Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Göttingen

Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss vom 14.10.2025 – 3 B 768/25

ECLI:DE:VGGOETT:2025:1014.3B768.25.00

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die nach Ablehnung seines Folgeantrags auf Asyl vom 24.07.2025 drohende Abschiebung.

Der am F. geborene Antragsteller ist kolumbianischer Staatsangehöriger und reiste am 25.12.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

In der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 22.02.2024 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er leide an HIV und benötige täglich das Medikament Delstrigo. In Kolumbien habe er mit seinem Lebensgefährten (Aktenzeichen des Bundesamtes: 10145778) in einer "union libre" gelebt. Er habe dort das Abitur erreicht und an einem technischen Institut eine einjährige Ausbildung zum Systemtechniker absolviert. Diesen Beruf habe er auch bis zum 08.09.2023 ausgeübt. Mit den Einkünften habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Er sei wegen anderer Probleme mit seinem Lebensgefährten am 25.12.2023 in Deutschland angekommen und habe mit ihm zunächst zwei Nächte in einem Hotel in B-Stadt übernachtet.

Befragt nach seinem Verfolgungsschicksal gab der Antragsteller im Wesentlichen an, es habe alles im August 2021 angefangen, als er wegen seines Vaters, der in den Drogenverkauf involviert gewesen sei, Medellin verlassen habe. Sein Vater, der auch seine Mutter misshandelt habe, habe Schulden beim Clan del Golfo, welcher deren Begleichung mit Repressalien gegen ihn, den Antragsteller, durchsetzen wollte. Es sei gedroht worden, ihn zu töten. Daher sei er nach Bogota gegangen und habe als Systemtechniker gearbeitet. Am 19.09.2022 sei er mit seinem Lebensgefährten zusammengezogen, welcher Anführer einer LGBT-Gemeinde gewesen sei, zu welcher er auch gehörte. Dieser sei Opfer von Entführung, sexueller Gewalt und Homophobie und habe daher auch die Infektion an ihn weitergegeben. Sein eigenes Leiden habe angefangen, als dieser das Land verlassen habe. Etwa einen Monat später seien zwei Männer, die etwa 1,75m groß gewesen seien, hinter ihm her gewesen. Sie seien an seine Tasche gegangen und hätten ihm gesagt, er müsse still bleiben. Sie seien mit einer Feuerwaffe und einem Messer bewaffnet gewesen du hätten ihn auf den Boden geworfen und ihre Knie gegen seinen Kopf gedrückt, um ihn zu immobilisieren. Sie hätten nach dem Aufenthaltsort seines Lebensgefährten gefragt. Er habe angegeben, er wisse diesen nicht und habe versucht wegzulaufen. Man habe ihm gedroht, er solle nichts machen, sonst würde es ihm noch schlimmer ergangen. Er habe dann das Messer ergriffen. Danach sei ihm in die Hand geschnitten worden und er sei am rechten Auge verletzt worden. Ihm sei auch mit dem Kolben der Waffe auf den Mund geschlagen worden, sodass seitdem ein Zahn dunkel sei. Ein vorbeifahrendes Taxi habe die Männer aufgeschreckt. Sie hätten sein Handy, welches am Boden lag, zerstört und seien dann weggelaufen. Er selbst sei "zum CAI" gelaufen und erklärt, was ihm passiert sei. Sie seien dann weggegangen, um nach den Leuten zu suchen, sodass er allein gewesen sei. Er habe dann einen Freund angerufen, zu ihm zu kommen. Er habe dann einige Zeit in der Unterkunft seines Freundes gewohnt. Er habe dann über Online-Dating versucht, neue Leute kennenzulernen. Er habe jemanden nett gefunden, habe aber wegen dem, was passiert sei, Angst gehabt, mit dieser Person auszugehen. Schließlich habe er doch zugestimmt. Am Verabredungsort seien jedoch wieder die beiden Männer gewesen. Er habe es dann bis zu einem Park geschafft, wo ihn diese aus den Augen verloren hätten. Daher habe er entschlossen, seine Arbeit aufzugeben und zu seiner Mutter zu gehen. Er habe dann bei einem Notar eine Anzeige erstattet und Angst wegen der Repressalien von Leuten des Clan del Golfo gehabt. Er sei müde gewesen, immer zu fliehen. Er habe zwei Monate lang keine Medikamente gegen HIV bekommen, weil er diese nicht habe abholen können.

