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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 05.03.2003 – 3 L 427/03

ECLI:DE:VGGE:2003:0305.3L427.03.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e : Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Beihilfe zur Anschaffung einer Matratze zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - glaubhaft gemacht.

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Nach dem Vortrag bei der Beteiligten befindet sich derzeit in der Wohnung der Familie des Antragstellers, der die bisher durchgeführte Jugendhilfemaßnahme in Q. abgebrochen hat, das nicht genutzte Bett seines in P. untergebrachten Bruders T. . Dass dieses Bett aktuell nicht vom Antragsteller genutzt werden kann, ist nicht erkennbar. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Angabe des Antragsgegners, dass ein Aufenthalt von T. auf absehbare Zeit im Haushalt seiner Mutter nicht stattfinden wird. Angesichts der Zusage des Antragsgegners, dass über den Antrag auf Beihilfe für die Anschaffung einer Matratze unverzüglich entschieden wird, sobald der Sohn T. (nicht wie im Schriftsatz vom 04. März 2003 irrtümlich angegeben E. ) in den Haushalt der Mutter mit Zustimmung des Jugendamts des Antragsgegners zurückkehrt, bedarf es jedenfalls derzeit keiner Anschaffung einer Matratze für den Antragsteller.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.