Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 20.12.2000 – 15 L 2724/00
ECLI:DE:VGGE:2000:1220.15L2724.00.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mangels Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO) abgelehnt, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass ihnen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen. Aufgrund der Weigerung der Antragstellerin zu 1., die seitens des Antragsgegners geforderten kompletten Kontoauszüge der Monate Juli 2000 bis September 2000 vorzulegen, steht insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin zu 1. von ihrem Konto die Miete des Herrn U. A. bezahlt, die Vermutung im Raum, dass die Antragsteller über verschwiegene bereite finanzielle Mittel verfügen, mit denen sie ihren sozialhilferechtlichen Bedarf über das hinaus, was die Antragstellerin zu 1. bereits an eigenen Einnahmen hat, abdecken können. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mangels Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO) abgelehnt, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass ihnen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen. Aufgrund der Weigerung der Antragstellerin zu 1., die seitens des Antragsgegners geforderten kompletten Kontoauszüge der Monate Juli 2000 bis September 2000 vorzulegen, steht insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin zu 1. von ihrem Konto die Miete des Herrn U. A. bezahlt, die Vermutung im Raum, dass die Antragsteller über verschwiegene bereite finanzielle Mittel verfügen, mit denen sie ihren sozialhilferechtlichen Bedarf über das hinaus, was die Antragstellerin zu 1. bereits an eigenen Einnahmen hat, abdecken können.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
3.