Auf jeweilige Nachfrage konkretisierte er insbesondere, dass er beim Notar nur eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, welche er für seine Anzeige beim Bürgeramt genutzt habe. Das Bürgeramt erledige diese Aufgabe, weil es in seiner Gemeinde keine Staatsanwaltschaft gebe. Die Gruppe, die sein Lebensgefährte geleitet habe, bestehe aus etwa 50 Leuten. Sie habe keinen Namen, sondern nur eine Flagge. Die Gruppe sei hauptsächlich in Bogota aktiv gewesen. Sein Lebensgefährte habe innerhalb der Gruppe geholfen, sich gegen den Krieg und die Clans zu schützen. Sein Lebensgefährte sei Mönch gewesen. Mit dem Online-Dating habe er nur Freunde kennenlernen wollen; die Beziehung zu seinem Lebensgefährten sei dadurch nicht unterbrochen worden. Die Entführung seines Lebensgefährten sei auf städtische Banden zurückzuführen. In Medellin sei er auch im Dezember 2023 von Angehörigen des Clan del Golfo verfolgt worden. Homosexuell sei er, seit er 11 oder 12 Jahre alt gewesen ist.

Mit Bescheid vom 28.11.2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Asyl und Zuerkennung internationalen Schutzes sowie subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Antragsteller auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kolumbien an. Sie befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei nicht wegen seiner sexuellen Orientierung, sondern durch Angehörige krimineller Clans verfolgt worden. Außerdem sei er nicht selbst, sondern nur sein Lebensgefährte Ziel der Verfolgung gewesen. Außerdem bestehe die Möglichkeit internen Schutzes. Es bestehe in Kolumbien keine generelle Verfolgung Homosexueller. Auch stünden die humanitären Bedingungen einer Abschiebung nicht entgegen. Insbesondere hindere die Erkrankung an HIV die Abschiebung nicht, da der Antragsteller diesbezüglich im Heimatland kostenlos behandelt werde. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 04.07.2025 ersuchte der Antragsteller erneut um Asyl. Zur Begründung führte er aus, sein Vater sei am 15.03.2025 durch den Clan del Golfo getötet worden, weil er seine Schulden nicht bezahlt habe. Anschließend sei seine Mutter weiterhin bedroht worden. Die Polizei habe ihm nicht geholfen. Außerdem habe das HIV-Medikament, welches er in Kolumbien erhalten habe, kritische Nebenwirkungen. Erst in Deutschland habe er eine passende Medikation mit Biktarvy erhalten. Zum Beleg reichte er eine entsprechende ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Innere Medizin, Infektiologie und Tropenmedizin aus B-Stadt ein. Die Versorgungslage in Kolumbien habe sich seit der letzten Entscheidung verschlechtert. Sein Arzt habe in Kolumbien habe ihm mitgeteilt, dass in Kolumbien aktuell ernsthafte Schwierigkeiten bestünden, HIV-Medikamente zu erhalten; das entsprechende Schreiben legte er ebenfalls vor. Außerdem studiere er aktuell und sei in einer Beziehung. Eine Ausbildung sei abgelehnt worden

Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 25.07.2025, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durch das Bundesamt zur Kenntnis gebracht am 11.08.2025, den Antrag sowie die Abänderung des Bescheides hinsichtlich der Abschiebungsverbote ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die im Folgeantrag geltend gemachten Elemente seien nicht neu i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG. Auch im Erstantrag seien Probleme mit kriminellen Gruppen, vorgebliche Probleme als Homosexueller sowie gesundheitliche Beschwerden Gegenstand gewesen. Insbesondere fehle es hinsichtlich der Tötung seines Vaters an dieser Eigenschaft, weil dies nicht die Person des Antragstellers betreffe. Es sei auch kein Abschiebungsverbot festzustellen, weil es unbeachtlich sei, dass er in Deutschland ersatzweise das Medikament Biktarvy verordnet bekommen habe. Sowohl Biktarvy als auch die vorherige Medikation mit Biktarvy seien in Kolumbien erhältlich. Zudem sei eine Zwangslizenz für das nach WHO-Richtlinien bevorzugte HIV-Generikum Dolutegravir erteilt worden. Der Umstand fehlender Medikamente sei im Erstverfahren nicht vorgebracht worden; vielmehr habe er vorgetragen, kostenlos behandelt worden zu sein; ihn störten nur die Nebenwirkungen. Der plötzliche Eintritt eines Medikamentenbeschaffungsnotstandes in Kolumbien während des Asylverfahrens sei nicht glaubhaft und auch bei Wahrunterstellung unbeachtlich. Auf die Teilhabe am medizinischen Fortschritt bestehe kein Anspruch. Die Versorgung mit Medikamenten in Kolumbien sei ausgezeichnet.

Dagegen hat der Antragsteller am 18.08.2025 Klage (3 A 768/25) erhoben und den hier gegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Sachvortrag im Folgeantragsverfahren. Die Entscheidung des Bundesamtes gehe mit keinem Wort auf die verschlechterte Sicherheitslage in Kolumbien ein. Er könne nicht einfach darauf verwiesen werden, seinen Wohnsitz in einer anderen Region zu nehmen, da es derartige Regionen nicht mehr gebe. Außerdem sei die Annahme der Beklagten, moderne HIV-Medikamente seien in Kolumbien erhältlich, falsch. Bei dem Medikamentenmangel handele es sich um ein neues Problem. Darüber sei etwa am 22.03.2025 in einer kolumbianischen Zeitung sowie am 14.04.2025 in einer medizinischen Fachzeitschrift berichtet worden. In der Zeitung werde der Gesundheitsminister mit der Aussage zitiert, das System sei zusammengebrochen. Außerdem legte er eine Auskunft einer Apothekerin vor, nach der es derzeit in Kolumbien einen Medikamentenmangel gebe. Zudem sei der Kläger nicht darauf zu verweisen, notfalls ältere Medikamente, die mit Nebenwirkungen einhergehen, einzunehmen.

Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, sowie hilfsweise

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren nicht vollzogen werden darf.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, entgegen der Annahme des Antragstellers seien die Medikamente in Kolumbien erhältlich. Sie legt zum Beleg eine MedCOI-Auskunft aus dem Oktober 2024 vor und führte aus, die Online-Apotheke Farmalisto gebe weiterhin eine Kosteninformation für das Medikament an. Die Einholung einer neuen MedCOI-Auskunft sei unüblich, da die Auskunft noch nicht älter als ein Jahr und damit noch gültig sei. Sie regt zudem an, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der sinngemäß zulässige Antrag ist begründet. Die Antragsgegnerin hat der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zu einer Änderung der Entscheidung, längstens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen eine abschließende Entscheidung im Klageverfahren 3 A 767/25, nicht vollzogen werden darf.

1.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt und als Antrag nach § 123 VwGO statthaft.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen und hilfsweise eine Anordnung nach § 123 VwGO zu erlassen, ist in letzterem Sinne zu verstehen. Es ist keine Teilabweisung vorzunehmen, weil der Antrag bei sachgerechter Auslegung analog § 88 VwGO darauf gerichtet ist, von den beiden in Rechtsprechung und Literatur in unterschiedlicher Weise angenommenen Möglichkeiten der Antragsfassung den sachdienlichen Antrag zu stellen.

