Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 02.07.2001 – 3 L 1132/01

ECLI:DE:VGGE:2001:0702.3L1132.01.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e :

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Der Antrag ist unzulässig.

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Das Amtsgericht E. hat mit Beschluss vom 29. Mai 2000 - 49 XVII 1045 F - entschieden, dass Willenserklärungen des Antragstellers im Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten, zu denen auch der hier den Verfahrensgegenstand bildende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Bewilligungsergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt gehört, nur mit Zustimmung der Betreuerin B. G. wirksam sind. Eine Zustimmung der Betreuerin des Antragstellers ist bei Eingang des Antrags nicht vorgelegt worden, sie wurde auch auf gerichtliche Anfrage vom 13. Juni 2001 nicht erteilt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.