechtigten zu überlassen oder diese dauerhaft unbrauchbar zu machen (Ziffer 6 des Bescheides), beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Insoweit habe das Landratsamt von seinem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, wobei es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das öffentliche Interesse das private Interesse des Klägers überwiege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1, 2, 5 und 6 (Ziffer 7 des Bescheides) sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geboten, da das öffentliche Interesse das private Interesse des Klägers an der Jagdausübung und dem damit verbundenen Umgang mit Waffen und Munition überwiege. Es könne nicht hingenommen werden, dass der Kläger trotz der anzunehmenden waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit für den Fall eines langjährigen Rechtsstreits weiterhin die Jagd ausübe und damit verbunden Umgang mit Waffen und Munition habe. Die Androhung des Zwangsgeldes (Ziffer 8 des Bescheides) beruhe auf §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG, die Gebührenfestsetzung (Ziffer 9 des Bescheides) auf §§ 1, 3, 4, 5, 7, 12 LGebG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Landratsamtes X.
Der Kläger zeigte im November 2023 die Überlassung seiner Schusswaffen an einen berechtigten Dritten an und übergab die widerrufenen waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie den eingezogenen Jagdschein an den Beklagten-Vertreter (Behördenakte S. 357 ff.).
Den gegen den Bescheid des Landratsamt X vom 08.11.2023 erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium X mit Bescheid vom 03.04.2023, dem Kläger zugestellt am 08.04.2024, zurück.
Der Kläger hat am 12.04.2024 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung lässt er durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass er aufgrund der am 25.09.2023 durchgeführten Nachsuche völlig durchnässt und verschmutzt gewesen sei. Auch seine mitgeführte Schusswaffe sei verschmutzt gewesen, sodass er diese entgegen seiner ständigen Gepflogenheiten nicht sofort nach Beendigung der Nachsuche in sein Fahrzeug verbracht, sondern diese zunächst seitlich an seinen Wagen gestellt habe, um die Waffe anschließend zu reinigen. Grund hierfür sei gewesen, dass zum gleichen Zeitpunkt der freilaufende Schweißhund angerannt gekommen sei und in das Fahrzeug bzw. seine im Kofferraum befindliche Box habe hineinspringen wollen. Nachdem der Hund in der Box gesessen habe, habe der Kläger mit einem Rundumblick vermeintlich festgestellt, dass alles in Ordnung sei, sei ins Fahrzeug gestiegen und nach Hause gefahren. Zu Hause habe er sofort das Fehlen der Waffe bemerkt. Auf dem Rückweg zum Ablageort der Waffe sei er den falschen Fahrspuren eines Kollegen gefolgt, weshalb er ca. 10 Meter von dem eigentlichen Ablageort zum Stehen gekommen sei. Daher habe er die Waffe nicht gefunden, sofort die Polizei und sodann das Landratsamt verständigt. Die Polizei sei um 10:30 Uhr erschienen und habe die Waffe gefunden. Während der gesamten Zeit seien keinerlei Passanten in dem Bereich vorbeigekommen, da es sich um eine schlecht begehbare, tiefgründige Waldstrecke handele.
Der Kläger sei seit 45 Jahren Jagdscheininhaber, seit 50 Jahren Hundeführer und für 42 Jahre Polizeibeamter und Schießausbilder gewesen. Er sei mit der Handhabung der Waffen bestens vertraut und habe - obwohl äußerst engagiert - nie einen Verstoß gegen das Waffen- oder Jagdrecht begangen.
Bei dieser Sachlage sei kein Verstoß gegen § 36 WaffG anzunehmen. Denn ein Verstoß gegen § 36 WaffG komme nach Ziff. 52a WaffVwV nur bei stationären Aufbewahrungsverstößen in Betracht, also nur in Fällen, in denen die Verwahrung der Waffen zu Hause oder in sonstigen Räumen ständig erfolge. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe Verstöße gegen die Vorschriften zur vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen ausdrücklich weder als Ordnungswidrigkeit noch als Straftat erfasst. Dann scheide aber eine Auslegung aus, die zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG führe. Es werde dem Wertungsgefüge des § 5 WaffG nicht gerecht, wenn eine Nicht-Straftat stärker sanktioniert werde als eine Straftat, die zur Bestrafung mit 60 Tagessätzen geführt hätte.