Die Bestimmung der richtigen Antragsart ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Ansicht ist zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist (Beschl. der kammerangehörigen Einzelrichterin v. 30.05.2025 - 3 B 592/25 - juris, Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 04.03.2025 - 20a L 326/25.A. - juris, Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 29.11.2024 - 22 L 2238/24.A - juris, Rn. 10ff.; BeckOK-AuslR/Dickten/Rosarius, 45. Auflage 01.07.2025, § 71 AsykG Rn. 36), wobei in ersteren Fällen nunmehr der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft sei. Diese Auffassung wird dadurch begründet, dass der Gesetzgeber mittlerweile in § 71 Abs. 5 Satz 3 VwGO offenbar davon ausgeht, dass einstweiliger Rechtsschutz im Fall des Satzes 1 dieser Vorschrift nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt. Eines Antrages nach § 123 VwGO bedürfe es nicht, weil das Gesetz die Abschiebung verbiete, bis der Antrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt ist, was bis zum Abschluss der Hauptsache fortwirke (BeckOK-AuslR/Dickten/Rosarius, 45. Auflage 01.07.2025, § 71 AsylG Rn. 36). Nach anderer Auffassung ist vorläufiger Rechtsschutz auch nach der Gesetzesänderung in § 71 Abs. 5 AsylG im Jahr 2024 am effektivsten dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage gegen den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf, weil andernfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung unberührt ließe (VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.03.2024 - A 8 K 1026/24 - juris, Rn. 12f.; ebenfalls (neben § 80 Abs. 5 VwGO) von der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO ausgehend Beschl. des kammerangehörigen Einzelrichters v. 19.08.2025 - 3 B 746/25).

Letzterer Ansicht - welche dem weit überwiegenden Meinungsstand vor Einfügung des rechtstechnisch unglücklich formulierten Verweises in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG entspricht (zu diesem BeckOK-AuslR/Dickten, 40. Auflage 01.10.2023, § 71 AsylG Rn. 36-37) - ist zu folgen.

Die Aufnahme des Verweises auf § 80 Abs. 5 VwGO in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG führt zunächst nicht zu einer Änderung des Befundes, dass zwischen der (theoretischen) Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung und Vollziehbarkeit der (zuvor ergangenen und bestandskräftigen) Abschiebungsanordnung zu unterscheiden ist. Nach alter Gesetzesfassung waren diese zwar deutlicher getrennt. Für die alte Gesetzesfassung galt der Befund, dass es sich bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Folgeantrags und der drohenden Abschiebung auf Grundlage einer bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in Verbindung mit einer Vollzugsfähigkeitsmitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG a. F. an die Ausländerbehörde um miteinander im engen Zusammenhang stehende, aber letztlich verschiedenartige Streitgegenstände handelt (BeckOK-AuslR/Dickten, 40. Auflage 01.10.2023, § 71 AsylG Rn. 37). Die grundsätzliche Unterscheidung wird jedoch auch durch die neue Gesetzesfassung nicht aufgebrochen, vielmehr unterscheidet auch der neue Wortlaut ausdrücklich zwischen der Unzulässigkeitsentscheidung und der Abschiebungsandrohung in einem früheren Bescheid. Auch ist weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das bisherige Verständnis von der statthaften Antragsart abändern wollte (VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.03.2024 - A 8 K 1026/24 - BeckRS 2024, 5827, Rn. 13 m. w. N.); der Verweis auf die falsche Antragsart ist daher als Redaktionsversehen anzusehen. Entgegen der Auffassung, welche § 80 Abs. 5 VwGO zur Anwendung bringen möchte, führt die gesetzliche Anordnung der Nichtvollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung im Falle eines Eilantrags auch nicht dazu, dass es keines Antrags nach § 123 VwGO bedürfte. Zunächst fehlte einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Unzulässigkeitsentscheidung eigentlich stets der Streitgegenstand, denn unmittelbar mit seiner Erhebung tritt nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine aufschiebende Wirkung ein; diese wurde vorliegend auch von keiner Partei in Frage gestellt. Sie kann folglich nicht im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet oder wiederhergestellt werden, sodass ein entsprechender Tenor stets wirkungslos wäre. Auch der Wortlaut des Gesetzes ist auf eine ablehnende Entscheidung ausgerichtet. Ferner bestünde hinsichtlich der Durchsetzbarkeit eine Rechtsschutzlücke für den - hier vorliegenden (siehe unter 2.) - Fall, dass ein Eilantrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung zwar abzulehnen ist, die Abschiebungsandrohung des früheren Bescheides jedoch wegen eines möglichen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG außer Vollzug zu setzen wäre. In diesem Fall müsste der vom Gesetz allein in Bezug genommene Antrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung abgelehnt werden, es besteht jedoch dennoch ein Rechtschutzinteresse für einstweiligen Rechtsschutz, welchem gerade nicht durch die gesetzliche Abschiebungssperre in Folge des Antrags gegen die Unzulässigkeitsentscheidung genügt wird. Zudem ergibt sich aus § 80 Abs. 3 VwGO, dass § 80 VwGO die Vollziehung "des Verwaltungsaktes", also allein des angegriffenen Verwaltungsaktes, regelt, sodass nur diesbezüglich die Sperrwirkung des § 123 Abs. 5 VwGO greifen kann und andernfalls, d. h. hinsichtlich der Vollziehbarkeit früherer Verwaltungsakte, die allgemeinere Vorschrift des § 123 VwGO Anwendung finden muss.

