Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 05.08.2005 – 4 L 1108/05

ECLI:DE:VGGE:2005:0805.4L1108.05.00

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem am 3./4. August 2005 neu gewählten AStA der Universität E. -F. die Amtsgeschäfte zu übergeben.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert beträgt 2.500 Euro.

3. Der Beschluss soll den Beteiligten - soweit möglich - fernmündlich oder per Fax vorab bekannt gegeben werden.

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G r ü n d e :

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Das Gericht sieht sich als örtlich zuständig an, obwohl die Universität E. -F. über keinen einheitlichen Sitz verfügt und deshalb als örtlich zuständiges Gericht auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in Betracht kommt. Das Gericht geht davon aus, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des AStA am Standort F. liegt; für vertiefende oder abschließende Ermittlungen hierzu bietet das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Notwendigkeit einer schnellen Klärung der umstrittenen Fragen keine Möglichkeit.

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Der Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründe nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme kommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Im vorliegenden Fall sind sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung gegeben.

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Der AStA - und nicht die Studierendenschaft - ist bei der hier gegebnen Fallgestaltung aktivlegitimiert, weil es nicht darum geht, Rechte der Studierendenschaft gegenüber dem früheren AStA bzw. seinem Vorsitzenden geltend zu machen, sondern darum, Aufgaben des AStA selbst erfüllen zu können.

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Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes (HG) erledigt der AStA die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. Dem korrespondiert ein Anspruch auf Übergabe der Amtsgeschäfte, sobald ein - neuer - AStA gewählt worden ist. Das Studierendenparlament hat am 3. und 4. August 2005 einen neuen AStA gewählt. Diese Wahl ist - jedenfalls bis auf weiteres - wirksam. Das ergibt sich aus folgendem:

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Die Wahl eines AStA regelt sich nach § 15 der Satzung der Studierendenschaft der Universität E. -F. (im folgenden: Satzung). Danach werden die sog. Referentinnen und Referenten, die den AStA bilden, gem. § 15 Abs. 2 der Satzung auf der konstituierenden Sitzung des Studierendenparlaments gewählt; zuvor müssen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung Zuschnitt und Anzahl der Referate festgelegt werden, wobei gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 zumindest ein Fachschafts- und Finanzreferat gebildet werden müssen.

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Wie weit die Wahl am 3. und 4. August 2005 angesichts der Niederlegungen in der diesbezüglichen Niederschrift diesen Regeln insgesamt genügt, kann das Gericht bei den im vorliegenden Verfahren nur eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend feststellen. Das ist allerdings auch nicht erforderlich. Auch kann dahinstehen, wie etwaige Fehler bei der Wahl des AStA nachträglich beseitigt werden können, wobei etwa die allgemeine Rechtsaufsicht des Rektorats (§ 72 Abs. 4 HG) oder sonstige wahlrechtspezifische Möglichkeiten in Betracht kommen. Für das vorliegende Verfahren ist entscheidend allein, ob die Wahl vom 3. und 4. August 2005 als unwirksam angesehen werden muss. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

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Namentlich die hier fehlende Wahl eines oder mehrerer Fachschaftsreferenten macht die Wahl nicht vorn vornherein unwirksam. Dabei ist vorab darauf hinzuwiesen, dass dem bisherigen AStA-Vorsitzenden - hier dem Antragsgegner - mit Bezug auf diese Wahl kein Beanstandungsrecht gemäß § 76 Abs. 3 HG zusteht. Seine Amtszeit endet - wie die des gesamten alten AStA - mit der Konstituierung des neuen Studierendenparlaments, die hier - vor der Wahl des neuen AStA - stattgefunden hat. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl eines AStA lediglich kommissarisch. Die Kontrolle der Neuwahl gehört nicht zu diesen Geschäften. Ferner kann dahinstehen, wie es rechtlich allgemein zu beurteilen ist, wenn ein neu gewähltes Studierendenparlament gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung verstößt. Für den hier zu entscheidenden Fall ist allein maßgeblich, ob die Wahl eines neuen AStA unwirksam ist, wenn die Fachschaftskonferenz ihr Vorschlagsrechts nach § 23 Abs. 8 der Satzung nicht ausübt und deshalb ein oder mehrere Fachschaftsreferenten nicht gewählt werden können. Zunächst liegt auf der Hand, dass die Arbeitsaufnahme eines AStA nicht darunter leiden darf, dass die Fachschaftskonferenz - aus welchen Gründen auch immer - die erforderliche Nominierung der Kandidaten unterlässt. Ob einem solchen Versäumnis - wahlrechtlich - dadurch begegnet werden kann, dass zunächst kein Fachschaftsreferent gewählt wird, oder ob das Studierendenparlament einen geeigneten Übergangsreferenten benennen kann oder ob die Vakanz entsprechend § 15 Abs. 5 der Satzung überbrückt werden kann, braucht hier nicht geklärt zu werden. Entscheidend ist allein, dass die Amtszeit eines neuen AStA nicht durch Versäumnisse anderer Gremien - auf die ggf. einzuwirken ist- beschnitten werden darf.

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Angesichts bevorstehender dringender laufender Geschäfte des AStA - namentlich einer Steuerprüfung - ist auch ein Anordnungsgrund gegeben. Die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt sich ungeachtet der vielfältigen ungeklärten Rechtsfragen, die dieses Verfahren bietet, aus dem Gesichtpunkt, dass die Amtszeit des "alten"

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AStA abgelaufen ist und der neue AStA, dessen Wahl jedenfalls bis auf weiteres wirksam ist, seine Geschäfte aufnehmen können muss.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.