Jedenfalls sei bei der Sachlage keine auf Tatsachen gestützte Prognose gerechtfertigt, dass es zu einem waffenrechtlich bedenklichen Verhalten kommen werde, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiere, wie von Nr. 5.2 WaffVwV gefordert. Denn bei dem Gebiet, in dem die Waffe verlustig gegangen sei, handele es sich um ein äußerst abgelegenes Gebiet, das nahezu nicht von Personen begangen werde. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei aufgrund zuvor erfolgter Holzarbeiten der Weg ausschließlich mit geländegängigen Fahrzeugen befahrbar gewesen. Zudem befinde sich zwischen dem Wald und dem Feld, an dem der Weg entlangführe, eine Haselnussanlage, in der sich Rehe aufhielten. Kämen hier Personen mit Hunden, liefen die Rehe unweigerlich in Richtung der nahen Autobahn (300 Meter). Deshalb werde das Gebiet von Hundehaltern gemieden. Aufgrund des Lagerortes der Waffe sei die Wahrscheinlichkeit, dass diese von Dritten gefunden worden wäre, mehr als äußerst gering gewesen. Daher habe der Kläger auch während seiner Anwesenheit vor Ort keine anderen Personen wahrgenommen. Der Vorfall erkläre sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles, die zum unglücklichen Liegenlassen der Waffe geführt hätten. Keineswegs sei es so, dass die Waffe bei jeder Nachsuche so verschmutzt sei, wie an dem Tag des Vorfalls. Üblicherweise reinige der Kläger die Waffe erst vor dem Verbringen in den Waffenschrank. Die Reinigung am Tag des Vorfalls habe sich ausschließlich auf die klebrigen Samen des Springkrautes bezogen, in dem der Kläger die Nachsuche durchgeführt habe. Hinzukomme, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen neuwertigen VW Tiguan mit Lederausstattung handele, die entsprechend schwierig zu reinigen wäre. Deshalb würden weder Waffen noch Hund verschmutzt im Fahrzeug untergebracht. Zu berücksichtigen sei auch, dass ausschließlich die korrekte Mitteilung des Klägers selbst an das Landratsamt kurz nach dem Vorfall dazu geführt habe, dass es überhaupt zu seiner Verfolgung gekommen sei. Hätte er diese Meldung nicht gemacht, wäre der kurzfristige Verlust der Waffe nicht zur Kenntnis der Behörde gelangt.
Auch ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei nicht anzunehmen, was bereits die gesetzgeberische Wertung zeige, nach der Verstöße gegen die Pflichten bei einer vorübergehenden Aufbewahrung sanktionslos blieben.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Ziffern 1 bis 3 und 5 bis 9 des Bescheides des Landratsamtes X vom 08.11.2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom 03.04.2024 aufzuheben, sowie weiter festzustellen, dass Ziffer 4 des Bescheides vom 08.11.2023 im Zeitpunkt ihrer Erledigung rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ergänzend zum Verweis auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Kläger gegen die ihm als Waffenbesitzer auferlegten Pflichten, mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umzugehen und diese sorgfältig zu verwahren, verstoßen habe. Daher würde die erforderliche Prognoseentscheidung zu seinen Lasten gehen, da er sich als unzuverlässig i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG erwiesen habe. Er habe nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen könnten. Durch das Liegenlassen der Waffe im öffentlichen Raum und sein Wegfahren habe der Kläger die aktive Kontrolle über die Waffe aufgegeben und Dritten eine ungehinderte Zugriffsmöglichkeit geschaffen. Darüber hinaus habe eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit bestanden, dass die Waffe von unberechtigten Dritten hätte gefunden werden können. Es sei dem Einfluss des Klägers völlig entzogen gewesen und nur einem glücklichen Umstand geschuldet, dass die Waffe nicht von Unberechtigten gefunden worden sei. Das Gebiet sei entgegen der Behauptung des Klägers nicht „tiefgründig“, da dieser selbst es mit seinem Kfz habe befahren können. Weiterhin habe der Kläger erneut faktisch die Nähe zu seinem ursprünglichen Standort, dem mutmaßlichen Ort des Verlustes der Waffe, aufgegeben, als er gegen 10:30 Uhr zum Hauptweg zurückgefahren sei, um dort auf die Polizei zu warten. Insoweit reiche bereits das Bestehen einer abstrakten Gefährdung für einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsverpflichtung aus. Die völlige Aufgabe der aktiven Kontrolle stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten dar, welcher als besonders gewichtig anzusehen sei. Dies rechtfertige die Prognose, dass der Kläger Waffen zukünftig nicht sorgfältig verwahren werde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich um besondere Umstände des Einzelfalles gehandelt habe, da der Kläger seine Waffe vor dem Verbringen in sein Auto noch habe reinigen müssen. Es liege hierbei in der Natur der Sache, dass eine Nachsuche durch unwegsames Gelände und Buschwerk erfolge, sodass eine mitgeführte Waffe grundsätzlich verschmutzt sei. Darüber hinaus könne eine solche Reinigung nur zu Hause mit den dafür notwendigen Utensilien durchgeführt werden. Insoweit widerspreche sich der Kläger bereits selbst, da er in seiner Stellungnahme vom 24.10.23 erklärt habe, dass er die Waffe bereits gereinigt habe und diese erst danach an seinen Wagen gelehnt habe. Selbst wenn eine Reinigung der Waffe vor Ort seiner Routine entsprochen hätte, habe kein Grund bestanden, die Waffe nach Durchführung der Reinigung nicht sofort im Auto zu verstauen. Das Anlehnen der Waffe zeuge demgegenüber von einem hohen Grad an Nachlässigkeit. Darüber hinaus hätte der Kläger auch nach dem Einstieg ins Fahrzeug einen abschließenden Kontrollblick auf den Rücksitz werfen müssen, um sich des Vorhandenseins seiner Waffe zu versichern. Auch dass der Kläger vor dem Verstauen der Waffe noch seinen Hund habe versorgen und unterbringen müssen, begründe keine besonderen Umstände, da dies dem allgemein üblichen Ablauf einer Nachsuche entspreche. Es handele sich um eine generelle Standardsituation, in der der Kläger gezeigt habe, eine Distanz zu den waffenrechtlichen (Sorgfalts-)Pflichten entwickelt zu haben.