Zudem spricht die praktische Rechtsschutzintensität für die Tenorierung nach § 123 VwGO. Zwar sind beide Auslegungsvarianten hinsichtlich der formalen Rechtsschutzintensität gleichwertig, denn beide Antragsarten laufen materiell auf die Frage hinaus, ob gem. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (vgl. zur Gleichwertigkeit bereits zur alten Rechtslage BeckOK-AuslR/Dickten, 40. Auflage 01.10.2023, § 71 AsylG Rn. 36-37). Eine Tenorierung nach § 123 VwGO hat demgegenüber jedoch den praktischen Vorteil, dass sie den vollziehenden Behörden unmittelbar erlaubt, den Umfang der Wirkung des Beschlusses nachzuvollziehen, während bei einer Tenorierung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Gefahr besteht, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht derart verstanden wird, dass sie sich aufgrund einer verdeckten gesetzlichen Anordnung auch auf die in einem separaten Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung bezieht. Die Tenorierung nach § 123 VwGO schafft daher größere Rechtsklarheit (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.03.2024 - A 8 K 1026/24 - BeckRS 2024, 5827, Rn. 12).

2.

Der Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die besondere Dringlichkeit (Anordnungsgrund) einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf die in der Hauptsache begehrte Entscheidung (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

a)

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu. Nach §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylG kann das Gericht die Anordnung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

(1)

Der Einzelrichter hat keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides).

Es fehlt bereits an einem Wiederaufgreifensgrund nach § 71 Abs. 1 AsylG. Wie im angefochtenen Bescheid, dem das Gericht insoweit gem. § 77 Abs. 3 AsylG folgt, zutreffend ausgeführt wird, ist die behauptete Tötung des Vaters zwar eine neue Tatsache; die Mitverfolgung des Antragstellers als allein für die Gewährung internationalen Schutzes maßgebliche Tatsache bestand jedoch nach dessen Angaben gerade schon vorher und hat sich damit nicht verändert. Verändert hätte sich lediglich ein Element der Glaubhaftmachung der ernsthaften Verfolgung. Die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Verfolgung ist jedoch schon im Erstbescheid angenommen worden.

