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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 16.03.2001 – 8 L 513/01

ECLI:DE:VGGE:2001:0316.8L513.01.00

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abge- lehnt.

2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag:

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„Dem Antragsgegner wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 08. März 2001 aufgegeben, dem Antragsteller die Erlaubnis zum Verlassen des Geltungsbereiches seiner Aufenthaltsgestattung für die Zeit vom 24. März - 29. März 2001 zu gestatten und ihm diesbezüglich ein Äusländervisum zu erteilen."-

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hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs.3 VwGO iVm §§ 920 Abs.2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, daß ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht.

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Die Erteilung einer Zustimmung, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß eine Ermessensreduktion zu seinen Gunsten gegeben ist. Allerdings legt die Kammer entgegen der Ansicht des Antragsgegners zugrunde, daß die Voraussetzungen einer Zustimmung nach Maßgabe von § 58 Abs.1 AsylVfG vorliegen, weil die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte für den Antragsteller bedeuten würde. Ist dem Asylbewerber eine Erwerbstätigkeit gestattet, so können Maßnahmen, die der Fortbildung der Erwerbstätigkeit dienen, von persönlich so wichtiger Bedeutung sein, daß deren Versagung eine unbillige Härte bedeuten kann, auch wenn die Durchführung der Maßnahmen mit einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt verbunden ist. In Würdigung der Umstände spricht vieles dafür, daß es für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellt, wäre es ihm verwehrt, an dem Computerlehrgang in Californien auf Einladung der Firma Microsoft teilzunehmen. Es mag sein, daß diese Bewertung zugleich eine die Ermessensausübung des Antragsgegners steuernde Bedeutung entfalten kann. Dennoch führt dies vorliegend nicht zu einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung.

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Es ist der Ausländerbehörde nicht verwehrt bei ihrer Ermessensausübung nachzuhalten, ob der Asylbewerber von der gewünschten Zustimmung auch Gebrauch machen kann. Daran fehlt es, wenn dieser mangels eigenen Reisepasses darauf verwiesen ist, ein Reisedokument gemäß § 15 DV AuslG oder eine Bescheinigung zur Rückkehrberechtigung gemäß § 24 DV AuslG zu erlangen und diese nicht beanspruchen kann. Dementsprechend darf der Antragsgegner im vorliegenden Fall den Umstand nachteilig berücksichtigen, daß der Antragsteller, da dieser nicht über einen eigenen Paß und eine Aufenthaltsgenehmigung iSd Ausländergesetzes verfügt, deswegen auch kein Reisedokument oder eine Bescheinigung zur Rückkehrberechtigung beanspruchen kann, die angestrebte berufliche Förderungsmaßnahme im Ausland nicht zu verwirklichen in der Lage ist. Gleiches gilt, wenn lediglich darauf abgestellt wird, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gegenüber dem Antragsgegner zusteht. Dagegen streitet § 11 Abs.1 AuslG. Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann danach vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Es bedarf keiner Hervorhebung, daß im vorliegenden Fall wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht zu Gunsten einer Aufenthaltsgenehmigung für den Antragsteller streiten. Ebensowenig ist erkennbar, daß er einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung hat. Für die Ermessensbetätigung des Antragsgegners im Rahmen des § 58 Abs.1 AsylVfg veranschaulichen die vorstehenden Gründe, daß dieser nicht gehalten ist, dem Wunsch des Antragstellers zu entsprechen.

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Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, daß der Antragsteller nicht beanspruchen kann, daß ihm der Antragsgegner ein „Ausländervisum" ausstellt.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs.1 VwGO und auf §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG.