Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Göttingen
Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss vom 14.01.2026 – 3 B 801/25
ECLI:DE:VGGOETT:2026:0114.3B801.25.00
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich als Asylfolgeantragsteller im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem Erstbescheid.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben 37 Jahre alt und algerischer Staatsangehöriger. Am 12.06.2015 stellte er in der Bundesrepublik Deutschland einen ersten Asylantrag. In der Erstbefragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom selben Tag gab er an, er habe Algerien Ende November 2014 mit einem maltesischen Visum verlassen und sei wenige Tage später bzw. am 11.12.2014 in die Bundesrepublik eingereist.
Nachdem der Antragsteller einen Anhörungstermin ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen hatte und auch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu seinen Asylgründen verstreichen ließ, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 09.11.2015, dem Antragsteller zugestellt am 12.11.2015, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3) und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4). Zudem forderte sie den Antragsteller zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf, wobei sie für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Algerien androhte (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Die Entscheidung erfolgte nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der Nichtmitwirkung (Az. der Antragsgegnerin: F.). Der Bescheid wurde am 20.11.2015 bestandskräftig. Ausweislich von Übernahmegesuchen aus den Niederlanden (Az. der Antragsgegnerin: G.) und Frankreich (Az. der Antragsgegnerin: H.) hielt sich der Antragsteller jedenfalls in der Folgezeit dort auf. In Frankreich wurde er mehrfach strafgerichtlich verurteilt.
Am 16.02.2022 wollte der Antragsteller bei der zuständigen Außenstelle in Braunschweig persönlich einen Asylfolgeantrag stellen. Den Termin zur (förmlichen) Antragsaufnahme am 24.02.2022 nahm er nicht wahr. Ab dem 01.03.2022 befand er sich in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 28.03.2022 wurde ihm die Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Folgeantrag zu stellen.
Am XX.XX.2022 entzündete der Antragsteller auf dem Gelände der J. in K. in dem von ihm bewohnten Container ein Feuer, der darauf vollständig ausbrannte; am XX.XX.2022 legte er in seinem Haftraum ein weiteres Feuer.
Am 11.05.2022 stellte der Antragsteller aus der Untersuchungshaft heraus einen schriftlichen Folgeantrag.
Seit dem 10.06.2022 ist der Antragsteller fortwährend in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Unterbringung war zunächst vorläufig angeordnet gemäß § 126a StPO. Mit Urteil vom 06.09.2022 (M.), das am gleichen Tag Rechtskraft erlangte, ordnete das Landgericht K. für den Antragsteller wegen schwerer Brandstiftung, die er im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 20,63 StGB an.
Den Folgeantrag vom 11.05.2022 lehnte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 19.07.2022, der am 16.01.2023 in die Zustellung gegeben wurde, als unzulässig ab. Auf einen in einem dagegen gerichteten Klageverfahren (N.) erteilten gerichtlichen Hinweis, dass dem Antragsteller keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu Wiederaufgreifensgründen und Abschiebungsverboten gegeben worden sei, hob die Antragsgegnerin diesen Bescheid auf.
In seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 17.07.2024 trug der Antragsteller vor, er sei nach 2014 nicht wieder in Algerien gewesen. Er habe damals in Algier mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern in einer Hütte gelebt. Er stehe mit ihnen in telefonischem Kontakt. Niemand von ihnen arbeite, sie würden von der Rente des Vaters leben und selbst Hilfe brauchen. Außerdem habe er Onkel in Algerien. Er, der Antragsteller, habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht und auf der Straße mit geringen Mengen Gold gehandelt. Er hasse Algerien, weil es dort nur Verräter und schlechte Menschen gebe und der Präsident und die Politiker dort korrupt seien. Daneben sei er schwer krank und brauche noch mehrere Jahre medizinische Versorgung in Deutschland. Bei einer Rückkehr nach Algerien würde er noch verrückter werden. Er habe Wahnvorstellungen, höre Geräusche und benötige Medikamente. Geld habe er nicht.
Zu seinem Gesundheitszustand ließ der Antragsteller ein Schreiben des psychiatrischen Krankenhauses vom 30.07.2024 vorlegen. Demnach liege eine seit 2018 bestehende paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10: F 20-0) vor, die sich auch bei den beiden o. g. Brandstiftungen unter dem Einfluss akustischer Halluzinationen (Hören imperativer und kommentierender Stimmen) manifestiert habe. Daneben leide er unter einer THC-Abhängigkeit (ICD-10: F 12.2) und einer Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F 13.2) mündete. Außerdem habe der Antragsteller Alkohol konsumiert, der in Übereinstimmung mit dem Schuldfähigkeitsgutachten als Alkoholmissbrauch (ICD-10: F 10.1) kodiert worden sei. [wird aufgeführt]
Mit Beschluss vom 05.12.2024 (O.) bestellte das Amtsgericht P. für den Antragsteller die aus dem Rubrum ersichtliche Betreuerin. Ihr Aufgabenkreis umfasst u.a. die "Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post" und "ausländerrechtliche Angelegenheiten". Die Antragsgegnerin erfuhr hiervon zunächst nichts.