Auch wenn eine neue Sachentscheidung zu treffen wäre, würde diese - selbstständig tragend - nicht zu Gunsten des Antragstellers ausgehen. Die aktuelle Rechtsprechung geht - soweit erkennbar - einheitlich und grundsätzlich davon aus, dass es in den kolumbianischen Großstädten interne Schutzmöglichkeiten gibt. Nur wenn eine Person im Einzelfall ausnahmsweise besonders exponiert ist und ein besonders Verfolgungsinteresse eines landesweit agierenden Verfolgers besteht, kann von ihr nicht erwartet werden, in anderen Landesteilen Schutz zu suchen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 22.07.2024 - 1 A 37/23 -, juris m.w.N.; VG Stade, Urteil vom 22.04.2024 - 6A 1806/22 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2024 - 15 A 638/24 - V. n. b.; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. nur Urteil vom 27.02.2024 - 3 A 170/22 - juris, UA S. 7 ff. unter Verweis auf BFA, Auskunft an VG Göttingen vom 28.05.2021 sowie Konrad Adenauer Stiftung, Auskunft an VG Göttingen vom 26.04.2021, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kolumbien: Kriminelle Gruppen, Drogenhändler und staatlicher Schutz in der Provinz Valle del Cauca vom 12.03.2021, Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Göttingen vom 21.02.2022 sowie EUAA, Country Focus Colombia vom Dezember 2022, Abschnitt 4.3, 5.3.4. sowie 5.8). Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, welche die Annahme zulassen würden, er sei derart exponiert, denn er hat gerade vorgetragen, nicht persönliches Ziel der Verfolgung zu sein, sondern nur in Folge der Verfolgung anderer Personen mitverfolgt gewesen zu sein. Es ist damit kein über den Durchschnitt gesteigertes Interesse der Verfolgungsakteure an gerade seiner Verfolgung zu erkennen, welches die Annahme einer landesweiten Suche nach ihm rechtfertigen könnte.

(2)

Der Vortrag des Antragstellers begründet jedoch ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht erneut über das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu entscheiden (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids). Der Antragsteller hat unter Vorlage aktuellster Medienberichterstattung und von Auskünften aus dem medizinischen Sektor Kolumbiens substantiiert vorgetragen, dass sich die Versorgungssituation gerade in den letzten Monaten - und damit nach Stand der (mittelbar) durch die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnismittel - verschlechtert hat. Auch die bereits im angefochtenen Bescheid angeführte Umstand der Erteilung einer Zwangslizenz deutet nicht etwa darauf hin, dass die Versorgungslage gut ist, sondern vielmehr darauf, dass eine schlechte Versorgungslage einen derartigen Schritt erforderlich gemacht hat.

Dem Einzelrichter liegen keine Erkenntnismittel vor, welche diesen substantiierten Vortrag erschüttern. Es ist daher vor einer möglichen Vollziehung der Abschiebung zwingend im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über die Richtigkeit des Vortrags Beweis zu erheben, um beurteilen zu können, ob ein Abschiebungsverbot besteht.

b)

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten, um dann nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Dem Antragsteller kann unter Abwägung der wechselseitigen Interessen vorliegend nicht zugemutet werden, die Maßnahme abzuwarten und nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Antragssteller behauptet mit seinem Klagantrag in der Hauptsache, es läge eine Gefährdung seiner Gesundheit bei Rückkehr in sein Heimatland vor. Das berechtigte Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung bis zur Klärung in der Hauptsache ist demgegenüber gering. Der Antragsgegnerin entstehen durch die Verzögerung bis zur abschließenden gerichtlichen Entscheidung keine wesentlichen Nachteile. Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, warum eine Abschiebung nach einer etwaigen ablehnenden gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr möglich sein sollte. Die während der Dauer des Verfahrens zu gewährenden Sozialleistungen fallen in der Interessenabwägung angesichts der möglichen Betroffenheit wichtigster Rechtsgüter des Antragsstellers nicht ins Gewicht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Dr. Menke

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