Weiter bestehe auch ein gröblicher Verstoß nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, da diesbezüglich bereits die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer abstrakten Gefahr ausreiche. Diese sei durch den Verbleib der Waffe an einem unbeaufsichtigten und zeitweise sogar unbekannten Ort eingetreten.
Dem Gericht liegt die den Kläger betreffende Behördenakte des Beklagten-Vertreters vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Soweit die Klage gegen die Verfügungen der Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 9 des Bescheides des Landratsamts X vom 08.11.2023 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid gerichtet ist, ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Dabei wendet sich der Kläger gegen Ziffer 5 des Bescheides nur, soweit sich diese auf die Herausgabeaufforderungen betreffend die Waffenbesitzkarten bezieht, da sich die Herausgabeaufforderung bezüglich des Europäischen Feuerwaffenpasses bereits vor Klageerhebung erledigt hatte.
Hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheides des Landratsamts X vom 08.11.2024 ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Denn der dort verfügte Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses hatte sich bereits vor Klageerhebung am 12.04.2024 erledigt, nachdem der bis zum 20.10.2024 gültige Europäische Feuerwaffenpass durch Zeitablauf ungültig geworden war. Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, da der Kläger eine erneute Beantragung eines Europäischen Feuerwaffenpasses beabsichtigt (vgl. zum ungültig gewordenen Jagdschein: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.1998 - 2 L 49/97 - juris, Rn. 14). Denn im Verfahren auf Neuerteilung einer solchen waffenrechtlichen Erlaubnis hat der Beklagte nach § 32 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu prüfen, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. Die in der mündlichen Verhandlung erklärte Klageänderung der erhobenen Anfechtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat.
II. Die Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklagen sind indes unbegründet. Der Kläger ist als jagd- und waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, sodass sich die jagdrechtlichen Verfügungen der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Landratsamts X vom 08.11.2023 als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund der damit zugleich vorliegenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers sind auch die waffenrechtlichen Verfügungen der Ziffern 3 bis 6 des angegriffenen Bescheides rechtmäßig. Gleiches gilt für Nebenentscheidungen der Ziffern 7 bis 9 des angegriffenen Bescheides. Dementsprechend begegnet auch der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid keinen rechtlichen Bedenken.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der waffen- und jagdrechtlichen Verfügungen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 - juris, Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris, Rn. 44).
1. Die Ungültigerklärung und Einziehung des dem Kläger erteilten Jagdscheins erweist sich nach § 18 Satz 1 BJagdG als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist ein Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung des Jagdscheins begründen. Dies ist unter anderem nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG fehlt. Zudem ist gemäß § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 4 BJagdG ein Jagdschein - ausgenommen ein Falknerschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG - zwingend zu entziehen, wenn die Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG fehlt.
a) Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist demnach rechtmäßig, weil im Falle des Klägers der obligatorische Unzuverlässigkeitsgrund des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG erfüllt ist.
Nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Dieser absolute Unzuverlässigkeitsgrund ist inhaltsgleich mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG, sodass die Vorschriften einheitlich auszulegen und anzuwenden sind (vgl. Brenner in: Schuck, 4. Aufl. 2024, BJagdG § 17 Rn. 56).
Das Vergessen einer Jagdwaffe im Wald nach Abschluss der Jagd begründet einen Aufbewahrungsverstoß im Sinne dieser Vorschriften (dazu aa)), der auch bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Prognose begründet, dass der Kläger zukünftig Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (dazu bb)).
aa) Das Vergessen einer Jagdwaffe im Wald nach Abschluss der Jagd begründet einen Aufbewahrungsverstoß.
(1) Die Pflichten zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen werden unter anderem in § 36 Abs. 1 WaffG konkretisiert. Demnach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit den Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2023 - 24 CS 23.495 - juris, Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 - juris, Rn. 51; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.05.2024 - 11 LB 508/23 - juris, Rn. 64). § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 - juris, Rn. 51 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 18.12.2023 - 6 B 61.23 - juris, Rn. 5).
Die Anforderungen an die sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition werden gemäß § 36 Abs. 5 WaffG insbesondere in § 13 AWaffV konkretisiert. § 13 Abs. 9 AWaffV regelt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße vorübergehende Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen. Demnach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen oder eine unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV nicht möglich ist. Die Einzelheiten der Sicherung von Waffen und Munition während einer vorübergehenden Aufbewahrung sind ausführlich in Nr. 12.3.3 und Nr. 36.2.15 WaffVwV geregelt.
Eine vorübergehende Aufbewahrung i.S.d. § 13 Abs. 9 AWaffV liegt vor, wenn die Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, etwa während eines Hotelaufenthalts, am Ort der Jagd- oder Sportausübung oder in Jagd- oder Wettkampfpausen mit sich geführt werden. Die Anwendbarkeit dieser Sondervorschrift setzt dabei stets voraus, dass ein unmittelbarer, auch zeitlicher Zusammenhang mit der privilegierten Jagdausübung besteht, dass der Transport und die Aufbewahrung diesem Zweck dienen und der Jagdzusammenhang auch nicht unterbrochen worden ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.03.2016 - 11 ME 35/16 - juris, Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.2010 - 21 CS 10.392 - juris, Rn. 3; VG Minden, Urteil vom 23.06.2015 - 8 K 3010/14 - juris, Rn. 22).
