Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 11.06.2007 – 7 L 501/07
ECLI:DE:VGGE:2007:0611.7L501.07.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der vom Gericht zurückgesandten Verwaltungsvorgänge den dort im Briefumschlag Bl. 33 aufbewahrten Kartenführerschein, ausgestellt auf den Namen N. G. , auszuhändigen. Die Kammer nimmt zur Begründung bezug auf den gerichtlichen Hinweis vom 30. Mai 2007; sie hält daran fest, dass derzeit die Personalien des Antragstellers aus den dort dargelegten Gründen nicht feststehen dürften. Unabhängig davon dürften auch die besonderen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzuges (Notwendigkeit des Eingriffs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr; vgl. § 55 VwVG NRW) nicht erfüllt sein.
Der Antragsgegner trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer die Hälfte des in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren üblichen Wertes angenommen hat, da es hier nur um die Einbehaltung des Führerscheindokuments geht. Dieser Wert ist mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert worden.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der vom Gericht zurückgesandten Verwaltungsvorgänge den dort im Briefumschlag Bl. 33 aufbewahrten Kartenführerschein, ausgestellt auf den Namen N. G. , auszuhändigen. Die Kammer nimmt zur Begründung bezug auf den gerichtlichen Hinweis vom 30. Mai 2007; sie hält daran fest, dass derzeit die Personalien des Antragstellers aus den dort dargelegten Gründen nicht feststehen dürften. Unabhängig davon dürften auch die besonderen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Sofortvollzuges (Notwendigkeit des Eingriffs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr; vgl. § 55 VwVG NRW) nicht erfüllt sein.
Der Antragsgegner trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,-- EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer die Hälfte des in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren üblichen Wertes angenommen hat, da es hier nur um die Einbehaltung des Führerscheindokuments geht. Dieser Wert ist mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert worden.