Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 08.04.2003 – 3 L 655/03
ECLI:DE:VGGE:2003:0408.3L655.03.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zumindest in Höhe der monatlichen Hilfe zum Lebensunterhalt im Jahr 2002 zu bewilligen,
hat keinen Erfolg.
Das Verfahren ist erkennbar allein auf die Umstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Inkrafttreten des Grundsicherungsgesetzes veranlasst. Die hierbei vorgenommene Aufteilung von bisher in einem Bescheid zusammengefassten Leistungen in zwei Bescheide über die Grundsicherung einerseits und das Wohngeld andererseits hat - mangels entsprechender eingehender Erklärung nicht unverständlich - beim Antragsteller den Eindruck hervorgerufen, die Leistungen seien insgesamt gekürzt worden. Diese Einschätzung ist noch dadurch bestätigt worden, dass ohne Erläuterung ein monatlicher Abzug von 31,38 EUR vorgesehen war.
Der Antragsgegner hat durch den dem Antragsteller übermittelten Vermerk seines Fachamtes vom 31. März 2003 inzwischen klargestellt, dass und auf welcher Grundlage der Antragsteller tatsächlich höhere Leistungen erhält, als im Jahr 2002 nach dem Bundessozialhilfegesetz Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt wurde. Zudem ist die zunächst vorgenommene Einbehaltung von 31,38 EUR aufgehoben und der Betrag nachgezahlt worden. Auch dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Schriftsatz vom 31. März 2003.
Das Gericht hat danach keine Veranlassung, von einer gegenwärtigen sozialhilferechtlich erheblichen Notlage des Antragstellers auszugehen, die eine gerichtliche Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung notwendig macht. Der Antragsgegner bleibt aber aufgefordert, dem Antragsteller - soweit notwendig - in einem persönlichen Gespräch die Grundlagen der Berechnung der Hilfeleistungen zu erläutern und sich in diesem Zusammenhang zu vergewissern, ob das Widerspruchsverfahren und das anhängige Klageverfahren 3 K 1331/03 noch durchgeführt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.