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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 16.04.2007 – 7 K 1653/06

ECLI:DE:VGGE:2007:0416.7K1653.06.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 76 Jahre alte Kläger ist schon seit Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis.

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Mit Schreiben vom 9. November 2005 übersandte das Kraftfahrt- Bundesamt dem Beklagten einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister mit dem Bemerken, es ergäben sich 13 Punkte. Bei den Eintragungen handelte es sich u.a. um drei Fahrten unter Alkoholeinfluss aus den Jahren 1996 (PKW) und 2000 (Leicht- bzw. Kleinkraftrad) und ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2003.

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Im Hinblick auf diese Fahrten unter Alkoholeinfluss forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 gemäß §§ 3, 13 und Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) auf, bis zum 16. März 2006 das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Wenn er das Gutachten nicht fristgemäß vorlege, könne gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen geschlossen und das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt werden.

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Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 erhob der Kläger Gegenvorstellungen, dass zum einen die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens nicht gerechtfertigt sei und zum anderen er nur eine kleine Rente beziehe und deshalb ein solches Gutachten nicht bezahlen könne.

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Daraufhin untersagte der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 11. April 2006 dem Kläger das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2006 zurück.

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Daraufhin hat der Kläger am 2. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung seinen Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholt.

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Er beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. April 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Mai 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.

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Einen vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 ab, da die Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide keine Aussicht auf Erfolg habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster - OVG NRW - mit Beschluss vom 22. Januar 2007 (16 E 1346/06) zurück.

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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 14. März 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht begründet.

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Die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 11. April 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 11. Mai 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Bescheide, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), sowie auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts im zugehörigen Prozesskostenhilfeverfahren vom 10. Oktober 2006 und der Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 22. Januar 2007 (16 B 1346/06) verwiesen. Darin wird im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die Anordnung eines Gutachtens und damit auch die Untersagungsverfügung im vorliegenden Fall rechtmäßig war.

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Im Hinblick auf der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er trinke seit Jahren keinen Alkohol mehr, ist lediglich zu ergänzen, dass gerade dies durch eine (im Ergebnis positive) medizinisch-psychologische Begutachtung festzustellen gewesen wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.