Mit Bescheid vom 26.08.2025 lehnte die Antragsgegnerin den Folgeantrag des Antragstellers vom 11.05.2022 erneut als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 09.11.2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Als neues Element trage der Antragsteller seine Erkrankung und eine daher notwendige medizinische Behandlung in Deutschland vor. Denn der Vortrag zu angeblichen allgemeinen Zuständen in Algerien sei nur vage, pauschal und ohne Ausführungen zu einer konkreten Gefahr für sich persönlich. Zu einer Zuerkennung internationalen Schutzes könne der Vortrag zu den Erkrankungen nicht führen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Zwar werde aufgrund des vorlegten Schreibens des psychiatrischen Krankenhauses vom 30.07.2024 und der weiterhin bestehenden Unterbringung dort von einer Behandlungsnotwendigkeit des Antragstellers ausgegangen, auch wenn das Schreiben mittlerweile über ein Jahr alt sei und eigentlich nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand darstelle. Jedoch stehe dem Antragsteller in Algerien nach den Recherchen und Erkenntnissen des Bundesamts eine medizinische Behandlung zur Verfügung. Hierzu wurde auf MedCOI-Auskünfte vom Mai und Juli 2025 Bezug genommen. Für eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen liege kein Grund vor. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es nicht. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar.
Die Antragsgegnerin gab den Bescheid am 27.08.2025 in die Zustellung an den Antragsteller persönlich unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse in dem psychiatrischen Krankenhaus. Ausweislich der Postzustellungsurkunde übergab der Postbedienstete den Bescheid am 30.08.2025 unter der Zustellanschrift, weil er den Adressaten in der Gemeinschaftseinrichtung nicht erreichte, einem zum Empfang ermächtigten Vertreter. Dem Antragsteller und seiner Betreuerin ging der Bescheid tatsächlich am 02.09.2025 zu.
Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Antragsteller am 10.09.2025 Klage (Q.) erhoben und den hier gegenständlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er meint, die Eilantrags- und Klagefrist sei gewahrt. Die Abgabe an der Pforte oder bei der Verwaltung der Klink genüge für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht, sondern es sei eine persönliche Kenntnisnahme des Adressaten erforderlich, die für ihn selbst durch seine Erkrankung, fehlende anwaltliche Vertretung und Sprachbarrieren erschwert sei. In der Sache trägt er vor, aufgrund der gravierenden Psychose mit forensischer Unterbringung und komorbiden Abhängigkeitserkrankungen bestehe eine außergewöhnlich hohe Vulnerabilität. Bereits kurze Behandlungslücken und das Fehlen einer strukturierten, engmaschigen stationär-psychiatrischen Versorgung (ggf. in geschütztem Setting), eines Krisenmanagements sowie der kontinuierliche Zugang zur konkret erforderlichen Medikation (einschließlich DepotAntipsychotika) würden die erhebliche Gefahr einer schnellen Dekompensation bis hin zu suizidalen Krisen bergen. Die Antragsgegnerin habe bei der Verneinung der Abschiebungsverbote seine individuelle Lage nicht ausreichend berücksichtigt. Auch habe sie konkrete, auf seinen Fall bezogene Zusicherungen für die Fortführung der Behandlung in Algerien einholen müssen. Zu seinem Gesundheitszustand legt der Antragsteller ergänzend das von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts P. (R.) eingeholte forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 22.04.2025 sowie zwei Stellungnahmen des psychiatrischen Krankenhauses vom 06.03. und 01.08.2025 vor.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass seine Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren (Q.) nicht vollzogen werden darf,
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, Klage und Eilantrag seien verfristet, weil der Bescheid am 30.08.2025 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. In der Sache bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Akten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Der wörtlich auf Anordnung, hilfsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die "im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung/Ausreisefrist" gerichtete Eilantrag war als der in den Gründen zu I. wiedergegebene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen. Die in der Antragsschrift formulierten Hilfsanträge "zur Sachaufklärung und Sicherung einer behandlungsgerechten Rückführung" sind davon mit umfasst.
