Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 25.06.2002 – 3 L 1049/02
ECLI:DE:VGGE:2002:0625.3L1049.02.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Das Prozesskostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller, wie nachfolgend dargelegt wird, keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung).
Der im eingeleiteten, auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren nunmehr gestellte Antrag,
festzustellen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2002 rechtswidrig war,
ist unzulässig.
Die Antragsänderung ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, da Entscheidungen nach § 123 Abs. 1 VwGO nur der vorläufigen Gestaltung der Beziehungen zwischen den Beteiligten zur Abwendung einer aktuellen Notlage dienen. Mit dieser Zielsetzung ist der auf eine verbindliche endgültige Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 26. Februar 2002 gerichtete Antrag, der allenfalls in einem neu einzuleitenden Klageverfahren zulässig wäre, nicht aber im Wege der Antragsänderung im Eilverfahren geltend gemacht werden kann, unvereinbar. Hinsichtlich einer möglichen Klage weist die Kammer darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog das Feststellungsinteresse aus einer beabsichtigten Amtshaftungsklage nicht hergeleitet werden kann, wenn sich das ursprüngliche Begehren vor Klageerhebung erledigt hat.
Dem Begehren ist auch nicht mit dem ursprünglichem Antrag zu entsprechen, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragstellern Sozialhilfeleistungen ab dem Monat Mai 2002 zu bewilligen. Insoweit hat der Antragsgegner bereits mitgeteilt, dass die Antragsteller auch im Monat Mai die gesetzlichen Leistungen erhalten haben, für eine einstweilige Regelung ist mangels erkennbarer Notlage der Antragsteller gegenwärtig ein Anlass nicht erkennbar.