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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.05.2022 – 6 B 118/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte und der Einziehung eines Jagdscheins Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 3. Mai 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. März 2022 - 6 L 74/22 - geändert. Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wird im Hinblick auf Nummern 1, 7 und 8 des Bescheids des Antragsgegners vom 3. Januar 2022 angeordnet und hinsichtlich Nummern 2 bis 5 dieses Bescheids wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtzüge auf je 8.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 3. Januar 2022 getroffenen Verfügungen (Widerruf der Waffenbesitzkarte [Nummer 1], Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins [Nummer 2], Verpflichtung des Antragstellers, diese Dokumente innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dem Ordnungsamt zu übergeben [Nummer 3], Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheins [Nummer 4], Verpflichtung des Antragstellers, seine im Einzelnen näher bezeichneten erlaubnispflichtigen Schusswaffen und die Munition innerhalb der oben genannten Frist einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen [Nummer 5], Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € im Fall der nicht fristgerechten Nichtabgabe der in Nummer 3 bestimmten Dokumente [Nummer 7], Androhung der Sicherstellung von Waffen und Munition sowie der anschließenden Prüfung ihrer Verwertung bei nicht fristgerechter Erfüllung der Verpflichtung aus Nummer 5 des Bescheides [Nummer 8]) wiederherzustellen bzw. anzuordnen. 1 2

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Dieser Bescheid basiert darauf, dass durch den Antragsgegner im Rahmen einer Kontrolle bei dem Antragsteller am 4. August 2021 insgesamt 36 erlaubnispflichtige Patronen unverschlossen auf dem Waffenschrank in dessen Zimmer festgestellt wurden. Seinen Bescheid stützte der Antragsgegner für den Widerruf der Waffenbesitzkarte auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG habe derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung würden gemäß § 36 Abs. 5 WaffG in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) näher ausgeführt. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV dürfe Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt sei, nur in einem Sicherheitsbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Diesen Anforderungen habe die Aufbewahrung der Munition am 4. August 2021 nicht genügt. Vielmehr sei im Rahmen der Kontrolle festgestellt worden, dass der Antragsteller insgesamt 36 erlaubnispflichtige Patronen unverschlossen auf dem Waffenschrank in seinem Zimmer aufbewahrt habe. Schon eine einmalige und kurzfristige ungesicherte Aufbewahrung von Munition könne die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde. Die sichere Aufbewahrung diene nicht nur dazu, unbefugt im Haus befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern solle auch sicherstellen, dass Familienangehörige und Besucher nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen und Munition haben. Unberechtigter i. S. v. § 36 Abs. 1 WaffG sei grundsätzlich jeder, der keine waffenrechtliche Erlaubnis zum rechtmäßigen Besitz der Waffen und Munition besitze. Da bereits beim Betreten des Aufbewahrungsraums und während der gesamten Kontrolle eine weitere Person im Raum anwesend gewesen sei, die nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei, habe der Antragsteller ihr den Zugriff zur erlaubnispflichtigen Munition eingeräumt. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten sei. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, den Pflichtenverstoß in einem milden Licht zu sehen und daher ausnahmsweise nicht von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß auszugehen. Die Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eröffne dem Antragsgegner aufgrund des eindeutigen Vorliegens des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit kein Ermessen. Die Behörde sei zum Widerruf gezwungen. Gemäß § 45 Abs. 5 WaffG habe der Widerspruch gegen die 3 4

