Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 12.10.2004 – 19 L 2146/04
ECLI:DE:VGGE:2004:1012.19L2146.04.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e:
Der Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Bekleidungsbeihilfe in beantragter Höhe von 500,00 Euro unter Berücksichtigung der bereits ausgezahlten 162,59 Euro, also einen Restbetrag in Höhe von 337,41 Euro zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darf eine die Entscheidung (teilweise) vorwegnehmende einstweilige Anordnung auf Gewährung von Sozialhilfe nur ergehen, wenn es - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - aus den in § 123 Abs. 1 VwGO aufgeführten besonderen Gründen notwendig ist, dass dem Begehren sofort entsprochen wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht (nur) bei drohenden wesentlichen Nachteilen. Die erstrebte Regelung muss der Abwendung einer unaufschiebbaren gegenwärtigen Notlage dienen, etwa der Sicherung der Existenzgrundlage des Hilfe Suchenden.
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, nämlich einen Anspruch auf Gewährung -weiterer- einmaliger Beihilfen gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 21 Abs. 1 a des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - zur Deckung seines Bekleidungsbedarfs nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 22. März 2004 die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 500 Euro (1 Sommeranzug: 150 EUR, 2 Sommerhosen: 100 EUR, 2 (Paar) Sommerschuhe: 100 EUR, 2 Sommerhemden: 50 EUR, 1 Pullover: 50 EUR, 4 (Sets) Unterwäsche: 50 EUR). Dem Begehren des Antragstellers hat der Antragsgegner überwiegend entsprochen. Bewilligt wurde eine Bekleidungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 162,59 EUR (2 Hosen: 35,79 EUR; 1 Paar Schuhe: 30,68 EUR, 2 Hemden: 25,56 EUR, 1 Pullover: 20,45 EUR, 2 Sets Unterwäsche: 14,32 EUR), wobei die bewilligten Einzelbeträge pro Bekleidungsstück hinter dem vom Antragsteller jeweils beantragten Betrag zurückblieben. Abgelehnt wurde die Bewilligung eines Anzugs, eines weiteren Paar Schuhe und 2 Sets Unterwäsche. Vor diesem Hintergrund ist das Antragsbegehren darauf gerichtet, den Antragsgegner zur Gewährung einer weiteren einmaligen Beihilfe zur Anschaffung der vom Antragsgegner abgelehnten Bekleidungsstücke und -für die bewilligten Bekleidungsstücke- zur Gewährung der sich errechnenden Differenzbeträge zu verpflichten.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Bedarf besteht. Soweit der Antragsteller weitere Mittel für die Anschaffung der bereits bewilligten Bekleidungsstücke erstrebt, hat er nicht einmal vorgetragen, dass die vom Antragsgegner zu Grunde gelegten Einzelbeträge zur Anschaffung der Bekleidungsstücke nicht ausreichen. Im Übrigen erscheint dies -in Würdigung des örtlichen Preisniveaus- wenig wahrscheinlich. Auch im Hinblick auf den vom Antragsteller im Übrigen geltend gemachten Bekleidungsbedarf (1 Anzug, 1 Paar Schuhe, 2 Sets Unterwäsche) fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Bedarfes. Soweit der Antragsteller einen Anzug begehrt, hat ihm der Antragsteller zu Recht entgegengehalten, dass er erst im März 2003 zur Anschaffung eines Anzugs einen Betrag von 112,48 EUR erhalten hat. Ob die vom Antragsgegner angesetzte Tragezeit von drei Jahren angesichts der im unteren Preisniveau erhältichen Qualität angemessen ist, mag hier dahinstehen, denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass der vorhandene Anzug nach nur eineinhalb Jahren nicht mehr tragbar ist, zumal - darauf verweist der Antragsgegner zu Recht- dieses Kleidungsstück nicht jeden Tag zum Einsatz kommen dürfte. Hinsichtlich des übrigen Bedarfes (Schuhe, Unterwäsche) hat der Antragsteller zum Ersatz verschlissener Bekleidungsstücke 2 Sets Unterwäsche und 1 Paar Schuhe bewilligt. Dass der Antragsteller einen weitergehenden Bedarf hat, hat er nicht dargelegt.
Im Übrigen fehlt es für den überwiegenden Teil der Bekleidungsstücke, für die der Antragsteller die Gewährung einmaliger Beihilfen begehrt, an einem Anordnungsgrund. Mit Ausnahme möglicherweise der erstrebten Beihilfe für einen Anzug -vor dem Hintergrund der anstehenden Bewerbungsgespräche- ist nicht ersichtlich, dass wesentliche Nachteile eintreten könnten, wenn über die Gewährung nicht im Eilverfahren entschieden wird. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO.