Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 05.03.2003 – 3 L 127/03
ECLI:DE:VGGE:2003:0305.3L127.03.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben
G r ü n d e :
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern die Kosten für die Durchführung ihres Wohnungswechsels von E. , T. - nach C. , K.-----straße ,zu bewilligen,
ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 29. Januar 2003 dem Begehren der Antragsteller entsprochen und die geltend gemachten Umzugskosten in Höhe von 1.429,12 EUR übernommen. Ein Anlass für eine hierauf gerichtete Entscheidung der Kammer besteht seither nicht mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 und 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.