Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 17.04.2003 – 19 L 853/03
ECLI:DE:VGGE:2003:0417.19L853.03.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Antrag,
der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Nebenkostenforderung von 954,08 Euro, die monatliche Mieterhöhung für die Zeit von Juni 2002 bis April 2003 in Höhe von 48,16 Euro (= 529, 76 Euro) sowie die noch offene Miete für den Monat Oktober 2002 in Höhe von 524,53 Euro zu übernehmen,
ist bereits unzulässig.
Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes; denn es ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller ihr bei Gericht verfolgtes Sozialhilfebegehren vor der Stellung des Eilantrages bei Gericht beim Antragsgegner geltend gemacht haben. Die vorherige Befassung der Sozialhilfebehörde stellt aber eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme vorläufigen rechtlichen Rechtsschutzes dar.
Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), vgl. z. B. Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 16 B 1833/99 -.
Im Rahmen der erforderlichen Befassung der Sozialhilfebehörde reicht es nicht aus, dass sich der Hilfesuchende schon vor der Antragstellung bei Gericht in irgendeiner Form an den Antragsgegner gewandt hatte; erforderlich ist vielmehr, mit hinlänglicher Deutlichkeit eine konkrete Hilfe zu beantragen.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1999.
Diese Voraussetzungen sind hier ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und den eigenen Angaben der Antragsteller nicht erfüllt. Die Antragsteller haben nach ihren eigenen Angaben zuletzt im Mai 2002 einen Antrag auf Übernahme rückständiger Mietkosten gestellt. Dieser Antrag ist mit Bescheid vom 28. Mai 2002 abgelehnt worden. Hiergegen ist Widerspruch nicht eingelegt worden, u. a. mit der aus dem Schriftsatz vom 26. Juli 2002 ersichtlichen Begründung, der Mietrückstand sei zwischenzeitlich durch die Antragsteller selbst ausgeglichen worden, es würde kaum ein glaubhafter Vortrag bei Gericht darüber möglich sein, dass die Antragsteller nur durch Mithilfe von Freunden und Verwandten die Gelder zur Zahlung hätten aufbringen können. Zu einer erneuten Vorsprache durch die Antragsteller beim Antragsgegner ist es sodann erst am 6. März 2003 gekommen. Im Rahmen dieser Vorsprache haben die Antragsteller aber nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 15. April 2003 keinen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen gestellt. Es sei bei einer mündlichen Vorsprache verblieben. In dem Gespräch seien sie darauf hingewiesen worden, sie könnten die Rückstände aus eigenen Mitteln begleichen.
Hiernach kann offen bleiben, ob der Antrag auch deshalb keinen Erfolg hat, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Zweifel hieran ergeben sich zum einen daraus, dass völlig unklar ist, ob der Vermieter auch bei Zahlung der Rückstände bereit ist, das Mietverhältnis überhaupt fortzusetzen. Zum anderen sind die Einkommensverhältnisse der Antragsteller unklar. Es ist ihnen offenbar in der Vergangenheit gelungen, Mietrückstände aus eigenen Mitteln zu begleichen.