Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.12.2000 – 7 L 2777/00

ECLI:DE:VGGE:2000:1227.7L2777.00.00

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis für den Betrieb der "C. -Apotheke", C1.------straße C2. durch Bescheid des Antrags-gegners vom 8. Dezember 2000 wird auf Kosten des Antragsgegners befristet bis zum 31. Januar 2001 wiederhergestellt.

2. Der Streitwert wird gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG auf 4.000,00 DM festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist befristet bis zum 31. Januar 2001 begründet, weil sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung kein derart schwergewichtiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides ergibt, dass dem Antragsteller nicht der Weiterbetrieb seiner Apotheke für eine angemessene Abwicklungszeit bis zur Übertragung der Apotheke an einen Nachfolgeinhaber ermöglicht werden könnte. Da er selbst angegeben hat, dass eine Veräußerungsmöglichkeit zum 1. Februar 2001 besteht, hält die Kammer diesen Zeitraum unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für noch angemessen und hinnehmbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.