Nach der Rechtsprechung der Kammer findet bei Asylfolgeanträgen für die Bestimmung der statthaften Antragsart eine Differenzierung danach, ob ein Fall des § § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrags) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrags) gegeben ist, nicht statt. Effektiver Rechtsschutz ist auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG im Jahr 2024 dadurch zu erreichen, dass das Bundesamt nach § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet wird, der für die Abschiebung zuständigen Behörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über seine Klage gegen den Folgeantrag ablehnenden Bescheid erfolgen darf. Andernfalls ließe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren unberührt (dazu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 13.10.2025 - 3 B 768/25 -, juris, Rn. 20-23; VG Karlsruhe, Beschl. vom 23.03.2024 - A 8 K 1026/24 - juris, Rn. 12f.).
Der erneute Asylantrag des Antragstellers vom 11.05.2022 ist ein (erster) Folgeantrag nach § 71 AsylG. Seinen Asylerstantrag hatte das Bundesamt mit Bescheid vom 09.11.2015, bestandskräftig seit dem 20.11.2015, unanfechtbar abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt worden ist.
a) Für den streitgegenständlichen Eilantrag gilt eine Wochenfrist.
Das Asylgesetz trifft eine vom allgemeinen Verwaltungsprozessrecht, wonach Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht fristgebunden sind, abweichende Regelung. § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG ordnet die entsprechende Anwendung der §§ 34, 35 und 36 AsylG an, wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen, das Bundesamt also den Folgeantrag als unzulässig ablehnt. Der Verweis in § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG umfasst auch die Fristenregelung in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind.
Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 19.11.2025 (- 3 B 855/25 - juris, Rn. 6 f.) ausgeführt:
"§ 71 Abs. 4 AsylG ist insoweit unabhängig von der Frage der statthaften Antragsart als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen (vgl. m. w. N. OVG Münster, Beschl. v. 11.09.2023 - 11 A 1/22.A - juris, Rn. 25; Dickten/Rosarius, in BeckOK, AuslR, 45. Edition Juli 2025, § 71 Rn. 33). Der Verweis des § 71 Abs. 4 AsylG gilt auch dann, wenn das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat (OVG Münster, a. a. O., Rn. 27). Etwas anderes legt schon der weit gefasste Wortlaut des § 71 Abs. 4 AsylG nicht nahe.
In systematischer Hinsicht spricht für dieses Ergebnis zum einen die Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG i. V. m. § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG sind Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes u. a. gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des AsylG wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Gerade bei einer wiederholten Folgeantragsstellung bietet sich aber der Verzicht auf eine erneute Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG in besonderem Maße an, sodass eine Anordnung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG regelmäßig mit einer Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zusammenfallen wird. Würde die Wochenfrist nicht über § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG auch bezüglich der Hauptentscheidung, also der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, gelten, käme es in diesen Fällen regelmäßig zu einem Auseinanderfallen der Rechtsbehelfsfristen bezüglich der Haupt- und der Nebenentscheidung. Die mit der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG bezweckte Harmonisierung hinsichtlich der Frist "im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung", vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 33, und damit auch betreffend die Hauptentscheidung würde verfehlt. Zum anderen sprechen Sinn und Zweck des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG für eine entsprechende Geltung der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung, indem sie es ermöglicht, dass der Asylbewerber unmittelbar nach Bekanntgabe des Folgeantragsbescheids auf der Grundlage der weiterhin gültigen und bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nach Maßgabe des § 71 Abs. 5 Satz 2 und 3 AsylG abgeschoben werden kann. Dieser Zielrichtung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG wird durch die Anwendung der §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 und 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG effektiver Rechnung getragen (zum Vorstehenden insgesamt: OVG Münster, Beschl. v. 11.09.2023 - 11 A 1/22.A - juris, Rn. 30-33, noch zu § 71 Abs. 5 AsylG in der bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung)."
b) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Bescheid nicht am 30.08.2025 ordnungsgemäß zugestellt worden.
Der im Hauptsacheverfahren angefochtene Bescheid vom 26.08.2025 durfte nicht dem Antragsteller selbst zugestellt werden, sondern hätte seiner rechtlichen Betreuerin zugestellt werden müssen. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG (zwingende Zustellung an die Beteiligten) i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 VwZG.
Nach § 6 Abs. 1 VwZG ist bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen (Satz 1). Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht (Satz 2). Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person nach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder elektronisch zu übermitteln (Satz 3).
In Asylverfahren sind die allgemeinen Regeln des VwZG anwendbar und werden durch die Sonderregelungen in § 10 AsylG lediglich punktuell modifiziert (Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2025, § 10 AsylG Rn. 16; Marx, AsylG - Kommentar, 12. Auflage 2025, § 10 AsylG, Rn. 46). Zum Zustelladressaten enthält § 10 AsylG - außer bei gemeinsamen Asylverfahren von Familienangehörigen - keine Regelung. D.h. in den Fällen einer Betreuerbestellung kann, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht, nur diesem zugestellt werden (Funke-Kaiser / Fritz / Vormeier, in: GK-AsylG, § 10 AsylG, Rn. 220).
Bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses war für den Antragsteller eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst auch Asylverfahren des Antragstellers, da die im Bestellungsbeschluss des Betreuungsgerichts vom 05.12.2024 verwendete Formulierung "ausländerrechtliche Angelegenheiten" weit zu verstehen ist.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin erst im jetzigen Klage- und Antragsverfahren von der Einrichtung einer Betreuung erfuhr, ändert an der Notwendigkeit der Zustellung an die Betreuerin nichts. Im Rahmen des § 6 Abs. 1 VwZG kommt es nicht darauf an, ob die zustellende Behörde um die Einrichtung der Betreuung weiß. Angesichts der Bedeutung der Schutzvorschriften zugunsten Geschäftsunfähiger, beschränkt Geschäftsfähiger und Betreuter kann es gerade im Hinblick auf die oft weitreichenden und einschneidenden Konsequenzen, die der Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber dem Bürger haben kann, auch im öffentlichen Recht keinen Schutz des guten Glaubens der Behörde an die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen geben (L. Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 01.10.2025, § 6 VwZG Rn. 6 zu Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen). Auch aus § 10 Abs. 1 Hs. 1 Var. 1 AsylG, wonach der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes stets erreichen können, folgt nichts anderes.
c) Der Zustellungsmangel ist am 02.09.2025 geheilt worden gem. § 8 VwZG.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (§ 8 Hs. 1 VwZG). Empfangsberechtigt ist entsprechend dem Wortlaut des § 189 ZPO die "Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte". Es ist daher unbeachtlich, ob die Zustellung an einen Adressaten oder einen Bevollmächtigten gem. § 7 VwZG oder Vertreter nach § 6 VwZG erfolgt (Olthaus, in: Stadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2025, § 8 VwZG Rn. 8). Eine Heilung setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass eine förmliche Zustellung mit Zustellungswillen bewirkt werden sollte. Dieser Zustellungswille muss sich zudem grundsätzlich auf einen bestimmten Adressaten beziehen. In den Fällen, in denen eine (gesetzliche oder gewillkürte) Vertretung gegeben war und entweder an den Vertretenen oder den Vertreter zugestellt wurde und dem anderen (dem Vertreter oder dem Vertretenen) das zuzustellende Schriftstück tatsächlich zuging, tritt eine Heilung ein, weil sich bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, dass die Zustellung an den Empfänger des Dokuments gerichtet werden kann (BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16 -, BGHZ 214, 294-314 = juris Rn. 35 ff. zu § 189 ZPO; Häublein/Müller, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 189 Rn. 6 und 16; Olthaus, in: Stadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2025, § 8 VwZG Rn. 8 ff.; Funke-Kaiser / Fritz / Vormeier, in: GK-AsylG - Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Stand: 10/2025, § 10 AsylG, Rn. 255.4). Zur Heilung ist nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten/richtigen Empfangsberechtigten vom Willen der Behörde erfasst wird (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301-323 = juris Rn. 29; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.11.2023 - 2 A 478/22.Z -, juris Rn. 30).
Der Betreuerin des Antragstellers ist der im Hauptsacheverfahren angefochtene Bescheid nach eigenen, plausiblen und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Angaben am 02.09.2025 tatsächlich zugegangen. Die Antragsgegnerin hatte den Bescheid am 27.08.2025 mit Zustellungswillen, d.h. ihrem Wissen und Wollen in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben, wie sich aus der (unwirksamen) (Ersatz-)zustellung an den Antragsteller ergibt. Sie hat diesen Zustellungswillen in der Folgezeit nicht wieder aufgehoben und musste nach den vorstehenden Ausführungen nicht den Willen haben, den Bescheid gerade der Betreuerin zur Kenntnis zu geben.
d) Die einwöchige Frist für die Erhebung der Klage und das Stellen eines Eilantrags gegen den mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 26.08.2025 begann am 03.09.2025, 0.00 Uhr, (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB) zu laufen und endete am 09.09.2025 um 24.00 Uhr (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die auf den 04.09.2025 datierte, aber erst am 10.09.2025 eingegangene Klage- und Antragsschrift wahrt diese Frist nicht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht beantragt worden. Unabhängig davon sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich. Soweit der Antragsteller auf Sprachbarrieren verweist, ist dem die dem Bescheid beigefügte Übersetzung entgegenzuhalten. Der pauschale Hinweis auf seine Erkrankung verfängt angesichts der eingerichteten Betreuung nicht. Auch fehlende anwaltliche Vertretung ist ein Umstand, der auf viele Asylsuchende zutrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Da die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es lag keine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage vor, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 14). Wäre der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eingestuft worden, wäre er ebenfalls verfristet gewesen.
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