Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 06.11.2001 – 3 L 1426/01

ECLI:DE:VGGE:2001:1106.3L1426.01.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht im Sinne des § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht hat, dass die nachfolgend im einzelnen benannten Gegenstände bzw. Beihilfen aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur Verfügung gestellt werden müssen, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzuwenden. Die Glaubhaftmachung einer solchen aktuellen Notlage ist aber auch dann Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anord- nung, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestehen sollten.

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Zunächst gilt für alle geltend gemachten Hilfeleistungen, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller nicht über hinreichende tatsächliche Mittel verfügt, die geltend gemachten Gegenstände des eigenen - zumindest teilweise auch nicht durch § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - geschütztes - Vermögen zu erwerben. Dem Antragsteller ist jedenfalls am 4. Juni 2001 ein Betrag von 4.939,87 DM an zuviel vom Antragsgegner einbehaltener Arbeitslosenhilfe erstattet worden. Dass der Antragsteller mit diesen Mitteln den geltend gemachten Bedarf nicht befriedigen kann, ist für die Kammer nicht erkennbar.

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Im Übrigen gilt: Was die geltend gemachte Bekleidungsbeihilfe angeht, steht der Annahme einer aktuellen Notlage schon entgegen, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des ihm bewilligten Wohngelds von monatlich 144,73 DM ab 1. Juni 2001 ein Einkommen zur Verfügung steht, das den Gesamtbedarf nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes um 131,13 DM monatlich übersteigt. Dass hiervon der halbjährliche Betrag der Bekleidungspauschale von 245,00 DM nicht vorläufig finanziert werden konnte, ist nicht erkennbar, ohne dass es darauf ankommt, dass ein konkreter unabdingbarer Bekleidungsbedarf ohnehin nicht dargestellt wurde.

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Soweit der Antragsteller die Kosten einer Waschmaschine geltend macht, ist festzuhalten, dass der Antragsteller seit Jahren keine Waschmaschine hat und eine unzumutbare Beeinträchtigung darin sah bis zu einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache wie bisher zu behelfen, nicht erkennbar ist. Was den geltend gemachten Staubsauger angeht, ist nicht einmal ein Bedarf erkennbar. Der Antragsteller hat mit Schreiben an den Antragsgegner vom 12.10.2001 mitgeteilt, am Hausrat habe sich seit dem letzten Hausbesuch im Mai 2001 nichts geändert. Beim letzten bekannten dokumentierten Hausbesuch des Antragsgegners im März 2001 war noch ein Staubsauger vorhanden.

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Was schließlich das Raumentfeuchtungsgerät angeht, fehlt eine Glaubhaftmachung eines entsprechenden Bedarfs. Der in keiner Weise spezifizierte Hinweis auf „gesund-heitliche Probleme" kann die Feststellung der Notwendigkeit eines Raumentfeuchtungsgeräts nicht ersetzen. Das gilt umso mehr, als eine nachgewiesene ärztliche Diagnose über das Bestehen und den Grund dieser Probleme nicht vorliegt und es zudem an einer nachvollziehbaren Darstellung fehlt, warum zur Behebung der Probleme nicht vorliegt, und es zudem an einer nachvollziehbaren Darstellung fehlt, warum zur Behebung der Probleme ein Raumentfeuchtungsgerät tauglich sein soll. Es bedarf schon deshalb keiner Klärung, ob ein solches Gerät überhaupt zum Kreis der Gegenstände zu zählen ist, für die einmalige Beihilfen bewilligt werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.