Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 22.11.2004 – 3 L 2396/04
ECLI:DE:VGGE:2004:1122.3L2396.04.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Heizkostenbeihilfe zu bewilligen,
ist nicht begründet:
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne die beantragte gerichtliche Entscheidung in eine existentielle Notlage gerät. Im Bescheid des Antragsgegners ist zutreffend belegt, dass das Einkommen des Antragstellers (ohne Berück-sichtigung der Heizkosten) monatlich um 119,99 EUR über den sozialhilferechtlich beachtlichen Bedarf liegt. Dass von diesem Betrag - gegebenenfalls monatlich gestaffelt oder aufgrund einer Ratenzahlung - die Kosten für Heizöl tatsächlich zeitnah aufgebracht werden können, stellt auch der Antragsteller mit seinem pauschalen Vorbringen nicht in Abrede. Sollte der Antragsteller entgegen dem ausdrücklichen Hinweis im Bescheid vom 10. Dezember 2003 aus seinem Ein-kommen keine Rücklagen für die vorhersehbaren Heizkosten gebildet haben und deshalb als Folge von Teillieferungen wirtschaftliche Einbußen hinnehmen müssen, rechtfertigt dies den Antrag nicht. Es kommt allein darauf an, dass der Antragsteller tatsächlich die Heizkosten finanzieren kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.