(2) Gemessen daran begründet das Vergessen der Waffe nach Abschluss der Nachsuche im Wald einen Aufbewahrungsverstoß i.S.d. § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 9 AWaffV.
Unstreitig steht zwischen den Beteiligten fest, dass der Kläger am Morgen des 25.09.2023 um circa 08:30 Uhr seine Bockbüchsflinte beim Beladen seines Autos nach Abschluss der Nachsuche, die er um 07:15 Uhr begonnen hatte, im Wald vergaß und ohne seine Waffe mit dem Auto nach Hause fuhr. Der Kläger behauptet, das Fehlen seiner Waffen sofort festgestellt zu haben, als er zu Hause angekommen sei. Die Fahrt nach Hause habe nach Angaben des Klägers circa 10 bis 15 Minuten gedauert, während der Beklagte meint, dass diese etwa 30 Minuten betragen haben müsse. Nach Feststellung des Waffenverlusts fuhr der Kläger seinen Angaben zufolge umgehend zum Waldstück zurück, verwechselte jedoch die Fahrspuren und parkte daher in etwa 10 Metern Entfernung zum vorherigen Abstellplatz seines Fahrzeuges. Nachdem er die Waffe nicht gefunden hatte, verständigte er die Polizei und meldete den Waffenverlust um 09:45 Uhr dem Beklagten-Vertreter. Die Waffe wurde durch den Polizeieinsatz, der um 10:30 Uhr begann, spätestens um 10:50 Uhr gefunden, was der Kläger umgehend der Waffenbehörde des Beklagten-Vertreters mitteilte.
Die vergessene Beförderung der benutzten Jagdwaffe nach Hause zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung und das damit verbundene unbeaufsichtigte Liegenlassen der Waffe im Wald stellen einen Aufbewahrungsverstoß i.S.d. § 36 Abs. 1 WaffG dar. Denn von einer angemessenen Aufsicht über eine erlaubnispflichtige Waffe, zu der § 36 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 9 AWaffV gerade bei einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd verpflichtet, kann keine Rede mehr sein, wenn diese im Anschluss an die Jagd unbeaufsichtigt im Wald vergessen wird und sich der Waffenbesitzer von dieser entfernt (so auch: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 07.08.2015 - 5 Bs 135/15 - juris, LS).
Der Aufbewahrungsverstoß liegt mithin nicht darin, dass der Kläger gegen die Einzelheiten der Sicherung von Waffen und Munition während eines privaten Transportes/einer Reise zu einer Jagd- oder Schießsportveranstaltung (siehe Nr. 12.3.3 und Nr. 36.2.15 WaffVwV) verstoßen hat. Er hat vielmehr gegen die bei einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Zusammenhang mit deren Benutzung grundlegende Pflicht verstoßen, die Aufsicht über seine Waffen nicht zu verlieren, die aktive Kontrolle über die Waffen auszuüben und diese gesichert zu transportieren.
Der Umstand, dass die Waffe lediglich von 08:30 Uhr bis spätestens 10:50 Uhr verlustig war und der Kläger dies seinen Angaben zufolge bereits sofort beim Eintreffen zu Hause bemerkte, lässt den Aufbewahrungsverstoß ebenso wenig entfallen wie der von dem Kläger hervorgehobene Umstand, dass letztlich kein unbefugter Dritter die Waffe an sich genommen habe und dieses Risiko nur sehr gering gewesen sein solle, weil die Waffe in einem entlegenen Waldstück vergessen worden sei. Denn für die Feststellung eines Aufbewahrungsverstoßes kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Aufbewahrungsverstoß wird vielmehr allein durch die Verletzung der Handlungs- und Verhaltenspflichten begründet und ist nicht erfolgsabhängig. Jeder Verstoß gegen diese Handlungspflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren dient, berührt - jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung - zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.10.2013 - 21 CS 13.1564 - juris, Rn. 12; Beschluss vom 06.07.2022 - 24 ZB 22.319 - juris, Rn. 19).
Ferner wird der Aufbewahrungsverstoß entgegen dem Vorbringen des Klägers-Vertreters auch nicht durch seinen Einwand ausgeräumt, dass Verstöße gegen die Pflichten bei einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten darstellten. Soweit der Kläger-Vertreter dies mit einem Verweis auf § 52a WaffG a.F. i.V.m. Nr. 52a WaffVwV begründen will und hervorhebt, dass § 52a WaffG a.F. lediglich Verstöße i.S.d. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG a.F. umfasst, der sich ausschließlich auf Vorschriften zur stationären Aufbewahrung von Waffen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. bezog, ist dies bereits deshalb wenig aussagekräftig, weil die Strafvorschrift des § 52a WaffG mit Wirkung vom 06.07.2017 aufgehoben wurde.
§ 52a WaffG a.F. wurde im 6. Änderungsgesetz zum 06.07.2017 mit der Regelung des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG ersetzt, wobei die von § 52a WaffG a.F. genannten stationären Aufbewahrungspflichten aus § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. nunmehr in § 13 Abs. 2 AWaffV geregelt sind.
