Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 21.08.2003 – 3 L 1763/03
ECLI:DE:VGGE:2003:0821.3L1763.03.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der sinngemäß gestellte Antrag,
1.) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auch für den Zeitraum vom 01. bis 22. Juni 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, 2.) diverse Bescheinigungen auszustellen,
ist nicht begründet.
Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 VwGO einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist vorliegend nicht gegeben.
Zwar kann grundsätzlich in Bezug auf einen geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren beantragt werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein Anordnungsgrund im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben bzw. glaubhaft gemacht sein muss, denn die Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes setzt voraus, dass dem jeweiligen Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in aller Regel längere Zeit in Anspruch nehmenden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.
Danach fehlt es für den Antrag zu 1.) bereits an einem Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat seine Zahlungen ab dem 23. Juni 2003 wieder aufgenommen. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist somit derzeit gesichert. Sofern der Antragsteller die Berechnung der Leistungen für unrichtig hält, bleibt es ihm unbenommen, beim Antragsgegner Widerspruch zu erheben und ggf. seinen vermeidlichen weiteren Anspruch im Klageverfahren weiter zu verfolgen. Für ein Eilverfahren ist derzeit jedoch kein Raum.
Dies gilt auch für den Antrag zu 2.), diverse Bescheinigungen ausstellen zu lassen. Das Begehren vom 14. Juli 2003 zu 2.) und 3.) hat sich durch den Sozialhilfebescheid vom 25. Juli 2003 erledigt. Nach den Angaben des Antragstellers gilt das auch für das Begehren zu 1.), da der Antragsteller nunmehr im Sozialhilfebezug steht und nach Angaben des Antragsgegners die beantragte Bescheinigung inzwischen ausgestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO