Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Göttingen
Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss vom 30.05.2025 – 3 B 592/25
ECLI:DE:VGGOETT:2025:0530.3B592.25.00
[Gründe]
I. Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die beabsichtigte Abschiebung anzuordnen,
ist unter Beachtung des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner am 19.05.2025 erhobenen Klage (3 A 591/25) gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids vom 08.05.2025 in der Fassung vom 14.05.2025 anzuordnen,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers auf der Grundlage der in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.03.2020 ergangenen Abschiebungsandrohung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 3 A 591/25 nicht vollzogen werden darf.
Denn hinsichtlich der statthaften Antragsart gilt Folgendes:
Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - wie hier - den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheids bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2), gleichzeitig aber von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27.02.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung ([Rückführungsverbesserungsgesetz] vom 21.02.2024, BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26.02.2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist.
Liegt - wie hier - ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig, nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen - anders als im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dazu sogleich - nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamts, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid.
Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus.
Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheids zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist.
Liegt hingegen ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig sowie hinsichtlich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheids zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG weiterhin einheitlich nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf, sofern der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung mithin bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamts ist danach in diesen Fällen weiterhin über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen (zum Vorstehenden insgesamt: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.03.2025 - 20a L 326/25.A -, juris Rn 8-22; VG Köln, Beschluss vom 29.11.2024 - 22 L 2238/24.A -, juris Rn. 7-27; Dickten, in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, AsylG, beck-online, § 71 Rn. 31 ff.).
II. Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, da es sich bei dem am 27.11.2023 gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag um den ersten Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG handelt. Der Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d.h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts, bestehen (vgl. § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).
Es bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 08.05.2025 in der (hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung geänderten) Fassung vom 14.05.2025.
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Der von dem Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am 27.11.2023 beim Bundesamt gestellte Antrag ist als Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Sein Erstantrag wurde mit Bescheid vom 19.03.2020 abgelehnt. Das daraufhin eingeleitete Klageverfahren wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 03.02.2023 beendet.
Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen, weil keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten sind oder vom Ausländer vorgebracht wurden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Folgeantrags gegenüber dem Bundesamt mit Schreiben vom 24.02.2025 auf die allgemeine Sicherheitslage in Kolumbien verwiesen. Es fänden andauernd und im ganzen Land Kämpfe zwischen rivalisierenden Rebellengruppen statt, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werde. Gegen den Präsidenten werde wegen seiner umstrittenen Reformpläne immer wieder in großem Umfang demonstriert. Auch in seiner Klage- und Antragsbegründung trug der Antragsteller zu aktuellen Kampfhandlungen, bewaffneten Auseinandersetzungen und Straftaten in Teilen Kolumbiens vor. Individuelle Belange hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die allgemeine Lage in Kolumbien hat sich nach dem Abschluss des Asylerstverfahrens des Klägers nicht wesentlich verändert. Es gibt zwar mehrere Konfliktzonen, dennoch drohen der Bevölkerung nicht landesweit die Gefahren des § 4 Abs. 1 AsylG (zur ganz aktuellen Lage exemplarisch: Auswärtiges Amt, Kolumbien: Reise- und Sicherheitshinweise [Teilreisewarnung], Stand: 30.05.2025, BAMF, Briefing Notes vom 28.04., 07.04. und 31.03.2025; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kolumbien, Gesamtaktualisierung vom 10.02.2025). Die aktuelle Rechtsprechung geht - soweit für die Einzelrichterin erkennbar - weiterhin einheitlich und grundsätzlich davon aus, dass es in den kolumbianischen Großstädten interne Schutzmöglichkeiten gibt. Nur wenn eine Person im Einzelfall ausnahmsweise besonders exponiert ist und ein besonders Verfolgungsinteresse eines landesweit agierenden Verfolgers besteht, kann von ihr nicht erwartet werden, in anderen Landesteilen Schutz zu suchen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 22.07.2024 - 1 A 37/23 -, juris m.w.N.; VG Stade, Urteil vom 22.04.2024 - 6A 1806/22 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2024 - 15 A 638/24 - V. n. b.; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. nur Urteil vom 27.02.2024 - 3 A 170/22 - juris, UA S. 7 ff. unter Verweis auf BFA, Auskunft an VG Göttingen vom 28.05.2021 sowie Konrad Adenauer Stiftung, Auskunft an VG Göttingen vom 26.04.2021, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kolumbien: Kriminelle Gruppen, Drogenhändler und staatlicher Schutz in der Provinz Valle del Cauca vom 12.03.2021, Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Göttingen vom 21.02.2022 sowie EUAA, Country Focus Colombia vom Dezember 2022, Abschnitt 4.3, 5.3.4. sowie 5.8). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Kläger ist weiterhin - wie bereits in dem Urteil seines Asylerstverfahrens ausgeführt ist - in Großstädten wie Bogotá oder Medellín sicher.
III. Auch der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Ihr Erlass setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds voraus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf die sofortige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs mit gerichtlicher Hilfe dringend angewiesen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Antragstellers unmittelbar bevorsteht. Weder enthält die Akte des Bundesamts Hinweise noch hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hierzu etwas vorgetragen.
Daneben hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er einen (Anordnungs)Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bzw. auf eine Änderung des Bescheids des Bundesamts vom 19.03.2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes hat. Der Antragsteller hat auch hierzu im gerichtlichen Verfahren nichts ausgeführt. Nach Bewertung des Inhalts der Akte der Antragsgegnerin folgt das Gericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Bewertung des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
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