Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 17.06.2004 – 3 L 1187/04

ECLI:DE:VGGE:2004:0617.3L1187.04.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e

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Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Beihilfe von 921,00 EUR als Hausratspauschale ohne Anrechnung von Einkommen zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

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Soweit der Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners eine einmalige Leistung in Höhe von 629,58 EUR bewilligt erhalten hat, ist der Antrag insoweit unzulässig, weil dem Begehren des Antragstellers entsprochen wurde und deshalb für eine gerichtliche Entscheidung kein Bedürfnis besteht. Soweit der Antrag auf vorläufige Bewilligung von 291,42 EUR gerichtet ist, ist ein Anordnungsgrund nicht dargetan. Unabhängig davon, dass kein Anspruch auf eine Auszahlung einer Pauschale, sondern nur für die Anschaffung konkret zu benennender Gegenstände im Rahmen des § 21 des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommt, fehlt es an der nachvollziehbaren Darstellung einer unabweisbar im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu regelnden Notlage im Sinne des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Antragsteller ohne die begehrten Mittel nicht vorübergehend in der Wohnung T.--- ---- Unterkunft finden konnte, noch gibt es einen Beleg, dass dem Antragsteller die vom Antragsgegner im Bescheid vom 03. Juni 2004 benannten Mittel dem Antragsteller nicht zur Verfügung stehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.