Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 29.07.2004 – 3 L 1626/04

ECLI:DE:VGGE:2004:0729.3L1626.04.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e :

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin ab Mitte Juni 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt vorläufig zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung eine einstweilige Anordnung erlassen. Voraussetzung für ein solches gerichtliches Tätigwerden ist allerdings, dass die Antragstellerin keine einfachere Möglichkeit hat, ihr Begehren durchzusetzen. Ist das der Fall, ist die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nötig. Für einen trotzdem gestellten Antrag fehlt es an der allgemeinen Verfahrensvoraussetzung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen muss. Der Antrag ist dann als unzulässig abzulehnen.

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So verhält es sich hier. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge hat die Antragstellerin erstmals am 5. Juli 2004 bei der Fachverwaltung des Antragsgegners bei der Stelle zur Betreuung wohnungsloser junger Erwachsener vorgesprochen. Nachdem dort festgestellt wurde, dass die Antragstellerin derzeit noch Mieterin der Wohnung im Haus T. Straße in E. ist, ist sie zutreffend aufgefordert worden, ihr Begehren bei der für die Wohnung zuständigen Dienststelle in I. vorzubringen, dort würde ihre Hilfe auch bisher bearbeitet. Der Antragsgegner hat auch zugesagt, dass nach einer Vorsprache bei der zuständigen Stelle die Bearbeitung des Hilfebegehrens kurzfristig erfolgt und derzeit keine Einwände gegen die Übernahme der Kosten der Wohnung und die Auszahlung der Hilfe erkennbar sind.

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Der Vortrag der Antragstellerin, sie wolle nicht länger in I. leben, rechtfertigt keine Inanspruchnahme des Gerichts. Einstweiliger Rechtsschutz dient zur Sicherung existentieller Lebensbedürfnisse, dass diese für die Antragstellerin nicht auf dem angebotenen Weg gesichert werden könnten, ist nicht ersichtlich. Die Angabe, sie fühle sich in der Wohnung „unglücklich", rechtfertigt allein keinen Wohnungswechsel. Im Übrigen wäre hierüber auch nicht im Wege einer Eilentscheidung zu befinden, da die Antragstellerin mehrere Jahre in I. gelebt hat und Gründe, die Wohnung sofort aufgeben zu müssen, nicht ansatzweise erkennbar sind. Die früher getätigte Angabe, sie könne dort keinen Hund halten, rechtfertigt ebenfalls keine Eilentscheidung, zumal auch dies nicht nachgewiesen ist. § 17 des Mietvertrags eröffnet die Möglichkeit einer solchen Tierhaltung im Einzelfall. Im Übrigen ist in Blick darauf, dass der Vertrag bis zum 31. März 2005 befristet ist, ohnehin in absehbarer Zeit über die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.