Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 22.07.2002 – 3 L 1536/02
ECLI:DE:VGGE:2002:0722.3L1536.02.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, rückständige Heizkosten der Wohnung der Antragsteller zu übernehmen, im Rahmen der Unterkunftskosten die Heizkosten zu berücksichtigen und zu übernehmen sowie eine Abrechnung über die Einbehaltung von 399,70 Euro vorzulegen,
ist nicht begründet.
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist, um eine gegenwärtige Notlage für die Antragsteller abzuwenden.
Was die rückständigen Heizkosten angeht, hat der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen, dass diese am 13.06.2002 nachgezahlt worden sind. Dem entspricht das Verarbeitungsprotokoll vom gleichen Tag, wonach an die Firma G. in E. 783,02 Euro überwiesen wurden.
Was die Berücksichtigung der Heizkosten angeht, sind diese ausweislich des vorliegenden Protokolls über die Berechnung der an die Antragsteller geleisteten ergänzenden Sozialhilfe in Höhe von 69,00 Euro bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt. Die Zahlung der Heizkosten ist von der Antragstellerin zu 1. selbst zu veranlassen. Wenn sie die Zahlung unmittelbar durch das Sozialamt wünscht, muss sie mit dem Antragsgegner eine entsprechende Vereinbarung treffen, ohne ein solches Einverständnis ist der Antragsgegner in aller Regel nicht berechtigt, Vorauszahlungen auf Heizkosten direkt an die Lieferanten zu leisten.
Was die Abrechnung der einbehaltenen 399,70 Euro angeht, bedarf es keiner Klärung, ob dieser Betrag zutreffend errechnet ist. Jedenfalls ist für eine gerichtliche Eilentscheidung kein Anlass gegeben. Sollte der Antragsgegner entgegen seiner Ankündigung die Abrechnung ungebührlich verzögern, ist es den Antragstellern zuzumuten, notfalls ein entsprechendes Klageverfahren einzuleiten.