Ob auch nach dieser Neufassung weiterhin nur vorsätzliche Verstöße gegen stationäre Aufbewahrungspflichten strafbewehrt sind, ist bereits fraglich. Dies ist nach Wortlaut und Systematik des WaffG nicht zwingend. Denn während § 52a WaffG a.F. explizit auf die Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG a.F. verwies, der ausdrücklich nur für stationäre Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WaffG a.F. galt, bezieht sich § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG nicht nur auf die - auf stationäre Aufbewahrungsverstöße begrenzte - Nachfolgevorschrift zu § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG a.F. des § 34 Nr. 12 AWaffV, sondern pauschal auf „Verstöße gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WaffG“. Die erwähnte Rechtsverordnung (AWaffV) umfasst mit § 13 AWaffV jedoch neben den Vorgaben zur stationären Aufbewahrung (Abs. 2) auch Vorgaben für Konstellationen der „vorübergehenden Aufbewahrung“ (Abs. 9). Die Pauschalverweisung auf die AWaffV könnte daher als eine deutliche Erweiterung der Vorschrift im Sinne einer Erstreckung auch auf Verstöße gegen Vorgaben zur lediglich vorübergehenden Aufbewahrung verstanden werden. Auch die Gesetzesmaterialien lassen nicht eindeutig erkennen, dass die bisherige Regelung des § 52a WaffG a.F. inhaltsgleich fortgeschrieben werden sollte, da lediglich die Rede davon ist, dass § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG den bisherigen § 52a WaffG a.F. unter Beibehaltung „der wesentlichen Tatbestandsmerkmale“ fortschreibe (BT-Drs. 18/11239, S. 51 und BR-Drs. 61/17, S. 41; vgl. dazu Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 52 Rn. 57c; offen gelassen LG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2019 - 38 Ns 36 Js 95151/18 - juris, Rn. 30).
Die Frage kann vorliegend aber dahinstehen. Denn eine Strafbarkeit des Aufbewahrungsverstoßes des Klägers nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG scheidet ohnehin aus, da demnach nur vorsätzliche Verstöße strafbewehrt sind (vgl. Heinreich in: Münchner Kommentar StGB, 4. Aufl. 2022, WaffG § 52 Rn. 96), der Kläger seine Waffe jedoch fahrlässig im Wald vergessen hatte. Auch dürfte der Aufbewahrungsverstoß des Klägers nicht als Ordnungswidrigkeit nach § 34 AWaffV geahndet werden können, da mangels eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 2 oder § 13 Abs. 4 Satz 1 oder 2 AWaffV weder §§ 34 noch 34 Nr. 13 AWaffV greifen.
Letztlich ist für die Verwirklichung eines Aufbewahrungsverstoßes aber nicht entscheidend, ob dieser straf- oder ordnungsrechtlich bewehrt ist. Jedenfalls lässt sich entgegen dem Vorbringen des Kläger-Vertreters aus der straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionslosigkeit von Verstößen gegen die Pflichten einer ordnungsgemäßen (vorübergehenden) Aufbewahrung von Schusswaffen nicht im Umkehrschluss ableiten, dass damit sogleich der Aufbewahrungsverstoß als solcher entfällt. Denn der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG die durch Tatsachen begründete Gefahr der Begehung von Aufbewahrungsverstößen - unabhängig von ihrer straf- und ordnungsrechtlichen Bewehrung - als absoluten Unzuverlässigkeitsgrund normiert. Weder Systematik, Wortlaut noch ratio des § 5 WaffG bzw. § 17 BJagdG bieten Grundlage für die Behauptung des Kläger-Vertreters, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nur waffenrechtliche Verstöße von § 17 Abs. 3 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umfasst sein können, die zugleich die Strafbarkeitsschwelle des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG überschreiten.
bb) Der in tatsächlicher Hinsicht auch von dem Kläger nicht bestrittene Aufbewahrungsverstoß begründet in Ansehung der Umstände des Einzelfalls die Prognose, dass der Kläger auch zukünftig Waffen nicht sorgfältig verwahren wird.
(1) Die nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu treffende Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - juris, Rn. 17 und Beschluss vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 - juris, Rn. 10). Die Prognose im Hinblick auf mangelnde Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht verantwortungsbewusst umgehen. Es genügt vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris, Rn. 49; Beschluss vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 - juris, Rn. 25; Beschluss vom 19.03.2024 - 6 S 1171/23 - juris, Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris, Rn. 17). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt sind, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - juris, Rn. 17).
Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung waffenrechtlicher Pflichten anzunehmen. Mit dem vom Gesetzgeber gewollten (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 54) und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - juris, Rn. 4 und vom 25.01.2023 - 6 S 1792/22 - juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2020 - 20 B 1740/19 - juris, Rn. 9 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.10.2020 - 24 ZB 20.1648 - juris, Rn. 13). Gleichwohl darf nicht verkannt werden, dass hierdurch kein Erfahrungssatz im strengen Sinne begründet wird, der im Unterschied zu einer Erfahrungstatsache unzweifelhaft gilt und keine Ausnahmen kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1994 - 8 C 29.92 - juris, Rn. 23 und Beschluss vom 18.12.2019 - 10 B 14.19 - juris, Rn. 26). Es besteht kein Automatismus in dem Sinne, dass ein nachgewiesener Verstoß unweigerlich eine negative Prognose ergibt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 03.12.2003 - AN 15 K 03.00325 - juris, Rn. 29). Anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG stellt § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG keine Fiktion dahingehend auf, dass aus bestimmtem Verhalten der Vergangenheit die Unzuverlässigkeit zwingend abzuleiten ist. Insoweit lässt die Prognose auch Raum für die Annahme menschlicher Einsichtsfähigkeit und Verhaltensänderung. Insgesamt ist daher entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - juris, Rn. 17). Hierbei ist zu beachten, dass eine Annahme der Wiederholung umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (zu Bagatellverstößen vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 - 6 C 30.13 - juris, Rn. 19; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2015 - 5 Bs 135/15 - juris, Rn. 19 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 B 118/22 - juris, Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2023 - 24 CS 23.412 - juris, Rn. 15 f.).
