Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 08.05.2003 – 3 L 1072/03

ECLI:DE:VGGE:2003:0508.3L1072.03.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e :

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eine einmalige Beihilfe in gesetzlicher Höhe für die Beköstigung von ca. 15 Personen aus Anlass des 70. Geburtstags des Antragstellers zu 2) zu gewähren,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist unzulässig. Es ist nicht erkennbar, dass ihr überhaupt ein Anspruch aus Anlass des Geburtstags ihres Ehemannes zustehen könnte. Ein Recht auf eine einmalige Beihilfe, das allenfalls auf der Grundlage des § 21 des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht zu ziehen wäre, kann bestenfalls demjenigen zustehen, der persönlich den Anlass für eine solche Leistung gibt.

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Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist jedenfalls unbegründet. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Antragsgegners im Bescheid vom 24. April 2003 und der Stellungnahme des Fachamtes vom 5. Mai 2003 an. Die dort vorgenommene enge Begrenzung einmaliger Beihilfen auf in aller Regel einmalige und wichtige Anlässe bzw. Unterstützung des Familienzusammenhalts ist zutreffend mit Blick darauf vorgenommen worden, dass durch die Sozialhilfe eine bescheidene Lebensführung gewährleistet werden soll. Die Durchbrechung dieser Einschränkungen durch die Weihnachtsbeihilfe trägt den besonderen Stellenwert des Weihnachtsfests in der Gesellschaft und dem aus diesem Anlass allgemein veranlassten erhöhten Bedarf Rechnung. Dieser Gedanke ist nicht erweiterungsfähig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO.