Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 16.03.2001 – 3 L 519/01
ECLI:DE:VGGE:2001:0316.3L519.01.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der sinngemäß gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung eines elektrischen Bügeleisens zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung im Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren nicht zugemutet werden kann, weil er dann wesentliche Nachteile hinnehmen muss (Anordnungsgrund).
Die Kammer lässt offen, ob der Kläger Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe nach § 21 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - hat. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung einer nur durch gerichtliche Anordnungen zu behebenden Notlage und damit an einem Anordnungsgrund.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine Notlage nämlich erst zu bejahen, wenn einem erwachsener Hilfeempfänger weniger als 80 vom Hundert des Regelsatzes nach § 22 BSHG zur Verfügung steht. Das ist beim Antragsteller aber offenkundig auch dann nicht der Fall, wenn er von den ihm bewilligten Sozialleistungen als Haushaltsvorstand ein Bügeleisen kauft. Ein solches Bügeleisen ist nach Kenntnis der Kammer schon für weniger als 30,00 DM zu erwerben (T. in H. bietet ein Dampfbügeleisen von Severin für 29,99 DM an). Selbst wenn die Anschaffung daher den Voraussetzungen eines Beihilfeanspruchs nach § 21 BSHG genügen sollte, würde eine Vorfinanzierung des Kaufs durch den Antragsteller offenkundig nicht zu einer Notlage führen.