(2) Gemessen daran ist die im angegriffenen Bescheid zu Lasten des Klägers getroffene Prognoseentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. zur vollen gerichtlichen Kontrolle der behördlichen Prognoseentscheidung Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2023 - 24 CS 23.495 - juris, Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 - juris, Rn. 26).
Der Aufbewahrungsverstoß kann nicht als völlig unerheblich eingestuft werden und ist damit im Ausgangspunkt auch als erstmaliger und einmaliger Verstoß geeignet, eine negative Prognose zu begründen. Dies ergibt sich zum einen aus der grundsätzlich hohen Bedeutung der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen, deren Beachtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung vor den von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren unerlässlich ist. Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition zählt zu den herausragenden Pflichten jedes Waffen- und Munitionsbesitzers (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2020 - 20 B 1740/19 - juris, Rn. 15 f.). Zum anderen wiegt der Aufbewahrungsverstoß des Klägers auch im Einzelfall schwer. Denn sein Verhalten ist in subjektiver Hinsicht als besonders nachlässig anzusehen und birgt auch in objektiver Hinsicht ein hohes Gefahrenpotenzial, da eine im Wald vergessene Waffe grundsätzlich ohne Weiteres in die Hände von unbefugten Dritte fallen kann.
Unerheblich ist insoweit der Verweis des Klägers darauf, dass die durch den verwirklichten Aufbewahrungsverstoß konkret begründete Gefahr eines Abhandenkommens der Waffe in seinem Fall als gering anzusehen sei, weil das Waldstück, in dem er die Waffe vergessen habe, wenig aufgesucht werde. Unabhängig von der Frage, ob dies in tatsächlicher Hinsicht überhaupt zutreffend ist, kommt es darauf für die Prognoseentscheidung nicht entscheidend an, da es sich hierbei um eine Verhaltensprognose handelt (vgl. Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 18). Maßgeblich ist somit das Gefahrenpotenzial eines erneuten, vergleichbaren Aufbewahrungsverstoßes. Dieses ist grundsätzlich als hoch anzusehen, weil das Verhalten des Klägers - die Waffe nach der Jagd im Wald zu vergessen - grundsätzlich ein hohes Gefahrenpotenzial birgt.
Ferner ist der einmalige Aufbewahrungsverstoß des Klägers auch trotz seiner etwaigen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionslosigkeit geeignet, eine negative Prognose zu begründen. Denn die straf- und ordnungsrechtliche Sanktionierung waffenrechtlicher Verstöße ist für die der präventiven Gefahrenabwehr dienenden Prognoseentscheidung im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nicht von Belang.
Auch ist trotz der Einmaligkeit des Aufbewahrungsverstoßes eine negative Prognose im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt, weil keine besonderen situativen Gründe nahelegen, dass sich ein derartiges Verhalten des Klägers zukünftig nicht mehr wiederholen wird.
Der Beklagte hebt zutreffend hervor, dass sich der Kläger während des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens bereits nicht stringent zu den Umständen geäußert hat, die erklären sollen, wie es zum Vergessen der Waffe habe kommen können. So gab der Kläger in seiner am 25.09.2023 verfassten E-Mail an, dass er die Waffe an seinem Fahrzeug entladen habe, an den Kofferraum gelehnt, sich seiner nassen Kleidung entledigt sowie den Hund versorgt habe. Nach einem kurzen Gespräch mit dem Schützen sei er nach Hause gefahren. In seiner Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Erlass der waffen- und jagdrechtlichen Verfügungen führte er mit Schreiben vom 24.10.2023 dagegen erstmals aus, dass die Waffe völlig verschmutzt und nass gewesen sei, sodass er diese mit einem Tuch gereinigt und zunächst an die Stoßstange des Kofferraums gestellt habe. Er habe noch sein GPS-Gerät, die Schweißleine, Halsung, Handschuhe usw. im Kofferraum verräumt. Als sein Hund in seine Box gesprungen sei, müsse die Waffe ins hohe Gras gefallen und aus seinem Blickfeld geraten sein. In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Kläger seine Ausführungen in der Klagebegründung und trug ergänzend vor, dass die Waffe wegen der im Springkraut durchgeführten Nachsuche außergewöhnlich verschmutzt gewesen sei. Üblicherweise verwahre er seine Waffe nach der Jagd auf der Rückbank des Autos, wenn diese schmutzig sei, in einem Stoffsack. Diesen habe er am 23.09.2023 jedoch vergessen gehabt. Deshalb habe er den Kofferraum geöffnet, ein Handtuch herausgeholt und begonnen, die Waffe zu reinigen. Dann sei sein von der Nachsuche völlig erschöpfter Hund angerannt gekommen. Um diesem das Hereinspringen in seine im Kofferraum befindliche Box zu ermöglichen, habe er die Waffe rechts an das Ende der Stoßstange gelehnt und das Leder herausgeholt, um seinem Hund den Sprung in den Wagen zu ermöglichen. Dabei müsse die Waffe seitlich in das hohe Gras gefallen sein. Er habe sie dann nicht mehr gesehen. Er habe dann noch seinen Hund geputzt. Das habe etwa eine Minute gedauert. Er habe anschließend noch seinen Kittel ausgeschüttelt und gedacht, das Gewehr bereits verräumt zu haben. Das Ganze habe etwa 5 bis 10 Minuten gedauert, dann sei er losgefahren. Üblicherweise lehne er sein Gewehr nie an den Kofferraum, sondern verräume dieses auf der Rückbank. Grund für das ausnahmsweise Abstellen des Gewehrs am Kofferraum sei gewesen, dass dieses verschmutzt gewesen sei und er den Sack zur Verwahrung des schmutzigen Gewehrs vergessen habe.