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Maßnahme in Nummer 1 des Bescheides keine aufschiebende Wirkung. Nummer 2 des Bescheides beruhe auf § 18 Satz 1 BJagdG. Danach sei die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn - wie hier - die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gewährleistet sei. Rechtsgrundlage für die Festlegung der Abgabe der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins seien § 46 Abs. 1 WaffG und § 18 Satz 1 BJagdG. Die Rechtsgrundlage für die Sperrfrist in Nummer 4 des Bescheides finde sich in § 18 Satz 3 BJagdG. Die Pflicht zur Abgabe oder Unbrauchbarmachung der Waffen in Nummer 5 folge aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Der Sofortvollzug in Nummern 2 bis 5 sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden, weil nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller als waffen- und jagdrechtlich unzuverlässige Person weiterhin die tatsächliche Gewalt über erlaubnispflichtige Schusswaffen ausübe. Die Zwangsmittelandrohung (Nummer 7) basiere auf §§ 19, 20 ff. SächsVwVG, die Sicherstellung, Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition (Nummer 8) auf § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 WaffG. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller erhobenen Eilantrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. März 2022 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte des Antragstellers zu erkennen seien. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine Erlaubnis nach diesem Gesetz - hier die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das Verwaltungsgericht ist nach Darlegung der waffenrechtlichen Grundlagen in § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sowie der für die Aufbewahrung geltenden Normen in § 36 WaffG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV unter Heranziehung der Kriterien für die Prüfung der Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG im Wesentlichen den Bewertungen des Antragsgegners gefolgt und hat einen Bagatellverstoß, der nicht gegen die Prognose der Zuverlässigkeit sprechen würde, verneint. Aus der fehlenden Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG folge auch die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins des Antragstellers gemäß § 18 Satz 1 BJagdG. Auch die übrigen Regelungen im streitgegenständlichen Bescheid seien offensichtlich rechtmäßig, so dass das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass das festgestellte Verhalten weder einen Straftatbestand noch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt habe; die Munition sei vom Antragsgegner in rechtswidriger Weise beschlagnahmt worden und wieder herauszugeben. Auch sei aus diesem 5 6

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Verhalten keine fehlende Zuverlässigkeit zu folgern. Ausgehend von der durch seine Lebensgefährtin bestätigten Absicht, Munition und Waffen für die anstehende Jagd herauszulegen, habe mit der Herausnahme der Munition die Aufbewahrung geendet, wobei er aufgrund des Türklingelns die Waffen im Schrank wieder eingeschlossen habe. Die Munition sei auf dem Schrank belassen worden, wobei es sich um mehrere Schachteln gehandelt habe, die üblicherweise in separaten Innenfächern des Waffenschrankes untergebracht seien. Aufbewahrung bedeute, etwas zur späteren Verwendung an einem bestimmten Ort zu lagern. Die Schachteln mit Munition hätten unmittelbar mit zur Jagd genommen werden sollen, so dass keine Aufbewahrung mehr vorgelegen habe; die Munition habe dort nur kurzfristig gelegen. Da es ihm als Inhaber des Hausrechtes auch freigestanden habe, die Haustür zu öffnen und zu schließen, hätte er bei sich abzeichnender längerer Abwesenheit die Munition natürlich wieder zur Aufbewahrung in den Waffenschrank gelegt. Verglichen mit den bestehenden Vorschriften, die für die Ausübung der Jagd bzw. für den Weg dorthin gelten würden, überziehe der Antragsgegner die Anforderungen. Dieser Vortrag rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nummern 1, 7 und 8 des Bescheids des Antragsgegners vom 3. Januar 2022 anzuordnen und hinsichtlich Nummern 2 bis 5 dieses Bescheids wiederherzustellen. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil sein Widerspruch im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein wird. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners wird sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht vor. Die festgestellten Tatsachen reichen bei Würdigung der Umstände im vorliegenden Einzelfall nicht für die Prognose aus, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition künftig nicht sorgfältig aufbewahren werde. Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen die 7 8 9 10

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erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst geringgehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist es Sache der tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5). Es wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, juris Rn. 10). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden (BayVGH, Beschl. v. 24. November 2017 - 21 CS 17.1531 -, juris Rn. 14). Mit diesem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Prognosemaßstab ist es nicht vereinbar, leichtsinnige oder fahrlässige Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften nur dann als Tatsachen, die den Schluss auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen, zu werten, wenn sie von „besonderem Gewicht“ sind, „ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit“ erkennen lassen oder wenn weitere die Negativprognose stützende Anhaltspunkte hinzutreten. Vielmehr rechtfertigt die unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, sofern es sich nicht um einen Bagatellverstoß handelt, eo ipso die Annahme der Unzuverlässigkeit; diese kann aber durch entgegenstehende Tatsachen entkräftet werden (SächsOVG, Beschl. v. 2. Mai 2011 - 3 B 128/10 -, juris Rn. 6). Vorliegend hat der Antragsteller mit seinem insoweit im Verfahren widerspruchsfreien Vortrag, schriftlich bestätigt durch seine Lebensgefährtin, ausgeführt, dass er im Begriff war, zur Jagd zu gehen und zu diesem Zweck Munition und Waffen aus dem 11 12

