Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.09.2001 – 17 L 1759/01

ECLI:DE:VGGE:2001:0927.17L1759.01.00

Tenor

Der Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, sich vorwiegend in dem Auto D. 2 D1. in H. , C.-----straße aufzuhalten wie es für die Anmeldung einer dortigen Hauptwohnung erforderlich wäre. Er hat ferner nicht glaubhaft gemacht, derzeit eine Wohnung im Sinne der Gesetzesdefinition einer Wohnung, § 11 Abs. 4 Melderechtsrahmengesetz, § 15 Abs. 1 Meldegesetz NW, zu haben. Zwar ist der Begriff der Wohnung im Sinne des Melderechts weit gefasst. Ein geparkter, nicht zugelassener PKW D. 2 D1. gehört jedoch nicht dazu. Denn eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes erfordert einen umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Ein Personenkraftwagen wird, unabhängig davon, ob er noch zugelassen oder abgemeldet ist, üblicherweise nicht zum Wohnen oder Schlafen benutzt. Der D. 2 D1. des Antragstellers kann auch nicht als Wohnwagen im Sinne des Satzes 3 der genannten Bestimmungen aufgefaßt werden.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, sich vorwiegend in dem Auto D. 2 D1. in H. , C.-----straße aufzuhalten wie es für die Anmeldung einer dortigen Hauptwohnung erforderlich wäre. Er hat ferner nicht glaubhaft gemacht, derzeit eine Wohnung im Sinne der Gesetzesdefinition einer Wohnung, § 11 Abs. 4 Melderechtsrahmengesetz, § 15 Abs. 1 Meldegesetz NW, zu haben. Zwar ist der Begriff der Wohnung im Sinne des Melderechts weit gefasst. Ein geparkter, nicht zugelassener PKW D. 2 D1. gehört jedoch nicht dazu. Denn eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes erfordert einen umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Ein Personenkraftwagen wird, unabhängig davon, ob er noch zugelassen oder abgemeldet ist, üblicherweise nicht zum Wohnen oder Schlafen benutzt. Der D. 2 D1. des Antragstellers kann auch nicht als Wohnwagen im Sinne des Satzes 3 der genannten Bestimmungen aufgefaßt werden.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; § 154 Abs. 1 VwGO.