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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 04.09.2007 – 12 K 6398/04

ECLI:DE:VGGE:2007:0904.12K6398.04.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger steht im Dienst der beklagten Stadt und besetzte als C. seit dem 12. Dezember 2001 eine nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bewertete Planstelle. Er beantragte unter dem 19. August 2004 seine "sofortige Beförderung vom C. (BesGr. A 7 BBesO) zum P. (BesGr. A 8 BBesO)". Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. September 2004 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle zwar die persönlichen und stellenplanmäßigen Voraussetzungen für eine Beförderung; wegen der seit Anfang 2002 geltenden Bestimmungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 81 der Gemeindeordnung sei aber nach Auffassung des Innenministeriums sowie der Bezirksregierung E. die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung rechtlich nicht zulässig. Lediglich Ende 2003 habe erreicht werden können, dass die Bezirksregierung auf der Grundlage eines Erlasses des Innenministeriums vom 4. Juni 2003 nach Ablauf einer allgemeinen Sperrfrist für Beförderungen von zwei Jahren einen Beförderungskorridor von 2,5 % der besetzten Planstellen für das Jahr 2004 dulde. Weitere Beförderungen seien jedoch - zumindest in diesem Jahr - nicht zulässig.

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Die Beklagte wies den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 19. Oktober 2004 zurück. Ergänzend trug sie vor, von den rund 600 auf eine Beförderung wartenden Beamten hätten aufgrund des Beförderungskorridors lediglich 73 befördert werden können. Für die Auswahl seien in diesem Zusammenhang mit dem Personalrat und der Gleichstellungsbeauftragten Regularien vereinbart worden. Es sei - auch im Hinblick auf die Ungewissheit in den kommenden Jahren - deshalb nicht möglich, den Kläger sofort zu befördern bzw. ihm eine verbindliche Perspektive für seine Beförderung aufzuzeigen.

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Der Kläger hat 18. November 2004 Klage erhoben, mit der er zunächst die Beförderung zum P. begehrt hat. Nachdem er mit Wirkung zum 27. April 2005 zum P. ernannt worden war, hat er seine Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Deren Zulässigkeit begründet er mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen unterbliebener Beförderung sowie mit dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr.

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Der Kläger, der mit Wirkung zum 1. September 2007 zum I. ernannt worden ist, beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2004 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt auf ihren bisherigen Schriftverkehr Bezug.

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Der Kläger hat am 8. Juni 2007 weiterhin schriftsätzlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 856,45 EUR zu verurteilen. Das erkennende Gericht hat diesen auf die unterbliebene Beförderung bezogenen Schadenseratzanspruch durch Beschluss vom 4. September 2007 abgetrennt. Das den Schadensersatz betreffende Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 12 K 2562/07 fortgeführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die wegen der Ernennung des Klägers zum P. (27. April 2005, I. : 1. September 2007) und der damit eingetretenen Erledigung seines ursprünglichen Klagebegehrens nunmehr allein in den Blick zu nehmende Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

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1. Sie ist bereits unzulässig.

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Es mangelt an dem für eine solche Klage erforderlichen Feststellungsinteresse. Eine hierfür notwendige Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben (a). Ebenso wenig besteht in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch die Notwendigkeit für eine vorgreifliche Feststellung, dass die unterbliebene Beförderung des Klägers zum P. rechtswidrig gewesen ist, er vielmehr antragsgemäß zum P. hätte ernannt werden müssen (b).

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a) Die Gefahr einer Wiederholung scheidet aus, weil eine erneute Beförderung des - mittlerweile zum I. ernannten - Klägers zum P. mit den zum Zeitpunkt seiner Antragstellung maßgeblichen persönlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen unter keinem erdenkbaren Umstand mehr in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass auch der 2004 existierende Beförderungskorridor mit den seinerzeitigen Beförderungskandidaten und deren Beförderungsvoraussetzungen einmalig gewesen ist. Einen annähernd gleichen - auf den Kläger bezogenen - Sachverhalt wie im August 2004 (Zeitpunkt seines Antrages auf Beförderung zum P. ), der für eine Wiederholung notwendig wäre, wird es demnach nicht mehr geben.

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b) Ebenso wenig bedarf es der vorgreiflichen Feststellung in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass die Ablehnung des Beförderungsbegehrens des Klägers rechtswidrig gewesen ist und seine Ernennung zum P. hätte erfolgen müssen. Denn das erkennende Gericht hat im Rahmen des vom Kläger unter dem Aktenzeichen 12 K 2562/07 verwaltungsgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzbegehrens ohnehin selbständig zu prüfen, ob die Beklagte dadurch eine rechtswidrige Pflichtverletzung begangen hat, indem sie den Kläger nicht auf dessen Antrag "sofort" zum P. befördert hat. Die Vorabprüfung im vorliegenden Verfahren, die den selben Inhalt hätte, verbietet sich insofern von selbst.

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2. Die Klage ist ferner unbegründet.

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Die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger gemäß seinem Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zu verleihen. Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höheren Amtes folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status (§ 19 Abs. 2 BBesG). Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus eine Verpflichtung zur Beförderung ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Dienstherr sich bei den für die Besoldung und den Haushalt maßgeblichen Institutionen für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Beschaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt. Ausnahmsweise kann allerdings als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit hinzuwirken, wenn es sich nämlich um Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Haushaltsgesetzgebers obliegt, und nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt.

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Ein solcher Ausnahmefall greift zugunsten des Klägers nicht ein. Vielmehr hat es - im Gegenteil - aufgrund des die Beklagte betreffenden Nothaushaltsrechts und der diesem korrespondierenden aufsichtsbehördlichen Weisungen des Innenministeriums und der Bezirksregierung E. für die Beklagte nur einen sehr engen Handlungsspielraum für Beförderungen gegeben. Ausweislich des Widerspruchsbescheides konnten von den etwa 600 auf eine Beförderung wartenden Beamtinnen und Beamten lediglich 73 befördert worden. Hierzu haben die Vertreter der Beklagten auf eine entsprechende Frage des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sämtliche 73 Beförderungskandidaten aufgrund ihrer beförderungsrechtlichen Voraussetzungen dem Kläger vorgegangen seien. Hiergegen hat der Kläger nichts eingewandt. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat es nach alledem gerade nicht geboten, sich über haushaltsrechtliche Vorgaben hinweg zu setzen und eine Beförderung des Klägers vorzunehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.