Letztlich kann die Frage nach dem genauen Geschehensablauf, der zum Vergessen der Waffen im Wald führte, dahinstehen. Denn sämtliche Erklärungen des Klägers, wie es zum unbeabsichtigten Vergessen der Jagdwaffe im Wald gekommen sein soll, lassen keine Umstände erkennen, die mit der gebotenen Sicherheit die Annahme rechtfertigen könnten, dass sich Gleiches nicht mehr wiederholen wird. Dies wäre allenfalls in Erwägung zu ziehen, wenn der Aufbewahrungsverstoß einer atypischen Ausnahmesituation mit geringem Wiederholungspotenzial oder einem situativ bedingten, einmaligen Augenblicksversagen geschuldet wäre. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend keine ersichtlich. Sämtliche von dem Kläger dargelegten und ersichtlichen Umstände sind typischerweise im Zusammenhang mit der Jagdausübung zu erwarten und können sich in ähnlicher Weise ohne Weiteres wiederholen. Atypische Umstände, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen, können weder darin gesehen werden, dass die Waffe nach der Jagd außergewöhnlich verschmutzt war und der Kläger seinen Stoffsack, den er üblicherweise zum Transport seiner verschmutzten Waffen im Auto nutzt, vergessen hatte, noch darin, dass der Hund des Klägers vorrangig versorgt wird, gegebenenfalls auch bevor dieser seine Waffe verräumt hat.
Vielmehr verdeutlichen die angeführten Umstände, dass bereits leichte Abweichungen von der üblichen Routine des Klägers im Umgang mit der Verwahrung seiner Waffe nach Ausübung der Jagd einen erheblichen Aufbewahrungsverstoß zur Folge haben können. Dies begründet eine hohe Wiederholungsgefahr für erneute Aufbewahrungsverstöße, da sich derartige Irritationen seiner üblichen Routine in dieser oder ähnlicher Weise ohne Weiteres wiederholen können. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger - seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung nach - allein wegen des Anlaufens seines Hundes innerhalb von 10 Minuten vergaß, dass er seine Waffe noch nicht ordnungsgemäß im Auto verstaut hatte. Dieses Verhalten, das weder äußeren, von dem Kläger nicht zu verantwortenden Umständen zuzuschreiben war, noch auf atypische Umstände oder ein singuläres Augenblicksversagen zurückgeführt werden kann, offenbart eine Pflichtvergessenheit und Unkonzentriertheit des Klägers und begründet damit die erhebliche Gefahr zukünftiger Aufbewahrungsverstöße.
Diese Gefahr wird entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht dadurch ausgeräumt, dass dieser - trotz seiner engagierten Tätigkeit als Jäger - bislang nicht mit waffen- oder jagdrechtlichen Verstößen auffällig geworden ist, und von seinem grundsätzlich hohen Pflichtbewusstsein hinsichtlich der Erfüllung jagd- und waffenrechtlicher Vorschriften auszugehen ist. Letzteres demonstrierte der Kläger nicht nur durch sein Verhalten nach Feststellung des Waffenverlustes, als er diesen sogleich der Polizei und Waffenbehörde meldete. Dafür spricht auch die von ihm vorgewiesene beanstandungsfreie 45-jährige Tätigkeit als Polizeibeamter und Dozent für Jagd- und Waffenrecht. Dies vermag die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit jedoch nicht zu entkräften. Denn Zweifel an dem grundsätzlichen Willen des Klägers, sich waffenrechtlich ordnungsgemäß zu verhalten, bestehen vorliegend keine. Die negative Zuverlässigkeitsprognose gründet vielmehr darauf, dass ihm bei der Verwahrung seiner Waffen die nötige Konzentration, Sorgfalt und Umsicht fehlt.