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Waffenschrank zu holen. Rechtlich bedeutsam stellt der Beschwerdevortrag darauf ab, dass zu unterscheiden ist zwischen dem Aufbewahren und z. B. dem Transport von Waffen und Munition auf dem Weg ins Jagdrevier. Für die Aufbewahrung gelten die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Vorschriften von § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV. Hingegen gelten für den Weg zum Jagdrevier nicht die Vorschriften der Aufbewahrung, sondern die des Führens von Waffen, § 13 WaffG. Dabei existieren für das Mitführen von Munition keine gesonderten Regelungen, außer dass das Gewehr in diesem Zeitraum nicht schussbereit sein darf, wie sich aus § 13 WaffG ergibt (N. Heinrich, in: Steindorf, WaffenR, 11. Aufl. 2022, WaffG § 13 Rn. 26, beck-online). Der Senat erachtet die Einlassungen des Antragstellers als nicht widerlegt. Auch wenn es auf den ersten Blick nicht üblich erscheint, dass die unmittelbare Vorbereitung der Jagd mit dem Zurechtlegen von Munition und Waffen und nicht mit dem Anlegen einer zur Jagd tauglichen Kleidung beginnt, ist ein solches Vorgehen angesichts der vom Antragsteller vorgetragenen Umstände (hohe Zimmertemperatur im Hochsommer) nicht völlig fernliegend oder gar auszuschließen. Wenn der Antragsteller demnach im Begriff war, den Weg zur Jagdausübung anzutreten, wobei für diese Zeit waffenrechtlich nicht vorgeschrieben ist, dass sich die Munition mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV befinden muss, ist ihm zugute zu halten, dass er wegen des unerwarteten Besuchs auf die Trennung von Munition und Waffen geachtet und die Waffen ordnungsgemäß im Waffenschrank verschlossen hat. Der Senat verkennt nicht, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers, die sich in dessen Zimmer aufhielt, sich grundsätzlich Zugriff zur Munition hätte verschaffen können, ohne selbst dazu befugt zu sein. Diesem Verstoß misst der Senat gemessen am dargelegten Gesetzeszweck aber ein so geringes Gewicht bei, dass sich daraus eine negative Zuverlässigkeitsprognose nicht folgern lässt, da der Antragsteller durch die Trennung von Waffen und Munition grundlegendste Sicherungsmaßnahmen - auch vor dem Hintergrund des nur ganz kurzfristigen (nach Angabe seiner Lebensgefährtin wenige Sekunden) Verlassens seines Zimmers - beachtet hat. Der Senat geht hier von einem Verstoß leichtester Art aus, wobei sich weder aus der Anzahl der bei dem Antragsteller feststellbaren Verstöße noch aus der Art des Verstoßes im unmittelbaren Vorfeld der Mitnahme der Munition im Zusammenhang mit der Jagdausübung noch 13 14 15

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aus der zeitlichen Dauer des Verstoßes darauf schließen lässt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG zu verneinen ist. Vielmehr handelt es sich um ein einmaliges Augenblicksversagen von geringem Gewicht. Ausgehend von der fortbestehenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stellt sich neben dem Widerruf der Waffenbesitzkarte auch die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins als voraussichtlich rechtswidrig dar, da der Antragsgegner (im Grundsatz zutreffend - vgl. Heller/Soschinka/Rabe, WaffR, 4. Aufl. 2020, 5. Kap. Grundsätzliche Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse, Rn. 744, beck-online) die jagdliche Unzuverlässigkeit i. S. v. § 17 BJagdG ausschließlich aus der aus §§ 5, 36 WaffG gefolgerten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit abgeleitet hat. Da zudem die Verfügungen in Nummern 3 bis 5 sowie 7 und 8 des Bescheides vom 3. Januar 2022 ihre Grundlage in den Verfügungen Nummern 1 und 2 haben, stellen sich auch diese als voraussichtlich rechtswidrig dar. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2, 50.2 und 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat hat (ausgehend von 5 in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen) neben einer von der Waffenbesitzkarte umfassten Waffe (Auffangwert = 5.000,00 €) vier weitere Waffen mit jeweils 750,00 € sowie - wie das Verwaltungsgericht - für den Jagdschein 8.000,00 € in Ansatz gebracht, mithin insgesamt 16.000,00 €, und diesen Wert aufgrund der Vorläufigkeit halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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