Letztlich vermag auch allein die Beteuerung des Klägers, er habe sich den Vorfall derartig als Warnung dienen lassen, dass er künftig die waffenrechtlichen Pflichten noch gewissenhafter als bisher erfüllen werde und weitere Verstöße somit nicht zu erwarten seien, die prognostische Annahme eines plausiblen Risikos für erneute waffenrechtliche Verstöße nicht zu entkräften (so auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 07.08.2015 - 5 Bs 135/15 - juris, Rn. 20). Denn der Kläger beteuerte, grundsätzlich - und damit bereits vor dem Aufbewahrungsverstoß - ein hohes Pflichtbewusstsein hinsichtlich der Erfüllung der jagd- und waffenrechtlichen Verpflichtungen zu haben. Allerdings vermochte weder sein Wissen um die waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten noch sein grundsätzlicher Wille, diese einzuhalten, den Aufbewahrungsverstoß zu verhindern.
Auch lag der Aufbewahrungsverstoß in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt - der Widerspruchsentscheidung - erst sechs Monate zurück, und war damit offenkundig noch geeignet, die prognostische Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Innerhalb eines solch kurzen Zeitraums vermag allein der Zeitablauf keine nachhaltige Verhaltensänderung des Klägers zu indizieren. Ohnehin ist die Wiedererteilung eines Jagdscheins bzw. einer Waffenbesitzkarte nach einem Aufbewahrungsverstoß nicht an starre Fristen gebunden. Insbesondere kann nicht pauschal auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 WaffG bzw. § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG genannten fünf- und zehnjährigen Fristen verwiesen werden, da die diesen Fristen zugrundeliegenden spezifischen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht ohne Weiteres auf Aufbewahrungsverstöße übertragbar sind. Es bedarf hier vielmehr stets einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls, um zu beurteilten, wie lange aus einem die Unzuverlässigkeit begründenden Vorkommnis die prognostische Annahme einer Unzuverlässigkeit gefolgert werden kann (zur Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG siehe Brenner in: Schuck, BJagdG, 4. Aufl. 2024, § 18 Rn. 20 f.; Gade in Gade: WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20a).
b) Ob - wie seitens des Beklagten angeführt - auch der Regel-Unzuverlässigkeitsgrund des § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt ist, bedarf angesichts des verwirklichten absoluten Unzuverlässigkeitsgrundes des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG vorliegend keiner Entscheidung.
2. Infolge der Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins erweist sich auch die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides vom 08.11.2023 verfügte Herausgabeaufforderung des Jagdscheins samt sämtlicher Zweitfertigungen, Mehrfertigungen und Kopien als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Rückgabepflicht des Jagdscheins in Ziffer 2 des Bescheides ist § 18 Satz 1 BJagdG. Die Verpflichtung der Behörde zur Einziehung des Jagdscheins schließt die Ermächtigung zur Anordnung der Rückgabe ein (VG Augsburg, Urteil vom 02.07.2024 - Au 8 K 22.1527, Au 8 K 22.1528 - juris, Rn. 47, juris; Erbs/Kohlhaas/Metzger, 256. EL Februar 2025, BJagdG § 18 Rn. 3). Diese erweist sich als rechtmäßig, nachdem die Behörde in Ziffer 7 des Bescheides den Sofortvollzug der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins angeordnet hatte.
3. Auch der in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG der Fall, wenn die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Davon ist vorliegend - angesichts des erfüllten absoluten Unzuverlässigkeitsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG - auszugehen.
4. Folglich ist auch nicht festzustellen, dass der in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides verfügte Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses rechtswidrig gewesen ist, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Denn auch der Widerruf dieser waffenrechtlichen Erlaubnis erweist sich nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG als rechtmäßig.
5. Auch die in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides verfügte Herausgabepflicht der widerrufenen Waffenbesitzkarten sowie die in Ziffer 6 verfügte Aufforderung zur Anzeige des Überlassens der Waffen an einen Berechtigten bzw. Anzeige ihrer Unbrauchbarmachung sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Anordnung der Rückgabepflicht für die Waffenbesitzkarten ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Hiernach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnisse widerrufen wurden. Infolge des bereits nach § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse, waren diese vom Kläger unverzüglich zurückzugeben.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen an einen Berechtigten ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hiernach ordnet die zuständige Behörde an, dass jemand, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat oder noch besitzt, binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Die Voraussetzungen hierfür lagen mit dem nach § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse vor. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der bestimmten Länge der Frist bestehen keine.
6. Letztlich bestehen auch keine Rechtmäßigkeitsbedenken an den Nebenentscheidungen in den Ziffern 7, 8 und 9 des Bescheides. Insofern wird auf die von dem Kläger nicht angegriffenen Ausführungen im Bescheid (dort S. 7 und 8) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
Beschluss
Der Streitwert wird gem. § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 22.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten, in denen insgesamt 14 Waffen eingetragen sind, ist in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013 ein Streitwert von 14.750 EUR (5.000 + 13 x 750 EUR) anzusetzen. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ist nach Nr. 20.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013 mit 8.000 EUR zu gewichten. Der Europäische Feuerwaffenpass bleibt bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2020 - 1 S 3000/19 - juris, Rn. 35). Die waffen- und jagdrechtlichen Folgeanordnungen haben für die Streitwertfestsetzung keine eigenständige Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2020 - 1 S 2212/19 - juris, Rn. 6). Eine Anwendung des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 21.02.2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach der Bekanntgabe des Katalogs - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 - juris, Rn. 33 f.).